Entscheidungsdatum
08.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
L518 2206145-1/6E
L518 2206145-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.3.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF sowie § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Beschwerde vom 22.8.2018 gegen die Verfahrensanordnung vom 31.7.2018, GZ: 1199623703-180681037 wird gem. § 7 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "BF" bzw. "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.7.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"...
- Ihre Einreise ins Bundesgebiet erfolgte legal.
- Sie stellten am 19.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Georgien zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein.
- Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 19.07.2018 bei der Polizeiinspektion Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gaben Sie hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes folgendes an:
"Ich bin homosexuell und werde zu Hause diskriminiert. In Georgien kann man seine Sexualität nicht ausleben. Ich werde von meiner eigenen Familie verfolgt, es gibt sogenannte "black People" sie verüben sogar Auftragsmorde. Davor bin ich geflüchtet. Ich bin auch vor der Familie und deren Verwandten von meinem Ex-Freund geflüchtet, sie sind sehr gefährlich."
- Sie wurden am 31.07.2018 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer Dolmetscherin in der Sprache Georgisch einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
...
LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?
VP: Ja. Ich wurde einmal von der Polizei geschlagen. Nachgefragt: Ich und mein Freund wurden im Wald im Auto beim Streicheln erwischt. Das war im Bereich von Tbiliser See erwischt. Wir waren nackt und die Polizei hat uns gesehen. Wir wurden geschlagen. Mein Ex Boyfrind ist jetzt in Frankreich und hat dort Asyl erhalten. Nachgefragt: Wir waren halbnackt und als sie gesehen haben was wir machen, haben sie das nicht toleriert. Bei der Polizei arbeiten zu 95% Homophobe und sehr traditionsbewusst Männer und sie wollten, das was sie gesehen haben nicht dulden. Nachgefragt: Das ist meine Einschätzung und ich habe viele Statistiken darüber gesehen. zB die Toleranz gegenüber homosexuellen ist sehr niedrig, was auch dieser Artikel bestätigt. Anmerkung: die Partei legt einen Artikel vor. Die Polizei unternimmt nicht gegen Personen, welche gegen Homosexuelle und Transsexuelle vorgehen. Es wird keiner von diesen Personen verhaftet oder angezeigt. Vor drei Tagen wurde auch ein Transsexueller von drei Soldaten geschlagen und sie wurden nicht einmal festgenommen. Ein bekannter TV-Sender hat darüber berichtet. Es kommt auch sehr oft vor, dass Menschen mit einer anderen sexuellen Orientierung verletzt und getötet werden. Am 17.05.2012 hat die ganze Welt gesehen, wie die georgische Gesellschaft sogar die Pfarrer gegen die Schwulen vorgegangen sind. Sie haben die versammelten mit Stühlen und Stöcken zusammengeschlagen. Ich habe diesbezüglich Beweise und einen USB-Stick. Der 17. Mai ist ein internationaler Tag gegen Homophobie. Die georgische Kirche hat diesen Tag jedoch absichtlich als Tag der Reinheit der Familie erklärt, damit möglichst viele Menschen an diesem Tag gegen die Homosexuellen vorgehen. Kein Homosexueller hat sich mehr getraut, diesen Tag öffentlich zu feiern. Nur dieses Jahr am 17. Mai hat ein junger Mann vor der Staatskanzlei öffentlich ein Interview abgegeben und er wurde vor laufender Kamera angegriffen und verletzt. Die Personen, welche den jungen Mann verletzt hatten wurden auf Facebook gelobt und wurden von der Polizei nicht einmal angehalten. Das Volk war glücklich, dass ein Schwuler auf einmal massiv verletzt wurde.
LA: Wann war der Vorfall mit der Polizei? Wann wurden Sie geschlagen?
VP: Das war im Winter 2014. Ich glaube im Februar 2014. Nachgefragt: Am Abend sind wir mit meinem Auto zum Tbiliser See gefahren. Wir standen im Wald vor dem See. Ich habe meinen Freund gestreichelt als ich plötzlich die Polizei ohne Sirene hinter uns wahrgenommen hatte. Wir konnten uns so schnell nicht anziehen. Sie haben unsere Türe aufgemacht und als sie gesehen haben, dass zwei Burschen nackt im Auto sitzen, haben sie uns angespuckt und aus dem Auto gezerrt und vor dem Auto im Wald geschlagen. Es waren zwei Polizisten. Sie sind dann gegangen. Wir haben uns angezogen. Nachdem die Polizei gegangen ist sind wir mit dem Auto nach Hause gefahren. Ich habe zuvor noch getankt und habe meinen Freund noch nach Hause begleitet. Ich war sehr angespannt und hatte such Sorgen, dass mich die Polizisten erkennen würden. Ich hatte auch Bedenken, dass die Polizei mein Kennzeichen gemerkt haben konnte, deshalb habe ich das Auto 10 Tage vor der Wohnung stehen gelassen. Nachgefragt: zuerst mit dem Ellenbogen im Schulterbereich als der Polizist die Tür des Autos öffnete und nachdem sie mich aus dem Auto gezerrt hatten haben sie mich getreten und mit Gummistöcken am Ober- und Unterkörper geschlagen. Ich habe dabei mein Gesicht mit den Händen abgedeckt damit Sie mich nicht erkennen und mein Gesicht nicht verunstalten. Nachgefragt: Ich hatte Hämatome am Oberkörper und auf den Beinen und eine Rötung am Gesicht. Nachgefragt: Ich war aus Angst nicht im Krankenhaus. Wir waren nicht lebendgefährlich verletzt und hatten keine offenen Wunden.
Fragen zu Ihren Familienangehörigen
...
LA: Warum haben Sie Österreich als Zielland gewählt?
VP: Da ich hier einige Freunde hatte. Zudem wusste ich, dass in Wien die Haltung gegenüber Homosexuellen nicht schlecht ist. Nach Conchita wurst ist dieses Land für mich besonders populär geworden.
Fragen zur Flucht
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach.
VP: Am Anfang habe ich immer versucht durch meine sexuelle Orientierung nicht aufzufallen, da ich in Georgien eine bekannte Persönlichkeit war und oft bei verschiedenen TV-Projekten oder auch in Theater zu sehen war. 2013 habe ich meinen ex-Freund kennen gelernt und ich war sofort verliebt. Ich habe damals in XXXX ein Projekt namens XXXX moderiert. Bei der Moderation habe ich meinen Ex-Freund, der ein Model war kennen gelernt. Wir waren beide verliebt. Wir haben unsere Beziehung aber geheim gehalten. Dann wurden wir, wie bereits oben angegeben erwischt und geschlagen. Der zweite Vorfall ereignete sich 2015. Ich habe meinen Freund im Auto geküsst und wird wurden dabei von seinem Nachbarn gesehen. Der Mann hat allen Nachbarn darüber erzählt und sogar den Eltern von meinem Ex-Freund. Mein Ex-Freund musste das Land verlassen, weil er von seinen Eltern geschlagen und von Nachbarn ausgelacht wurde. Mein Ex-Freund hat mich immer gewarnt, dass ich von seinen Eltern aufgesucht werden würde. Nach einigen Monaten habe ich einen Zettel am Scheibenwischer von meinem Auto gesehen. Ich habe damals bei einem Radiosender gearbeitet. Es stand auf dem Zettel, wir wissen alles über dich, entweder verlässt du sofort das Land oder du wirst sterben. Es war sehr vulgär und aggressiv ausgedrückt. Ich hatte Angst, habe meinen Ex Freund angerufen und gefragt, ob seine Eltern etwas über unsere Beziehung erfahren hätten. Ich habe aus Angst eine Woche Urlaub genommen und das Haus nicht verlassen. Nach einer Woche war ich mit meinem Motorrad unterwegs, als ich bemerkt hatte, dass ich von einem Auto verfolgt werde. Das Auto hat mehrmals das Licht ein und ausgeschalten. Das Auto hat mich angefahren und ich habe Verletzungen erlitten. Es sind vier Männer ausgestiegen und haben mich geschlagen. Ein Mann sagte mir dabei, ich müsse das Land verlassen genauso wie das mein Freund gemacht hat, sonst werde ich Unannehmlichkeiten bekommen. Sie haben mich stark geschlagen und getreten. Ich habe versucht mein Gesicht abzudecken, damit mich meine Kollegen nicht mit Verletzungen sehen. Sie haben mich blutig zusammengeschlagen. Sie anzuzeigen hätte keinen Sinn gehabt, da ich bereits von der Polizei wegen meiner Orientierung geschlagen wurde. Ich konnte niemandem von dem Vorfall erzählen.
...
LA: Gemäß Länderfeststellung des BFA steht Homosexualität seit 2000 nicht mehr unter Strafe stattdessen wurden Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Neigung unter Strafe gestellt, also wieso haben Sie sich nicht aufgrund der beiden Vorfälle an die Polizei gewendet?
VP: Das ist ausgeschlossen. Das wird so geschrieben, damit die georgische Regierung vor der Welt ihre Reputation waren kann. Als ob Georgien sehr demokratisch wäre. In Wirklichkeit ist es unmöglich sich an die Behörden zu wenden um Hilfe zu bekommen. Die Realität sieht anders aus und das beweisen die Vorfälle in Georgien.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet?
VP: Wenn ich in Georgien keine bekannte Persönlichkeit gewesen wäre, dann hätte ich vielleicht woanders leben können aber ich war bekannt und konnte mich nicht woanders verstecken. Jeder könnte mich finden, Georgien ist klein.
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?
VP: Ich möchte diese Geschichte weitererzählen. Ich hatte das Gefühl, dass ich überall beobachtet werde auch in der Arbeit. Die Nachbarn haben mir gesagt, dass ich von unbekannten Männern aufgesucht wurde, welche nach mir gefragt haben. Die Eltern von meinem Ex Freund haben per facebook herausgefunden, dass ich ein Verhältnis mit ihm hatte. Er war 3 Jahre jünger als ich und die Eltern hatten gedacht, dass ich daran schuld sei, dass ihr Sohn die Orientierung gewechselt hätte. Sie haben angenommen, dass ich einen negativen Einfluss auf ihn hätte. Seine Eltern haben mit viel Hysterie und Panik meine Eltern XXXX aufgesucht und sie zur Rede gestellt. Sie wollten wissen, warum ich ihren Sohn so pervers behandelt habe. Sie sagten meinetwegen sei ihr Sohn geflüchtet. Sie konnten es nicht ertragen, dass ich ihren Sohn geküsst hatte. Sie sagten meinen Eltern entweder müsse ich das Land verlassen oder sie werden bitter gegen mich vorgehen. Mein Bruder hat mich angerufen und mir gesagt, ich müsse sofort nach XXXX kommen. Ich bin zu meinen Eltern gefahren und mein Bruder war auch dort. Ich habe mich geoutet. Ich habe ihnen gesagt, dass alles, was die Eltern von meinem Ex Freund ihnen mitgeteilt hat die Wahrheit ist. Ich wurde von meinem Vater und meinem Bruder geschlagen. Meine Mutter hat versucht sie zu beruhigen. Sie sagten mir, dass ich unverzüglich ausreisen müsse, damit die Verwandten und Bekannten davon nichts erfahren würden. Es wäre eine große Sünde für unsere Familie. Ich habe mich daraufhin endgültig dazu entschieden auszureisen. Dadurch habe ich meine liebe Familie verloren, zudem sah ich die Gefahr, dass meine Orientierung auch noch andere Personen mitbekommen und etwas gegen mich in der Presse geschrieben wird. Ich habe meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich zwecks Studiums ins Ausland reisen würde. Ich konnte den wahren Grund nicht angeben.
LA: Wenn Sie doch Ihre sexuelle Orientierung geheim halten wollten, wieso haben Sie dann ihren Ex-Freund genau vor dem Elternhaus ihres Freundes geküsst? War das nicht leichtsinnig?
VP: Das war vor seiner Mietwohnung in seinem Auto geküsst. Ich war sehr verliebt und ich habe Fehler gemacht. Dass ich ihn im Auto geküsst habe. Ich habe mich jedoch vergewissert, dass man mich von vorne und hinten nicht sieht. Der Nachbar hat und jedoch über den Balkon über die Dachluke in meinem Auto gesehen.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Mein Leben ist in Gefahr. Ich habe alles vorgebracht. Ich möchte jedoch eines anmerken. Ich bin mit dem Ziel gekommen, dass ich hier 3 Monate verbringe und danach zurückkehre. Ich habe gehofft, dass meine Familie mir alles verzeiht. Ich wollte hier eigentlich nicht um Asyl ansuchen. Ich habe jedoch mitbekommen, dass mein Arbeitgeber von meiner Homosexualität erfahren hat. Er weiß, dass ich einen Freund in Österreich habe. Zudem wird in Georgien immer m meine Wohnung aufgesucht und es wird immer wieder gefragt wo ich sei. Mein Arbeitgeber und einige Freunde haben mich aus dem Facebook gelöscht. Meine bekannte Jorunalistin hat mir mitgeteilt, dass jemand ihnen eine Information über meine sexuelle Orientierung zukommen ließ und sie sich sehr angestrengt hätte, dass darüber nicht geschrieben wird. Wie lange es noch möglich ist die Presse davon fernzuhalten weiß ich nicht.
- Ihnen wurde am Tag der Einvernahme eine Verfahrensanordnung gemäß 15b AsylG ausgefolgt und gleichzeitig angeordnet, dass Sie in der BS Schwechat Unterkunft zu nehmen haben. Diese Anordnung wird vom Bundesamt jedenfalls aufrechterhalten und wird nach wie vor als rechtmäßig angesehen.
- Sie haben gegen diese Verfahrensanordnung mit Schriftsatz vom 22.08.2018 Beschwerde erhoben.
- Aufgrund Ihrer Beschwerde wurde am 04.09.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
- Sie haben innerhalb offener Rechtsmittelfrist einen Vorlageantrag eingebracht aufgrund dessen der Akt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
- Sie haben in der Folge weitere Stellungnahmen und Berichte eingebracht, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung teilweise herangezogen wurden. Es steht jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes gewichtiger zu werten waren.
- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer individuellen Gefährdungslage als glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"...
Sie haben Ihr Heimatland legal verlassen.
Sie waren seither nicht mehr in Ihrem Heimatland.
Ihre im Verfahren vorgebrachte individuelle Gefährdungslage war zwar glaubhaft, entfaltet jedoch keine hinreichende Relevanz und war ergo nicht ausreichend, um einen Titel aus dem Asylgesetzt zu begründen.
Es liegt weder von staatlichen Institutionen noch von sonstigen machtausübenden Gruppierungen Bedrohungen gegenüber Ihrer Person bzw. Ihrer Familie vor. Sie wären in diesem Zusammenhang jedenfalls verpflichtet gewesen, das berichtete Fehlverhalten der Polizisten zur Anzeige zu bringen, was Sie nicht getan haben. Dies alleine schon aus dem Grund, um ein weiteres derartiges Verhalten abzustellen und die Toleranz und den Ausbau der Rechte für Homosexuelle voranzutreiben.
Eine generelle Bedrohungslage verbreitet auf das gesamte Staatsgebiet Georgien gegenüber Homosexuellen konnte nicht festgestellt werden. Im Gegenteil wurde 2012 per Gesetz Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt (Siehe LIB Punkt 13.1. Sexuelle Minderheiten - erster Satz)."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, daurnter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest:
1.1. Sexuelle Minderheiten
Seit 2000 stehen Homosexualität / homosexuelle Handlungen in Georgien nicht mehr unter Strafe; 2012 wurde Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt. Die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBT) ist weiterhin schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGTBI-Personen mit ungleicher Behandlung rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und sehr geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten orthodoxen Kirche. Am IDAHO Tag 2017 fand in Tiflis eine LGBTI-Veranstaltung statt, die von den georgischen Regierungsbehörden massiv abgeschirmt wurde. Die Behörden wollten offenbar eventuelle Angriffe auf die Teilnehmer unter allen Umständen ausschließen, andererseits die öffentliche Wahrnehmung der Veranstaltung möglichst gering halten. Die Georgisch-Orthodoxe Kirche organisierte wie im Jahr 2016 gleichzeitig einen öffentlichen Familientag (AA 11.12.2017).
Die neue Verfassung definierte die Ehe "als eine Vereinigung von Frau und Mann" und verankerte damit die seit Jahren bestehende Definition im Zivilgesetzbuch. Rechtsgruppen befürchteten, dass die Verwendung der Verfassung zur Stärkung einer Barriere für gleichgeschlechtliche Ehen eine weit verbreitete Homophobie nähren könnte. Die Venediger-Kommission sagte, dass die Klausel nicht als Verbot der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft interpretiert werden sollte, und forderte Georgien auf, die rechtliche Anerkennung von Verbindungen für gleichgeschlechtliche Paare zu gewährleisten (HRW 18.1.2018).
Angehörige sexueller Minderheiten gehören zu den vulnerabelsten Gruppen, deren Vertreter in fast allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens diskriminiert werden. LGBTQ-Menschen fühlen sich nicht sicher, wenn sie Grundrechte, wie das Recht auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge usw., in Anspruch nehmen. Dennoch verzichten sie oft darauf, Fälle von angeblicher Diskriminierung gegen sie öffentlich zu machen, weil sie Misstrauen gegenüber staatlichen Behörden haben und befürchten, von der Gesellschaft stigmatisiert zu werden. Negative Einstellungen, die sich aus tief verwurzelten Stereotypen in der Gesellschaft ergeben, fördern Intoleranz und Gewalt gegen die LGBTQ-Gemeinschaft. Vertreter der LGBT-Gemeinschaft werden bei sozialen Dienstleistungen oft diskriminiert, in manchen Fällen unabhängig davon, ob sie der LGBT-Gemeinschaft tatsächlich angehören oder nicht. Dies ist vor allem durch ihr Aussehen, ihren Kleidungsstil und ihr Verhalten bedingt. In einem Umfeld, in dem die stereotype Haltung gegenüber LGBTQ-Menschen im öffentlichen Diskurs weit verbreitet ist, sind physische Gewalt und ineffektive Untersuchung von Verbrechen im Zusammenhang mit Hass Anlass zur Sorge (PD 5.12.2017).
Die Frage der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts von Transgender-Personen bleibt im Berichtszeitraum ein Problem. Dies hat zur Folge, dass Transsexuelle bei bestimmten Gelegenheiten ihre Ausweispapiere nicht verwenden dürfen, während sie sich durch ihre Verwendung einem erhöhten Risiko von Gewalt und Diskriminierung aussetzen. Problematisch ist auch die Situation hinsichtlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit von LGBTQ-Personen, die sich aus dem Fehlen spezieller, auf die Bedürfnisse von LGBTQ-Vertretern und insbesondere von Transgender-Personen zugeschnittener Richtlinien und Anweisungen ergibt (PD 5.12.2017).
LGBTI-Organisationen berichten, dass die ineffektive Antidiskriminierungspolitik der Regierung das Vertrauen der LGBTI-Gemeinschaft in staatliche Institutionen verringert habe und verweisen auf einige homophobe Äußerungen von Politikern und Beamten, die Hass und Intoleranz gegen die LGBTI-Gemeinschaft fördern (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien
* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018
* PD - Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 29.5.2018
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zum konkreten Fluchtvorbringen im Wesentlichen nachstehendes aus:
"Aufgrund Ihrer Angaben und der beigebrachten Beweismittel ist es glaubhaft, dass Sie Homosexuell sind. Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass in Georgien seit 2012 Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung unter Strafe gestellt wurde. Es steht Ihnen folglich jederzeit frei die Sicherheitsbehörden und Gerichte bei Vorfällen, welche den oben genannten Sachverhalt erfüllen, anzurufen. Es konnte nicht erkannt werden, weshalb Ihnen nicht jegliche Hilfe zuteilwerden sollte. Auch steht fest, dass der Staat jedenfalls in der Lage ist Ihnen zu Helfen.
Sie sprachen davon, dass Sie von Polizisten geschlagen worden sein. Sie geben weiter an, dass die Toleranz sehr niedrig sei und der Vorfall darauf zu begründen ist. Sie meinen auch, dass die Polizei nichts gegen Personen unternehmen würde, welche gegen Homosexuelle vorgehen würden. Sie bringen weiter vor, dass bereits Versammlungen von Homosexuellen bereits gewaltsam aufgelöst worden wären. Sie geben an, dass Sie von den Polizisten verletzt worden wären, jedoch nicht ein Krankenhaus aufgesucht hätten. Ein Freund hätte Sie behandelt. Es steht fest, dass das geschilderte Verhalten der Polizisten im Kontext Ihrer Fluchtgeschichte nicht rechtmäßig und jedenfalls verwerflich war. Es ist jedoch auch eine Tatsache, dass Sie sich aufgrund der geschilderten Vorfälle jederzeit an die Sicherheitsbehörden hätten wenden können und auch müssen. Das geschilderte Vorgehen ist jedenfalls inakzeptabel und gehört angezeigt und in der Folge vor ein Gericht gebracht. Es wäre jedenfalls Ihre Aufgabe gewesen ein Krankenhaus aufzusuchen und dort eine ordnungsgemäße Anzeige aufzugeben und das Verfahren ins Rollen zu bringen. Wenn Sie doch verletzt wurden hätten Sie auch gute Beweise für die geschilderten Vorgänge gehabt. Es steht jedenfalls fest, dass in Georgien per Gesetz vorgesehen ist, dass genau gegen solche Unrechtshandlungen vorgegangen werden kann und auch sollte, um das Bewusstsein in der Bevölkerung für die Gleichheit aller Menschen unabhängig von der Orientierung zu stärken. Der Staat ist jedenfalls schutzfähig, da es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, steht auch fest, dass Ihnen jegliche Hilfe zuteil geworden wäre. Dies alleine schon deswegen, da in casu auch der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt gewesen wäre, diese Tatsache hätte man nicht so einfach vom Tisch wischen können, es erscheint folglich sehr merkwürdig, dass Sie es unterlassen haben eine ordnungsgemäße Anzeige einzubringen.
Sie geben in der Folge einen weiteren Vorfall an, bei welchem Sie angefahren und auch geschlagen worden wären. Sie geben auch hier an, dass Sie Wunden gehabt hätten. Auch hier erscheint es sehr seltsam, weshalb Sie nicht ein Krankenhaus aufgesucht haben und eine Anzeige erstattet haben. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass eine Anzeige keinen Sinn gemacht hätte, da Sie weder Vorbestraft sind noch sonstiges Interesse des Staates an einer Verfolgung Ihrer Person besteht. Es ist vielmehr jedenfalls davon auszugehen, dass Ihnen der Staat jegliche Hilfe zuteilwerden lassen würde, und solche Vorfälle unterbinden würden. Bei den geschilderten Vorfällen sind jedenfalls mehrere Rechtsgebiete betroffen und es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb man Ihnen nicht helfen sollte.
Dass es gewisse Benachteiligungen gibt, wird nicht bestritten. Es ist Ihnen jedoch trotzdem gelungen in Georgien eine bekannte Persönlichkeit zu werden. Sie waren nach Ihren Angaben erfolgreich und Ihre wirtschaftliche Situation wäre gut gewesen. Sie geben auch an, dass Sie eigentlich nicht um Asyl ansuchen wollten, sondern nur 3 Monate in Österreich verbringen wollten. Sie führen diesbezüglich ins Treffen, dass Ihre Arbeitgeber von Ihrer Homosexualität erfahren hätte und gemäß Mitteilung beabsichtigt wäre in der Presse darüber zu berichten. Es steht jedoch fest, dass Homosexualität in Georgien nicht unter Strafe steht, sondern der Staat im Gegenteil Gesetzt eingerichtet hat um Diskriminierungen dieser Art zu Unterbinden. Es steht daher fest, dass in Georgien offensichtlich ein Umdenken stattfindet und beabsichtigt ist diese derzeit noch vorherrschenden Umstände zu beseitigen.
Es erscheint natürlich auch eigenartig, dass Sie vorerst nicht vorhatten einen Asylantrag in Österreich zu stellen, obwohl Sie von diversen Gewaltanwendungen berichtet haben. Diese Ungerechtigkeiten haben Sie offensichtlich nicht dazu bewogen gleich bei Ihrer Einreise einen Antrag zu stellen, sondern erst die Mitteilung, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Neigung erfahren habe. Es war also nicht die ungerechte Behandlung sondern die Tatsache, dass es ihnen beruflich schaden könnte ausschlaggebend für Ihren Asylantrag. Es steht auch hier fest, dass Ihnen der Staat schützend zur Seite stehen würde und Sie vor Ungerechtigkeiten aufgrund Ihrer sexuellen Orientierung schützen würde.
Es steht jedenfalls entgegen der eingebrachten Berichte fest, dass der Staat bemüht ist Ungleichbehandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung zu beseitigen, daher wurden auch Bestimmungen eingerichtet, um solche Handlungen wirkungsvoll zu verhindern und zu beseitigen. Diese Bestimmungen können aber nur angewendet werden, wenn die Betroffenen den Mut haben diese Unrechtshandlungen auch zur Anzeige zu bringen und für die eingeräumten Rechte einzustehen. Es steht jedenfalls abschließend fest, dass der Staat sehr wohl Gesetzt hat, die eine Ungleichbehandlung verhindern und folglich der Wille wie auch die Möglichkeiten gegeben sind Ungerechtigkeiten einen Riegel vorzuschieben. Auch steht fest, dass der Staat jedenfalls in der Lage ist, seine Bürger vor derartigen Ungleichbehandlungen zu schützen.
Es steht daher abschließend fest, dass Sie eigenverantwortlich an den Staat herantreten müssen, um Ihre Interessen zu waren. Es ist Ihnen daher möglich die genannten und alle weitern Vorfälle ordnungsgemäß zur Anzeige zu bringen, da es nur auf diesem Weg möglich ist Ihre Rechte zu wahren. Es droht Ihnen von staatlicher Seite jedenfalls keine Gefahr und ist daher davon auszugehen, dass Ihre Interessen erfolgreich geschützt werden würden."
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Länderberichte keine Berücksichtigung fanden. So sei daraus zu entnehmen, dass es in Georgien an der grundlegenden Akzeptanz für sexuelle Minderheiten mangele. Zwar würde eingeräumt, dass es gewisse Maßnahmen offizieller Einrichtungen in diesem Bereich gebe, jedoch fehle es an stärkeren und relevanteren Maßnahmen, um Fortschritte bei der Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte durch LGBT Personen zu erzielen. So hätten Meinungsumfragen gezeigt, dass es in der Bevölkerung deutliche negative Gefühle ggü. LGBT Personen geben, somit die Lücke zw. den Gesetzen auf dem Papier und der Atmosphäre in der die Leute leben würden verdeutlicht würde. Zudem zeige ein Beispiel, dass die Polizei schutzsuchende LGBT Personen verhaftet und misshandelt. Ebenso schreibt Lifos, das Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde in einem Bericht 2016, dass die öffentliche Meinung offen negativ gegenüber LGBT Personen sei und dass Hassreden in den Medien von der Georgisch Orthodoxen Kirche und von Politiker möglich seien. Im Allgemeinen würden LGBT Personen keine Anzeigen bei der Polizei einbringen, was bedeute, dass es nur wenige Fälle gebe, in denen es eine Reaktion der Polizei auf strafrechtliche Anschuldigungen gebe. Zur Zeit der Veröffentlichung des Berichtes (Dezember 2016) würden die meisten Quellen die Reaktion der Polizei auf Anschuldigungen seitens LGBT Personen als nicht angemessen ansehen. Folglich verweist die rechtsfreundliche Vertretung auf diverse Berichte, denzufolge eine HIV-positive Trans-Frau durch ärztliches Unterlassen verstorben sei, Umfragen zur Folge 93% der Georgier gegen die Vorstellung seien, einen homosexuellen Nachbarn zu haben bzw. 80 % negativ zur Homosexualität eingestellt sind, ein Kapitän einer Fußballmannschaft eine regenbogenfarbene Kapitänsbinde getragen habe und Diskussionen in Georgien ausgelöst hat, die georgische Polizei zwei Aktivisten für die Rechte von LGBT Personen festgenommen habe, eine transgender Frau gewaltsam zu Tode kam sowie die Polizei eine Regenbogenflagge im Zuge eines Fußballspieles beschlagnahmt haben.
Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte Ermittlungen zur Effektivität des Antidiskriminierungsgesetzes sowie von Art. 53 Strafgesetzbuchanzustellen, und insbesondere zu ermitteln, wie viele Verurteilungen es auf dieser Grundlage seit 2012 gegeben habe und wie regelmäßig homophobe und transphobe Beweggründe als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Des Weiteren möge es Ermittlungen zu homophob motivierter Polizeigewalt anstellen und Ermittlungsergebnisse im Verfahren berücksichtigen.
Zudem wurde der Beweisantrag eingebrachte, die Akte von Herrn XXXX vom Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides, Republik Frankreich beizuschaffen sowie die auf der Grundlage dieser Berichte getroffene Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit in seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
II. 5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Der bP ist ein junger, gesunder, anpassungsfähiger und arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten.
Mit Schreiben vom 13.5.2019 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Georgien ausgereist ist.
Der BF lebte während seines Aufenthaltes in Österreich von der Grundversorgung und hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Integration gesetzt.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche im Zuge des Verfahrensganges in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden.
II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
Die bP leidet an keiner Krankheit und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitsystem offen.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, dass das BVwG Ermittlungen zur Effektivität des Antidiskriminierungsgesetzes sowie von Art. 53 Strafgesetzbuch anstellen und insbesondere ermitteln, wie viele Verurteilungen es auf dieser Grundlage seit 2012 gegeben habe und wie regelmäßig homophobe Beweggründe als Erschwerungsgrund herangezogen werden. Des weitere mögen Ermittlungen zu homophob motivierter Polizeigewalt angestellt und im Ermittlungsergebnis im Verfahren berücksichtigt werden, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Insoweit hier beantragt wird, statistische Erhebungen zu tätigen, welche nicht geeignet sind, die konkrete Situation bzw. die persönliche Involvierung des BF bei den von ihm vorgebrachten Vorfällen darzutun, erwies sich der Beweisantrag als unzulässig. Dass im Heimatland des Beschwerdeführers Missstände nach wie vor gegeben sind, bzw. dass das Vorbringen des BF, insbesondere die geschilderten Übergriffe, bereits seitens der belangten Behörde als wahr angenommen wurden, erwies sich dieser allgemeine Beweisantrag als nicht Sachverhaltserheblich.
Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb es § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist.
Letzten Endes ist von einer generellen Bedrohungslage, verbreitet auf das gesamte Staatsgebiet Georgien gegenüber Homosexuellen nicht festzustellen. Im Gegenteil wurde 2012 per Gesetz Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe gestellt (Siehe LIB Punkt 13.1. Sexuelle Minderheiten - erster Satz).
Nicht entgegengetreten werden kann der belangten Behörde, wenn diese im Rahmen der Beweiswürdigung nachstehende Überlegungen anstellt:
"Aufgrund Ihrer Angaben und der beigebrachten Beweismittel ist es glaubhaft, dass Sie Homosexuell sind. Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass in Georgien seit 2012 Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung unter Strafe gestellt wurde. Es steht Ihnen folglich jederzeit frei die Sicherheitsbehörden und Gerichte bei Vorfällen, welche den oben genannten Sachverhalt erfüllen, anzurufen. Es konnte nicht erkannt werden, weshalb Ihnen nicht jegliche Hilfe zuteilwerden sollte. Auch steht fest, dass der Staat jedenfalls in der Lage ist Ihnen zu Helfen.
Sie sprachen davon, dass Sie von Polizisten geschlagen worden sein. Sie geben weiter an, dass die Toleranz sehr niedrig sei und der Vorfall darauf zu begründen ist. Sie meinen auch, dass die Polizei nichts gegen Personen unternehmen würde, welche gegen Homosexuelle vorgehen würden. Sie bringen weiter vor, dass bereits Versammlungen von Homosexuellen bereits gewaltsam aufgelöst worden wären. Sie geben an, dass Sie von den Polizisten verletzt worden wären, jedoch nicht ein Krankenhaus aufgesucht hätten. Ein Freund hätte Sie behandelt. Es steht fest, dass das geschilderte Verhalten der Polizisten im Kontext Ihrer Fluchtgeschichte nicht rechtmäßig und jedenfalls verwerflich war. Es ist jedoch auch eine Tatsache, dass Sie sich aufgrund der geschilderten Vorfälle jederzeit an die Sicherheitsbehörden hätten wenden können und auch müssen. Das geschilderte Vorgehen ist jedenfalls inakzeptabel und gehört angezeigt und in der Folge vor ein Gericht gebracht. Es wäre jedenfalls Ihre Aufgabe gewesen ein Krankenhaus aufzusuchen und dort eine ordnungsgemäße Anzeige aufzugeben und das Verfahren ins Rollen zu bringen. Wenn Sie doch verletzt wurden hätten Sie auch gute Beweise für die geschilderten Vorgänge gehabt. Es steht jedenfalls fest, dass in Georgien per Gesetz vorgesehen ist, dass genau gegen solche Unrechtshandlungen vorgegangen werden kann und auch sollte, um das Bewusstsein in der Bevölkerung für die Gleichheit aller Menschen unabhängig von der Orientierung zu stärken. Der Staat ist jedenfalls schutzfähig, da es sich bei Georgien auch um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, steht auch fest, dass Ihnen jegliche Hilfe zuteil geworden wäre. Dies alleine schon deswegen, da in casu auch der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt gewesen wäre, diese Tatsache hätte man nicht so einfach vom Tisch wischen können, es erscheint folglich sehr merkwürdig, dass Sie es unterlassen haben eine ordnungsgemäße Anzeige einzubringen.
Sie geben in der Folge einen weiteren Vorfall an, bei welchem Sie angefahren und auch geschlagen worden wären. Sie geben auch hier an, dass Sie Wunden gehabt hätten. Auch hier erscheint es sehr seltsam, weshalb Sie nicht ein Krankenhaus aufgesucht haben und eine Anzeige erstattet haben. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass eine Anzeige keinen Sinn gemacht hätte, da Sie weder Vorbestraft sind noch sonstiges Interesse des Staates an einer Verfolgung Ihrer Person besteht. Es ist vielmehr jedenfalls davon auszugehen, dass Ihnen der Staat jegliche Hilfe