Entscheidungsdatum
15.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L508 2220993-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019, Zl. XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 15.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der BF als Fluchtgrund Grundstückstreitigkeiten vor.
2. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass das Fluchtvorbringen zwar für glaubhaft erachtet werde, diesem aber insbesondere mangels einer vorgebrachten staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz fehle. Ferner wurde - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass der pakistanische Staat auch schutzfähig sei und wurde der BF - abermals ohne nähere Begründung - auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Dieser Bescheid erwuchs, mangels Erhebung einer Beschwerde, am 29.11.2017 in erstere Instanz in Rechtskraft.
3. Am 16.05.2019 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte ihm Rahmen der Erstbefragung vor, dass sein Onkel und sein Sohn im Jahr 2014 von Feinden umgebracht worden seien. Sie seien auch seine Feinde geworden, da sie sein Grundstück haben hätten wollen. Sein Feind, dessen Namen der BF nannte, sei mächtiger und einflussreicher als er. Anzeige bei der Polizei sei erstattet worden, jedoch sei ihm nicht geholfen worden. Er hätte umgebracht werden sollen und sei nach diesem Vorfall in der Psychiatrie in Sialkot in Behandlung gewesen. Ferner gab der BF an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er bei der ersten Asylantragstellung nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Im Rahmen weiterer Einvernahme durch das BFA am 23.05.2019 gab der BF sodann an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten. Er habe einen Cousin in Linz, welcher ihn unterstützen könne. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 31.05.2019 brachte der BF sodann vor, dass er eine Frau aus Pakistan lieben würde und er diese auch heiraten möchte. Die Brüder dieser Frau seien aber gegen die Heirat und wollten ihn umbringen. Die Brüder seien bei seinem Vater zu Hause gewesen und hätten diesen bedroht. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der BF an, dass er 3x täglich Medikamente einnehmen würde und wurde auf das in der Einvernahme am 23.05.2019 in Vorlage gebrachte Schreiben des im XXXX tätigen Facharztes für Psychiatrie verwiesen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte II), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V). Ferner wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass sich das Vorbringen des Antragstellers auf einem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen stütze und dass hinsichtlich dem Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit den Angehörigen seiner Freundin kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, da diese auf einem unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 09.07.2019 in der Außenstelle Linz ein.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2019 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs.1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall der Bescheid des BFA vom 29.10.2017 heranzuziehen, mit welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8, 10, 57 und 55 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid basierte im wesentlichen auf der Begründung, dass das Fluchtvorbringen zwar für glaubhaft erachtet werde, diesem aber insbesondere mangels einer vorgebrachten staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz fehle. Ferner wurde - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass der pakistanische Staat auch schutzfähig sei und wurde der BF - abermals ohne nähere Begründung - auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen. Dieser Bescheid erwuchs, mangels Erhebung einer Beschwerde, am 29.11.2017 in erstere Instanz in Rechtskraft.
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
2.1.2. Zunächst ist zu konstatieren, dass der angefochtene Bescheid in weiten Teilen fehlerhafte Inhalte aufweist und werden diese im folgenden kurz dargetan: So lässt der Spruch des angefochtenen Bescheides bereits eine Absprache über den subsidiären Schutzstatus vermissen und lässt der Spruchkörper auch nicht die Interpretation zu, dieser sei von der Prüfung der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG mitumfasst, wird doch unter Spruchpunkt I lediglich ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Der Ausspruch über den subsidiären Schutzstatus fehlt folglich zur Gänze, was einen nicht unwesentlichen respektive groben Verfahrensfehler indiziert. Darüber hinaus finden sich in der Begründung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides Auszüge aus einer Niederschrift, welche dem gegenständlichen Akt nicht zu entnehmen ist. Die Antworten zu der Frage nach dem Fluchtgrund stehen nicht im Einklang mit der im Akt aufliegenden Niederschrift zur Erstbefragung respektive den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in dieser und erweist sich der Bescheid sohin dahingehend als aktenwidrig. Ferner findet sich auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides die Ausführung, dass der erste Antrag des BF mit Bescheid vom 15.10.2017 abgewiesen worden sei, was sich ebenfalls als aktenwidrig erweist, lautet das korrekte Bescheidatum doch auf den 29.10.2017. Überdies stehen auch die weiteren Ausführungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides, in welchen der Inhalt der niederschriftlichen Befragung vom 17.05.2019 wiedergegeben werden sollte, nicht im Einklang mit dem Akteninhalt, kann der Niederschrift vom 17.05.2019 doch nicht entnommen werden, dass der BF angegeben hätte, sein Vater sei aufgefordert worden, ihn den Taliban zu übergeben. Auch dahingehend liegt sohin Aktenwidrigkeit vor. Ferner ergibt sich aus dieser Niederschrift auch nicht - wie dies im angefochtenen Bescheid aber aktenwidrig festgehalten wird - dass der BF vorbrachte, er würde seine beim letzten Asylantrag gemachten Angaben aufrecht halten und dass sich daran nichts geändert habe. Ganz im Gegenteil, schilderte der BF doch in kurzen Worten sein Fluchtvorbringen und gab ferner an, dass es ihm nicht in Erinnerung sei, dass er bei der ersten Asylantragstellung im Jahr 2017 überhaupt nach dem Grund für das Verlassen seines Heimatlandes befragt worden sei. Ferner findet sich auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides die Feststellung, dass das Verfahren am 18.12.2006 in Rechtskraft erwachsen sei, was sich ebenso als Unrichtigkeit erweist. Letztlich ist noch auf die Aktenwidrigkeit im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Seite 31 des angefochtenen Bescheides) hinzuweisen, in welcher die belangte Behörde nämlich ausführt, dass der neue Asylantrag der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 23.10.2018 GZ: L525 2141616 entgegenstünde (selbige Aktenwidrigkeit findet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Seite 36 des angefochtenen Bescheides). Dabei handelt es sich abermals um eine Falsifizierung, steht doch das erwähnte Erkenntnis in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. In einer Gesamtschau indizieren die gehäuften Aktenwidrigkeiten, welche dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen, einen groben Verfahrensfehler und belasten den angefochtenen Bescheid letztlich mit Rechtswidrigkeit und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren diese groben Mängel respektive Verfahrensfehler zu beheben haben.
2.1.3. Darüber hinaus ist der belangten Behörde aber auch insbesondere anzulasten, dass diese ihre Entscheidung dahingehend begründet hat, dass sich das Vorbringen des Antragstellers auf einem bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen stütze, was sich jedoch abermals als aktenwidrig respektive verfehlt erweist, wurde der erstmalig gestellte Asylantrag mit Bescheid vom 29.10.2017 doch mit der Begründung abgewiesen, dass das Fluchtvorbringen zwar für glaubhaft erachtet werde, diesem aber insbesondere mangels einer vorgebrachten staatlichen Verfolgung die Asylrelevanz fehle. Die Begründung der belangten Behörde mit der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren erweist sich folglich als verfehlt und grob rechtswidrig. Folglich erweist sich auch die Würdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit den Angehörigen der Freundin des BF dahingehend, dass kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, da dieses Vorbringen auf einem unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue, als rechtsunrichtig bzw. nicht haltbar.
In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde ferner auch anzulasten, dass sie sich mit diesem neuen Fluchtvorbringen des BF nicht auseinandergesetzt und nicht ausreichend bzw. aktenwidrig gewürdigt hat. Das BFA führt generell aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe und dass das neue Fluchtvorbringen in Bezug auf die Bedrohungen der Angehörigen seiner Freundin auf einem unglaubwürdigen bzw. mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorbringen aufbaue, was sich aber, wie zuvor dargetan, als verfehlt erweist. Das neue Vorbringen wurde sohin keiner Beweiswürdigung unterzogen und lässt der angefochtene Bescheid jegliche weitere Auseinandersetzung hierzu vermissen. Die belangte Behörde hat folglich keinerlei Ermittlungen zum neuen Vorbringen des BF angestellt und aktenwidrig über dieses abgesprochen. Die belangte Behörde hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, sich mit dem neuen Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen, was aber vor allem zur Erörterung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von besonderer Wichtigkeit gewesen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025).
2.1.4. Ferner erweist sich das Verfahren der belangten Behörde aus folgendem Grund als mangelhaft: Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vorgebracht, dass er psychische Probleme habe. Er habe seit dem Jahr 2014 psychische Probleme und sei er auch in Pakistan bereits psychologisch behandelt worden. Er müsse dreimal täglich Medikamente nehmen. Ein Befundbericht eines im XXXX tätigen Facharztes für Psychiatrie vom 17.05.2019 wurde in Vorlage gebracht und wurde als Procedere eine medikamentöse Behandlung verordnet. Das Bundesamt hat sich nun mit den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes sowie dem fachärztlichen Befundbericht nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt und seine diesbzgl. Angaben weitestgehend außer Acht gelassen. Die belangte Behörde stellte zwar fest, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde, weitere detaillierte Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung lässt der angefochtene Bescheid aber vermissen. Die Ausführung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, dass die psychischen Probleme nicht gravierend sein könnten, da der BF im Rahmen des Erstverfahrens den Namen der Klinik nicht nennen habe können und er die letzten zwei Jahre nicht stationär aufgenommen worden sei, greifen in diesem konkreten Fall aber zu kurz. Folglich hat die belangte Behörde einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhalts außer Acht gelassen, welcher das erstinstanzliche Verfahren mit Willkür belastet. Das Bundesamt wird sohin im fortgesetzten Verfahren entsprechende Erhebungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zur Behandlungsmöglichkeit in Pakistan zu tätigen haben. Die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und eine nachfolgende erweiterte Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) erscheint daher angezeigt.
Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ärztlich überprüft bzw. geklärt ist, die Überstellungsfähigkeit nach Pakistan unter Berücksichtigung der behaupteten psychischen Leidenszustände des Beschwerdeführers bejaht und Feststellungen hinsichtlich der medizinischen und psychologischen Behandlung in Pakistan getroffen wurden und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verneint werden kann.
2.1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es sohin in rechtswidriger Weise unterlassen das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch seine Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation in seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt.
Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020). Dies trifft umsomehr zu, wenn das neu erstattete Vorbringen eben in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorbringen steht und sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auch nicht auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit im Erstverfahren berufen kann; wie dies im gegenständlichen Verfahren aber gegeben ist.
Das BVwG verkennt ferner auch nicht, dass berechtigte Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mögen, diese wären aber vom BFA in beweiswürdigender Weise darzutun gewesen und wird die belangte Behörde dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch der Gesundheitssituation des BF beweiswürdigend respektive im Rahmen der rechtlichen Würdigung auseinanderzusetzen und/oder entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten erfordert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.
Ferner wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der Rückkehrentscheidung auch mit dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben (der BF behauptet über einen Cousin in Österreich zu verfügen, was die belangte Behörde ebenso negiert hat) und wird jedenfalls eine individuelle Sachverhaltsfeststellung sowie eine begründete Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zu erfolgen haben.
Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aktenwidrigkeit Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Folgeantrag Gesundheitszustand glaubhafter Kern Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sache des Verfahrens ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2220993.1.01Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020