TE Bvwg Beschluss 2019/7/23 L510 2218921-1

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

BFA-VG §39
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L510 2218921-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen die Sicherstellung von Dokumenten seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, beschlossen:

A)

I. Die Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses und des Personalausweises wird gemäß § 39 BFA-VG zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Ausfolgung beider Dokumente werden gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Seitens des Bundespolizeipräsidiums XXXX wurde mit Schreiben vom 25.03.2019 dem BMI mitgeteilt, dass im Rahmen des bestehenden Deutsch - Österreichischen Rückübernahmeabkommens Österreich einer Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei (bP) zugestimmt hat und deshalb die bP am 29.03.2019 an der Grenzübergangstelle XXXX gegen 09:00 Uhr nach Österreich überstellt werde.

Gegen die bP wurde seitens des BFA ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches in Beschwerde anhängig ist.

2. Die bP wurde am 29.03.2019, 09:45 Uhr, von der Polizei XXXX nach Österreich abgeschoben und von der PI XXXX übernommen. Anschließend wurde sie von Beamten des XXXX einvernommen.

Über Auftrag des BFA der RD OÖ wurden ihr türkischer Reisepass und ihr Nüfus gegen Bestätigung sichergestellt. Die Dokumente wurden von Beamten des XXXX dem BFA persönlich überbracht.

3. Mit Schreiben vom 08.05.2019 erhob die bP Beschwerde gegen die Sicherstellung ihrer Dokumente. Sie legte dar, dass sie gezwungen worden sei ein Sicherstellungsprotokoll zu unterzeichnen. Die erste Seite dieses Protokolls sei ihr nicht gezeigt worden, dort befinde sich ein angekreuztes Kästchen, dass sie die Dokumente freiwillig ausgehändigt habe. Das entspreche nicht der Wahrheit, ihr sei gesagt worden, dass sie das unterschreiben müsse. Die Ausfolgung sei gegen ihren Willen erfolgt. Sie beantragte die Aushändigung ihrer Dokumente.

4. Seitens des BFA wurde dem BVwG mit Schreiben vom 11.06.2019 mitgeteilt, dass die bP bereits am 05.06.2019 das Bundesgebiet verlassen hat.

Es wurde eine Generalvollmacht für den Bevollmächtigten beigelegt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 17.06.2019 wurde die PI XXXX zur Stellungnahme hinsichtlich des von der bP behaupteten Sachverhaltes aufgefordert.

6. Mit Schreiben der PI vom 18.06.2019 wurde mitgeteilt, dass die bP am 29.03.2019, 09:45 Uhr, von der Polizei XXXX übernommen worden sei. Anschließend sei sie von Beamten des XXXX einvernommen worden. Über Auftrag des BFA der RD OÖ seien ihr Reisepass und ihr Nüfus gegen Bestätigung sichergestellt worden. Die Dokumente seien von Beamten des XXXX dem BFA überbracht worden.

Die bP sei vom zuständigen Beamten vorab informiert worden, dass ihre Dokumente sichergestellt würden. Dies sei von der bP ohne Protest zur Kenntnis genommen worden. Die bP sei nicht zur Unterzeichnung des Sicherstellungsprotokolls gezwungen worden. Andernfalls wäre das Protokoll mit dem Passus "Unterschrift verweigert" dokumentiert worden.

Es sei nicht richtig, dass der bP die erste Seite des Protokolls vorenthalten worden sei. Das Protokoll wurde ihr zur Unterschrift vorgelegt, der zuständige Beamte wisse nicht, ob die bP sich die erste Seite des Protokolls angesehen habe. Jedenfalls habe sie keinen Einspruch gegen das "Kreuzerl" der Freiwilligkeit erhoben.

Es sei richtig, dass die bP die Dokumente nicht persönlich und freiwillig an den zuständigen Beamten ausgehändigt habe, da die Dokumente im Zuge der Rückübernahme aus Deutschland von den Beamten der Polizei XXXX dem zuständigen Beamten direkt übergeben worden seien.

Das "Kreuzerl" Freiwilligkeit sei angekreuzt worden, da sonst auf dem Formular keine passendere Möglichkeit vorhanden gewesen ist.

7. Der Vertretung der bP wurde die Stellungnahme der o. a. PI seitens des BVwG mit Schreiben vom 28.06.2019 zu Gehör gebracht und ihr eine Frist von 1 Woche ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt. Es erfolgte eine ordnungsgemäße Zustellung.

Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP wurde im Rahmen des bestehenden Deutsch - Österreichischen Rückübernahmeabkommens am 29.03.2019, 09:45 Uhr, an der Grenzübergangstelle XXXX von der Polizei XXXX nach Österreich abgeschoben und von der PI XXXX übernommen. Anschließen wurde sie von Beamten des XXXX einvernommen.

Seitens des BFA wurde gegen die bP ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches in Beschwerde anhängig ist. Über Auftrag des BFA der RD OÖ wurden der türkische Reisepass und der Nüfus der bP gegen Bestätigung insofern sichergestellt, als diese Dokumente im Rahmen der Rückübernahme aus Deutschland von den Beamten der Polizei XXXX direkt dem zuständigen Beamten der PI XXXX übergeben wurden. Darüber wurde die bP vom zuständigen Beamten der PI XXXX vorab informiert, was diese protestlos zur Kenntnis nahm. Das Sicherstellungsprotokoll wurde durch die bP unterzeichnet, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese sich die erste Seite dieses Protokolls durchgelesen hat, auf welcher angekreuzt war, dass die Sicherstellung freiwillig erfolgte. Tatsächlich erfolgte die Sicherstellung jedoch freiwillig. Die Dokumente wurden von Beamten des XXXX dem BFA persönlich überbracht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel (Schriftverkehr Rückübernahme, Sicherstellungsprotokoll, Sachverhaltsdarstellung durch die LPD, etc.) des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahme des zuständigen Beamten der PI XXXX .

Die Feststellungen zum Ablauf der Sicherstellung des Reisepasses und des Nüfus ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Darstellung des zuständigen Beamten der PI XXXX .

Einerseits wurde diesen Darlegungen seitens die Vertretung der bP nicht entgegengetreten und ist andererseits im Besonderen darauf Bedacht zu nehmen, dass Polizeibeamte einer besonderen disziplinären und strafrechtlichen Verantwortung für ihr Verhalten unterliegen. Ohne substantielle Darlegungen, wie hier im gegenständlichen Fall, kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der zuständige Beamte unrichtige Angaben über den Ablauf der Amtshandlung tätigte. Auch wurde nicht dargelegt und ist gegenständlich auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der zuständige Polizeibeamte dadurch hätte, wäre es doch ein Leichtes für ihn gewesen, im Falle eines Einspruches seitens der bP gegen die Sicherstellung auf dem Formular zu vermerken, dass die Unterschrift verweigert worden sei bzw. die Sicherstellung nicht freiwillig erfolgt sei.

Insgesamt waren sohin vor diesem Hintergrund die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Abweisung der Beschwerde:

1. § 39 BFA-VG lautet auszugsweise:

"Sicherstellen von Beweismitteln

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. [...]

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen [...]. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für das Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen [...]. "

§ 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).

Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).

Zur Sicherstellung der Dokumente:

Ein Fremder hat gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten. [...] (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1).

Sohin war die bP im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 1 BFA-VG damit einverstanden, dass die Dokumente seitens der Polizei XXXX direkt dem zuständigen Beamten der PI XXXX übergeben wurden. Die Dokumente wurden in weiterer Folge dem BFA übermittelt. Der bP wurde eine Bestätigung ausgestellt, auf welcher sie die Freiwilligkeit der Sicherstellung bestätigte.

Es handelt sich dabei somit um keine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, sodass die diesbezüglich vorliegende Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen war.

II. Zur beantragten Ausfolgung der Dokumente

Hinsichtlich der Ausfolgung von sichergestellten Dokumenten ist ein entsprechender Antrag zu stellen, über den von der Behörde im Fall, dass sie ihm nicht stattgibt, mit Bescheid abzusprechen ist.

Zur vergleichbaren Regelung des § 38 FPG ("Sicherstellung von Beweismitteln") hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:

"Benötigt die Fremdenpolizeibehörde Beweismittel iSd § 38 Abs 3 FrPolG 2005, worunter insbesondere Dokumente zu verstehen sind, nicht mehr, so hat sie diese dem Betroffenen zurückzustellen. Mit dieser behördlichen Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Berechtigung des Betroffenen, was aus seinem konkreten Interesse am Erhalt bzw. Besitz seiner Dokumente resultiert. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, so ist nämlich davon auszugehen, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird (vgl. VwSlg 9151 A/1976). Das zieht die Parteistellung bzw. die Befugnis zur Rechtsverfolgung nach sich. Konsequenz ist, dass einem Fremden, der die Ausfolgung seiner Dokumente begehrt, nicht entgegengehalten werden kann, ihm komme keine Antragslegitimation zu. Das hat der VwGH schon im Ablehnungsbeschluss vom 29. September 2011, 2010/21/0111, zum Ausdruck gebracht, in dem er auf die Pflicht der Fremdenpolizeibehörde, über einen Ausfolgeantrag (so sie ihm nicht stattgibt) mit Bescheid abzusprechen sowie auf den Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 hingewiesen hat. Eine bloße Antragszurückweisung mangels Antragslegitimation war damit nicht gemeint; andernfalls hätte auch der diesem Hinweis vorangestellte Grundsatz der Subsidiarität der Beschwerdemöglichkeiten nach § 88 SPG 1991 keinen Sinn gemacht."

Diese Judikatur ist ob der Wesensgleichheit der Regelungen des § 38 FPG und des § 39 BFA-VG auf den gegenständlich zu beurteilenden Fall übertragbar.

Das Ende der Einbehaltungsfrist der sichergestellten Dokumente wird in § 39 BFA-VG grundsätzlich - abgesehen von behördeninternen Weiterleitungen - dadurch definiert, dass sie noch für das Verfahren oder die Abschiebung benötigt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K8).

Demnach wird sich die bP hinsichtlich der beantragten Ausfolgung ihres Reisepasses und ihres Nüfus an das BFA zu wenden haben und bilden die Dauer der noch bei der Verwaltungsbehörde währenden Verfahren, die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels/Rückkehr betreffend, den zeitlichen Rahmen.

Die entsprechenden Anträge beim Bundesverwaltungsgericht waren daher ebenfalls zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde und die Anträge zurückzuweisen waren.

Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freiwilligkeit Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht Reisedokument Sicherstellung Überstellung Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2218921.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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