TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/24 L529 2221459-1

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

L529 2221459-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch Die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2019, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Montenegro; er hielt sich im Jahr 2019 in der Zeit zwischen 04.01.2019 und 04.04.2019 und ab dem 12.06.2019 bis dato im Bundesgebiet auf.

Gegen den BF wird von den österreichischen Sicherheitsbehörden wegen Körperverletzung, Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und illegaler Beschäftigung ermittelt. Er wurde von Organen des Landeskriminalamtes Vorarlberg am 02.07.2019 als Beschuldigter einvernommen.

Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er war in Österreich illegal als Security beschäftigt.

Während des Aufenthaltes ab dem 12.06.2019 war der BF in Österreich nicht gemeldet.

2. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA wurde über den BF gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Schubhaftbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft sei rechtswidrig. Die Begründung der Fluchtgefahr sei mangelhaft, ebenso die Begründung des Ausschlusses gelinderer Mittel.

4. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

5. Am 19.07.2019 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim BVwG samt einer Stellungnahme des BFA ein.

9. Diese Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF mit Schreiben vom 22.07.2019 seitens des BVwG zu Gehör gebracht und die Möglichkeit gegeben, bis 24.07.2019, 09.00 Uhr beim BVwG einlangend, eine Stellungnahme abzugeben, sowie die Behauptung etwaiger relevanter Umstände entsprechend zu bescheinigen.

10. Eine Stellungnahme langte innerhalb der gesetzten Frist ho. nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er war im Jahr 2019 jedenfalls in der Zeit zwischen 04.01.2019 und 04.04.2019 in Österreich aufhältig und hält sich ab dem 12.06.2019 bis dato wieder im Bundesgebiet auf.

Der BF hatte für die Zeit von 04.01.2019 bis 04.04.2019 einen Nebenwohnsitz an der Adresse XXXX auf. An gleicher Adresse war der BF von 22.05.2018 bis 22.08.2018 gemeldet.

Ab 12.06.2019 ist der BF in Österreich nicht gemeldet und hält sich an wechselnden Adressen auf.

Der Aufenthalt des BF im Jahr 2018 dauerte mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als bei visumfreier Einreise erlaubt.

Gleiches gilt für den angegebenen Aufenthalt von Jänner 2019 bis April 2019.

Der BF wurde am 02.07.2019 festgenommen und anschließend mit 03.07.2019 über ihn die Schubhaft verhängt. Aktuell befindet sich der BF im PAZ Salzburg.

1.2. Gegen den BF wird derzeit von den österreichischen Sicherheitsbehörden wegen Körperverletzung, Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und illegaler Beschäftigung ermittelt. Er ist der Körperverletzung und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz verdächtig.

Der BF war in Österreich als "eine Art Security" ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung tätig.

Der BF hat Verbindungen zum XXXX . Der BF hält sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Dunstkreis organisierter Kriminalität auf.

Der BF ist in Österreich unbescholten. In Montenegro ist er wegen schwerer Körperverletzung vorbestraft.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Rückkehr nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Ein Beschwerdeverfahren dagegen ist aktuell beim BVwG, Außenstelle Graz, anhängig.

1.4. Eine rechtshemmende Bindung vorliegende soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet ist auch unter Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich nicht feststellbar.

Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.

Der BF verfügt über kein legales Einkommen, der notwendige Unterhalt ist nicht gesichert. Er besitzt ein Wohnhaus in Montenegro (Wert ca. 180.000,--) und ist dort für eine 13-jährige Tochter sorgepflichtig (? 150,--).

1.5. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der BF bei Entlassung aus der Schubhaft dem Verfahren entziehen wird.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Identität ergeben sich aus dem vorgelegten montenegrinischen Reisepass Nr.: N08KL6293, ausgestellt am 15.04.2019, gültig bis 15.04.2029. Der BF ist ebenso im Besitz einer montenegrinischen ID-Card, ausgestellt am 13.04.2017 und eines montenegrinischen Führerscheines, ausgestellt am 25.01.2019, gültig bis 25.01.2029.

Der Reisepass enthält einen Ausreisestempel vom 12.06.2019 (Reisepass Seite 5) und einen Einreisestempel vom 12.06.2019 in Deutschland (Reisepass Seite 3).

Die Feststellungen zu den Wohnsitzdaten ergeben sich aus dem österreichischen ZMR.

Ein längerer Aufenthalt des BF in Österreich ist wahrscheinlich, hatte der BF anlässlich seiner Einvernahme beim LKA Vorarlberg am 02.07.2019 angegeben, er sei von November 2018 bis April 2019 durchgehend im Lokal ( XXXX ) gewesen.

Der BF gab bei der niederschriftlichen Einvernahme beim LKA Vorarlberg an, dass er bis zum 18.08.2018 in Österreich gewesen sei und dann 10.000,-- Euro in bar über die Grenze nach Montenegro bringen musste. Er sei von XXXX nach XXXX geflogen und dort habe XXXX , der Sohn vom XXXX , auf ihn gewartet. Dort habe er das Geld übergeben. "Ich habe damals noch einen Zettel auf dem Flughafen in XXXX erhalten, dass ich mich zu lange in Österreich aufgehalten habe. Ich habe auch einen Brief aus Österreich nach Montenegro bekommen. Ich weiß aber nicht was dort drinnen steht."

" XXXX hat mich in Montenegro damals getroffen und mir geraten, meinen bestehenden Pass zu vernichten und einen neuen zu beantragen. So sollte ich es wieder schaffen, die Visabestimmungen zu umgehen. Meine nächste Reise nach Österreich war dann wieder am 24.08.2018 mit dem Bus. XXXX hat mich bei meiner Ankunft abgeholt." (vgl. Seite 5 dieser Niederschrift.

Daraus ergibt sich, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit die Dauer eines visumsfreien Aufenthaltes überschritt. Mit großer Wahrscheinlichkeit besorgte er sich daher einen neuen Reisepass - nachdem ihm dazu geraten wurde, um die Visabestimmungen zu umgehen -, um einen Reisepass ohne die vorangegangenen Einreise- und Ausreisestempel zu haben, offenbar mit dem Vorsatz, österreichische Rechtsvorschriften zu umgehen. Die Beteuerung in der Beschwerde, der BF habe seinen Reisepass wirklich verloren, ist in diesem Kontext insoweit unglaubwürdig.

Ein längerer Aufenthalt des BF in Österreich (als von 04.01.2019 bis 04.04.2019) ist wahrscheinlich, hatte der BF anlässlich seiner Einvernahme beim LKA Vorarlberg am 02.07.2019 angegeben, er sei von November 2018 bis April 2019 durchgehend im Lokal ( XXXX ) gewesen.

Die Feststellungen zur Festnahme und dem aktuellen Aufenthalt ergeben sich aus den diesbezüglichen Schriftstücken österreichischer Behörden.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des BF selbst.

2.2. Dass gegen den BF Ermittlungen wegen Körperverletzung, Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz und illegaler Beschäftigung geführt werden, ergibt sich aus dem Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des BF am 02.07.2019 beim LKA Vorarlberg.

Dass der BF der Übertretung des Suchtmittelgesetzes verdächtig ist, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des BF vor Organen des LKA Vorarlberg ("....hat mir ein Säckchen von ungefähr 10X20 cm Größe übergeben. In diesem Säckchen befanden sich weitere 4 Säckchen zu Bubles gebunden.....hat mir den Auftrag erteilt, ich solle dieses Säckchen an mich nehmen und mit in meine Wohnung beim Cafe......nehmen. Ich habe dieses Säcken in der Küche verstaut....hat mir....gesagt, dass ich dieses Säckchen dem ......übergeben solle.....Woher wissen Sie, dass sich Kokain in dem Säckchen befand? Was soll es sonst gewesen sein. Ich nahm an, dass es Kokain ist. Ich war nicht 100% sicher. Ich gehe aber davon aus.").

Dass es sich bei der Anzeige wegen Besitz und Weitergabe von Kokain um eine Verleumdung handle, wie in der Beschwerde behauptet, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme eben nicht, sondern wurde das Säckchen vom BF - seinen Angaben nach - in seiner Wohnung verwahrt und dann weitergegeben.

Dass der BF der Körperverletzung verdächtig ist, ergibt sich aus den niederschriftlichen Angaben des BF vor Organen des LKA Vorarlberg, indem er ausführte: "Ich habe den XXXX mit einer Hand weggestoßen. Er ist dabei hingefallen. Er hat sich dabei aber nicht verletzt."......

Dem Beschuldigten wird ein weiteres Video vorgespielt. Dabei ist zu sehen, wie er einer Person im XXXX ins Gesicht schlägt und diese Person zu Boden fällt. Was sagen sie dazu? Ich habe diesem Mann eine Ohrfeige gegeben. Er ist dabei nicht verletzt worden, ...."

Dass die Personen nicht verletzt wurden, ist die wenig glaubhafte Verantwortung des BF zu den Vorwürfen. Mit großer Wahrscheinlichkeit resultiert aber bei Schlägen ins Gesicht, bei denen jemand zu Boden geht, eine Verletzung daraus. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die Ermittlungen wegen Körperverletzung seien zu Unrecht erfolgt, so ist das in dieser Weise falsch. Der BF ist nach wie vor verdächtig, der Verdacht ergibt sich aus dem zitierten Einvernahmeprotokoll und den dieser Einvernahme zugrundeliegenden vorgehaltenen Beweismitteln (Videos) (vgl. Seite 10 dieser Niederschrift).

Dass der BF als Security beschäftigt war und er dafür entlohnt wurde, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen niederschriftlichen Angaben während dieser Vernehmung und offenbar auch aus den oben erwähnten Videoaufnahmen, die dem BF bei der Vernehmung vorgehalten wurden.

Beim XXXX -Clan handelt es sich um eine mafiöse montenegrinische Verbrecherorganisation, die sich seit dem Jahr 2014 einen blutigen Bandenkrieg - mit zahlreichen Toten in ganz Europa - mit einem rivalisierenden montenegrinischen Clan liefert. Dies ergibt sich aus notorischem Wissen, belegt durch vielfache Medienberichte.

Dass der BF Verbindungen zum XXXX Clan hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (Seite 12 der Niederschrift beim LKA). Er war befragt worden, ob er Verbindungen zum XXXX -Clan habe, worauf er angab: "Ja habe ich. Ich war der Personenschützer von XXXX . Dieser ist aber untergetaucht und auf der Flucht. Ansonsten habe ich mit dem Clan nichts zu tun."

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die Arbeit des BF für den XXXX -Clan liege schon 2 Jahre zurück, er habe mit diesem Clan nichts mehr zu tun, so sind das zwar die Angaben des BF (auch in der Niederschrift), glaubwürdig ist das aber nicht, folgen doch Tätigkeiten bei mafiösen Organisationen nicht allgemeinen Regeln zu Beschäftigungsverhältnissen und ist auch anzunehmen, dass der BF als Personenschützer über entsprechendes Insiderwissen verfügt, was die strenge Verbundenheit zu einer solchen Organisation bedingt.

Der BF ist Verdächtiger zu Suchtmitteldelikten und von Köperverletzungen (wie oben angeführt), er beschrieb auch im Zuge seiner Vernehmung weitere Delikte im Suchtmittelbereich als Zeuge (vgl. Seite 7, 9 dieser Niederschrift), weiters Amtsmissbrauch (Seite 4, 5 der Beschuldigtenniederschrift), Versicherungsbetrug (Seite 6 der Beschuldigtenniederschrift), Auftragssachbeschädigungen (Seite 6 der Beschuldigtenvernehmung), Auftragskörperverletzungen (Seite 6, 7 der Beschuldigtenniederschrift) und illegales Glücksspiel in großem Ausmaß (Seite 8 der Beschuldigtenniederschrift; Seite 4, 5 Zeugenvernehmung des BF beim LKA Vorarlberg vom 02.07.2019) im Umfeld des Cafe XXXX . Aus der Beschreibung des dortigen Umfeldes und der handelnden Personen ergibt sich die Feststellung, dass sich der BF im Dunstkreis organisierter Kriminalität aufhält. Bestätigt wird das durch obige Ausführungen zum XXXX -Clan.

Den Aussagen des BF gemäß wurde das Cafe XXXX - sein vormaliger Arbeitsplatz - anlässlich einer zurückliegenden polizeilichen Kontrolle von der XXXX gestürmt (vgl. Beschuldigtenniederschrift vom 02.07.2019, Seite 9).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

Dass der BF in Montenegro wegen schwerer Körperverletzung vorbestraft ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.

II.2.3. Die Feststellungen zum unter I.1.3. angeführten Bescheid des BFA vom 11.07.2019 ergeben sich aus der in den hier vorliegenden Verwaltungsalten diesbezüglich aufliegenden Kopie.

II.2.4. Ein Familienleben in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

In der Beschwerde behauptet der BF, in Italien eine Verlobte - die bei einer Fluggesellschaft arbeite - zu haben. Nähere Daten führte der BF nicht an, Bescheinigungen dazu brachte er ebenso nicht bei. Dass er ein gemeinsames Familienleben mit dieser Verlobten führe, wurde von ihm nicht behauptet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme.

Dass der BF in Österreich über kein legales Einkommen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen niederschriftlichen Angaben, beschäftigungslos zu sein. Der Unterhalt des BF ist daher nicht gesichert.

II.2.5. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF einen Freund namens XXXX habe, bei diesem könne er sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise aufhalten. Bisher hielt er sich aber nicht bei diesem Freund auf, sondern hatte der BF in der Beschuldigtenvernehmung - zu diesem Thema (warum er sich nach seiner Einreise am 12.06.2019 nicht angemeldet habe) befragt - angegeben:

"Ich war drei Tage bei XXXX . Dann ging ich in dieses Hotel in XXXX wo ich die Adresse nicht kenne. Dort war ich 5 Tage. Danach war ich wieder 5-6 beim XXXX und dann wieder zurück in ein anderes Hotel in XXXX beim XXXX . Ein kleiner dicker XXXX . Dort habe ich nichts ausfüllen müssen. Ich war durchgehend in Österreich und bin nicht ausgereist seit dem 12.06.2019.

Wer bezahlt dieses Zimmer?

XXXX hat mich dort untergebracht und gemeint das Zimmer würde bezahlt werden. Wer das Zimmer zahlt, weiß ich nicht. Meine sämtlichen Sache befinden sich in diesem Zimmer im XXXX ."

Dieser Freund hat dem BF also schon eine Unterkunft besorgt und ist dessen Handeln somit kausal (wenn auch untergeordnet) für dessen Nichtmeldung.

Hinsichtlich dieses Freundes gab der BF in der Beschuldigtenvernehmung an, er habe "selbst auch noch mitbekommen, dass XXXX im Februar 2019 den Auftrag von XXXX erhalten hat, dass er den XXXX zusammenschlagen soll. XXXX hat dies nicht gemacht." Das heißt also, dass sich dieser Freund, bei dem sich der BF aufhalten und von dort eine allfällige Meldeverpflichtung ausüben solle, im selben Millieu (er hatte den Auftrag zu einer Körperverletzung erhalten) bewegt, wie der BF, und ist daher dessen Vertrauenswürdigkeit eingeschränkt.

In der Beschwerde ist ausgeführt, dass der BF bisher mitgewirkt habe und auch weiterhin im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung mitwirke. Dazu ist anzumerken, dass der BF anschließend an die Beschuldigtenvernehmung beim LKA festgenommen und dann in Schubhaft übernommen wurde, er also an diesem Verfahren auch nicht mitwirken konnte.

Soweit der BF anführt, er habe Post aus Österreich erhalten, er wisse aber nicht, was drinnen stehe, so ergibt sich daraus eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Zusendungen an ihn.

Die häufigen Unterkunftswechsel während des diesmaligen Aufenthaltes in Österreich in Verbindung mit den nicht erfolgen Anmeldungen bedeuten im Ergebnis, dass der BF de facto schon untergetaucht ist. Hinzu kommt, dass der BF über kein legales Einkommen verfügt; von einer der Unterkünfte (Hotelzimmer) weiß er nicht einmal, wer die Kosten dafür trägt (Beschuldigtenniederschrift Seite 9).

Aus diesen Überlegungen ergibt sich schlüssig, dass - wie das BFA ausführte - der BF nicht vertrauenswürdig ist. Es fehlt auch die soziale Verankerung des BF in Österreich. Dem BFA ist daher zuzustimmen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der BF bei Entlassung aus der Schubhaft dem Verfahren entziehen wird. Ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und Sicherung der Abschiebung ist angesichts der obigen Ausführungen und der daraus erkennbaren Persönlichkeitsstruktur des BF keinesfalls geeignet.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gem. dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde

3.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

3.3. Der Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind nach Ansicht des BVwG gegeben.

Gegenständlich ist ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig. Betrachtet man zudem die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, so zeigt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, dass der BF über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Es fällt aber zu Ungunsten des BF sein bisheriges Vorleben (Vorstrafe wegen schwerer Köperverletzung in Montenegro), sein bisheriges Verhalten in Österreich (Besitz und Weitergabe von Suchtmitteln wurde von ihm eingestanden; er war in einem Lokal als Security eingesetzt und schlug wiederholt auf Lokalbesucher ein und ist Körperverletzungen verdächtig) sowie die Umstände, dass der BF Verbindungen zum XXXXXXXX hat und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit im Dunstkreis organisierter Kriminalität aufhält, ins Gewicht, sodass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt.

3.4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des BVwG nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Es ist nicht gesichert, dass der BF für die Behörde erreichbar wäre, stattdessen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF untertauchen würde, hielt er schon beim diesmaligen Aufenthalt die Meldebestimmungen nicht ein, war unangemeldet hier aufhältig und wechselte während des diesmaligen Aufenthaltes häufig die Unterkunft, war also de facto schon untergetaucht. In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass der BF aus Österreich freiwillig ausreisen möchte, angesichts der obenstehenden Ausführungen ist das aber nicht glaubwürdig, weil das bisherige Verhalten des BF nicht darauf schließen lässt, dass er sich künftig rechtstreu verhalten wird und auch weil die sich wiederholenden Aufenthalte des BF nahelegen, dass er seine Interessen hier - auch vom Untergrund aus - weiter zu verfolgen beabsichtigt.

Eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in Österreich nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das BFA daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Das BFA hatte zudem beabsichtigt, die Schubhaft nur äußerst kurzfristig einzusetzen.

Zu Spruchpunkt II. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.6. Die getroffene Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren

3.7. Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Die getroffenen Feststellungen gründen sich nahezu ausschließlich auf die Angaben des BF selbst und darüber hinaus auf die in Vorlage gebrachten Dokumente.

Mit der Beschwerde trat der BF den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufwandersatz Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Organisierte Kriminalität Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf strafrechtliche Verfolgung Verfahrensentziehung visumfreie Einreise Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2221459.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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