Entscheidungsdatum
30.07.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L508 2220203-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF iVm § 88 Abs. 2a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 04.03.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
2. Aufgrund des Fehlens wesentlicher Passagen in dem für die Antragstellung in casu herangezogenen Formschreiben, insbesondere hinsichtlich der konkreten Begründung der selbigen, warum er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu verschaffen, wurde dem Genannten mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 27.03.2019 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Dem BF wurde darin mitgeteilt, dass er für die Ausstellung eines Fremdenpasses eine Bestätigung seiner Botschaft vorlegen müsse, dass er kein heimisches Reisedokument von dieser erhalten könne. Dem BF wurde dazu eine Frist von vier Wochen ab Erhalt eingeräumt. Trotz Zustellung per RSA an den BF durch Hinterlegung am örtlich zuständigen Postamt am 29.03.2019 (nach erfolglosem Zustellversuch an der Wohnadresse des BF am 28.03.2019), ließ der Beschwerdeführer die darin eingeräumte vierwöchige Frist zur Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass er von dieser kein heimisches Reisedokument erhalten könne, fruchtlos verstreichen.
3. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG iVm 88 Abs. 2a FPG zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, wonach dem verfahrensgegenständlichen Antrag kein Nachweis beigelegt worden sei, dass der Antragsteller kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates erlangen könne und eine solche Bestätigung auch im weiteren Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Der mit Schreiben vom 27.03.2019 übermittelten Aufforderung zur Behebung der Mängel sei der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, trotz des Hinweises auf die in einem solchen Fall gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzunehmende Zurückweisung des Antrages. Zudem erfolgte der Hinweis, dass es dem Antragsteller jederzeit freistehe, einen neuen Antrag einzubringen.
4. Binnen offener Frist erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde, wobei inhaltlich primär darauf verwiesen wurde, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, sich bei der Vertretungsbehörde einen pakistanischen Reisepass zu besorgen. Weiters wird ausgeführt, dass der BF am 02.04.2019 bei der pakistanischen Botschaft gewesen sei, jedoch sein Antrag von einem dortigen Mitarbeiter abgelehnt worden sei. Den zweiten Versuch habe der BF am 15.04.2019 vorgenommen, jedoch seien auch diesmal seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben. Aus diesem Grund habe der BF auch keine Bestätigung der pakistanischen Botschaft, wie von der belangten Behörde verlangt, innerhalb der gewährten Frist nachreichen können um den Mangel zu beheben. Dem BF sei es somit offensichtlich nicht zumutbar ein Reisedokument seiner Heimat zu erlangen und erfülle er somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Als Beweismittel wurden Zugtickets sowie eine Aufnahme der pakistanischen Botschaft in Wien in Vorlage gebracht. In der Beschwerde wird auch eingestanden, dass der BF der behördlichen Aufforderung, eine Bestätigung seiner Botschaft innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, Zahl: XXXX , wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt.
Der BF verfügte über einen Fremdenpass Nr. 1212628 gültig vom 14.02.2017 bis 06.03.2019.
Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2019, Zahl: XXXX wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 06.03.2021 erteilt.
Am 04.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2019 (zugestellt durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt am 29.03.2019) wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt und wurde er darin aufgefordert eine Bestätigung seiner Botschaft vorzulegen, dass er kein heimisches Reisedokument von dieser erhalten könne. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 29.03.2019 rechtswirksam zugestellt. Die hierbei eingeräumte vierwöchige Frist verstrich jedoch fruchtlos.
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
§ 88 Absatz 1 FPG lautet:
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
§ 13 AVG lautet:
§ 13 Abs. 1 AVG besagt, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.2.1. Zum gegenständliche Anlassfall
Die Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz weisen auf die behauptete Unmöglichkeit hin, eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft einholen zu können. Dieses Vorbringen, dessen Realitätsgehalt an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, beantwortet jedoch nicht die in casu verfahrensrelevante Frage, weshalb es dem Genannten objektiv nicht möglich respektive zumutbar gewesen sein soll, anlässlich seiner Antragstellung oder spätestens nach Erhalt des diesbezüglich an ihn gerichteten Verbesserungsauftrages eine Bestätigung seiner Botschaft vorzulegen aus welcher sich ergibt, dass er eben kein heimisches Reisedokument von dieser erhalten könne respektive nachvollziehbar zu begründen, weshalb er nicht dazu in der Lage sein sollte, sich, wie in § 88 Abs. 1 Z 2a FPG explizit normiert, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es handelt sich hierbei bloß um das schlüssige Darlegen jener Hindernisse, welche einer regulären Beschaffung eines Passes entgegenstehen. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer die vierwöchige Frist, die ihm bei der Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung des - zu Recht - gerügten Mangels eingeräumt wurde, fruchtlos verstreichen ließ. Das Bundesamt ging daher - ebenfalls - zu Recht mit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vor.
Das BVwG verkennt auch nicht, dass dem BF in der Vergangenheit bereits ein Fremdenpass (Fremdenpass Nr. 1212628 gültig vom 14.02.2017 bis 06.03.2019) ausgestellt wurde, jedoch folgt daraus kein Rechtsanspruch auf eine Stattgabe weiterer Anträge und ist hierzu auf eine Entscheidung des VwGH vom 19.03.2013, GZ: 2011/21/0242 zu verweisen, in welcher dieser festhält, dass aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden könne; vielmehr sei aus Anlass eines jeden Antrags, von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben seien.
Lediglich der formhalber wird darauf hingewiesen, wie dies auch bereits im Bescheid der belangten Behörde vermerkt wurde, dass es dem BF offen steht, jederzeit einen neuen Antrag auf Aufstellung eines Fremdenpasses bei der belangten Behörde einzubringen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt Fremdenpass Frist Fristablauf Mängelbeseitigungsauftrag - Schulerhalter subsidiärer Schutz Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2220203.1.00Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020