TE Bvwg Beschluss 2020/2/20 W208 2222535-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs6
VwGVG §17

Spruch

W208 2222535-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Arno PAJEK, LL.M., gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 23.07.2019, Zl. 100 Jv 2328/19y-33a-IX (003 Rev 5249/19m), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 7 Abs 6 GEG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 22.06.2016 ua zu TZ 2947/2016 die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 10 und KFZ-Stellplatz für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Kaufvertrages vom 02.09.2013 (Kaufpreis ? 275.540,00) bewilligt. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage ob den 58/5126 und 8/5126 Anteilen der BF die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung eines jährlichen Bauzinses von ? 586,43 und ? 104,81 bewilligt.

Diese Eintragungen wurden am 23.06.2016 antragsgemäß vollzogen.

Für diese Eintragungen entrichtete die BF mittels Selbstberechnung eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv ? 1.516,00 (1,1% der Hälfte des Kaufpreises).

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.07.2019 schrieb die belangte Behörde (nachdem ein am 19.03.2019 erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) der BF eine restliche Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv ? 68,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, somit einen Gesamtbetrag iHv ? 76,00 vor.

In der Begründung verwies sie nach Darstellung des Verfahrensganges auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, welchem zufolge unter vom Käufer übernommenen Leistungen iSd § 26 Abs. 3 GGG auch Leistungen an Dritte zu verstehen seien, die vom Erwerber getragen werden müssten.

Ausgehend von einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 1,1 % vom Wert des Rechtes errechne sich gemäß Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 (BewG), eine Gebühr von ? 1.584,00 (1,1% von 143.992,00). Da bereits ein (Teil-)Betrag von ? 1.516,00 im Wege der Selbstberechnung entrichtet worden sei, ergebe sich noch eine offene Gebührenschuld von ? 68,00. Zahlungspflichtig sei gemäß § 25 GGG der Käufer. Bei der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag sei gemäß § 6a Abs. 1 GEG überdies eine Einhebungsgebühr in der Höhe von ? 8,00 zu bezahlen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2019.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der kapitalisierte anteilige Bauzins in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei, sei unrichtig, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits zu TZ 1013/2012 von der Verkäuferin begründet worden sei und diese im Rahmen dieser Baurechtsbegründung schon die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast eingetragene Baurecht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück "ruhende" dauernde "Last" zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung (Hinweis auf VwGH 01.07.1982, 82/16/0047).

4. Mit Schreiben vom 13.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2019, W176 2221755-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als "dauernde Last" im Sinne des § 26 Abs 3 letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) entschieden. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2019 eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben, und diese am 04.11.2019 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie derzeit anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zur Aussetzung

Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.

Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren zu W176 2221755-1/2E war bei einem ähnlichen Sachverhalt (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als "dauernde Last" im Sinne des § 26 Abs 3 letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) dieselbe Rechtsfrage durch das BVwG zu entscheiden.

Das BVwG hat in diesem Verfahren am 17.09.2019 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 01.01.1982, 82/16/0047 sowie Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrssteuern, Band II Grunderwerbssteuer, Rz 160 zu § 5 - ein stattgebendes Erkenntnis getroffen.

Das Verfahren ist derzeit in Form einer außerordentlichen Revision anhängig und hat dessen Ausgang auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidende Bedeutung, zumal es um dieselbe Rechtsfrage geht.

Ein überwiegendes Interesse der BF an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt und die aushaftende Gebührenschuld bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann und auch der Bund keinen Schaden nimmt, wenn die aushaftenden Gebühren von ? 76,00 derzeit noch nicht eingetrieben werden können.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VwGH im Beschwerdeverfahren zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt.

3.3. Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.

Schlagworte

Aussetzung Einbringung Gerichtsgebühren Revision zulässig Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2222535.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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