TE Bvwg Beschluss 2020/2/25 W212 2222661-1

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11a Abs1

Spruch

W212 2222661-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 02.08.2019, GZ: Abuja-ÖB/KONS/6331/2019, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 02.07.2019, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Nigeria, brachte am 15.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: ÖB Abuja) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für eine einmalige Einreise im Gültigkeitszeitraum von 25.05.2019 bis 25.06.2019 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antragsformular „Tourismus“ angegeben. Als Einlader wurden die XXXX und die XXXX , genannt.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (überwiegend englischsprachige Kopien) vor:

-        Reisepasskopie,

-        "Checklist for Business Visa" vom 14.05.2019,

-        Elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE) vom 06.05.2019 und 16.05.2019, Geschäftseinladungen, EVE-ID: LOS19016906 und LOS19016914, Einladungszeitraum von 25.05.2019 bis 24.06.2019, Verpflichtende: XXXX und XXXX ,

-        Kontoauszüge vom 01.12.2018 bis 13.05.2019 mit zwei hohen Einzahlungen kurz vor Antragstellung (06.05.2019 und 10.05.2019),

-        “Self Introduction Letter“ vom 14.05.2019, in welchem sich der Beschwerdeführer als Manager von XXXX vorstellt und angibt, dass das genannte Unternehmen die Kosten für den geplanten Aufenthalt übernehmen werde,

-        Unterlagen in Zusammenhang mit der XXXX .:

-        "Companies and Allies Matters Act; Memorandum and Articles of Asssociation"

-        "Resignation of Appointment"

-        “certificate of incorporation”

-        “Consent Letter”

-        "Allotment of Shares"

-        “corporate affairs commission - particulars of directors” vom 22.03.2011,

-        "Letter of Introduction“/ Schreiben von XXXX vom 10.05.2019 betreffend Mr. XXXX und XXXX (original),

-        Hotelreservierung vom 25.05.2019 bis 24.06.2019,

-        Reiseversicherung vom 25.05.2019 bis 25.07.2019,

-        „letter of introduction“/ Schreiben der XXXX vom 10.05.2019, worin der Beschwerdeführer als deren Manager vorgestellt wird (original),

-        "Invitation Letter“ der XXXX vom 30.04.2019,

-        Einladung von XXXX vom 07.05.2019

2. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Abuja vom 13.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung seines Visums bestünden: Seine finanziellen Mittel würden für den Aufenthalt und die Rückkehr nicht ausreichen, er habe keine Angaben zu den hohen Kontoeinzahlungen kurz vor Antragstellung machen können und entspreche die beabsichtigte Reise nicht seinen derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Er vermochte es nicht, detaillierte Angaben zu der geplanten Reise zu machen und seien die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig bzw. bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Außerdem habe die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt und die Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen werden können.

Um die genannten Bedenken zu zerstreuen, wurde dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

3. In der Stellungnahme vom 17.06.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich seine sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen entnehmen ließen. Die hohe Kontoeinzahlung kurz vor Antragstellung erkläre sich dadurch, dass er neben seiner Tätigkeit als Manager der XXXX auch als Autoverkäufer tätig sei und er erst kurz vor Antragstellung ein Auto verkauft habe. Für die anfallenden Reisekosten in Österreich würde sein Vorgesetzter XXXX , Geschäftsführer der genannten Fußballakademie, aufkommen. Grund für die beabsichtigte Reise sei ein Transfermeeting mit der XXXX , einem österreichischen Fußballverein, in dem zwei Sportler der XXXX nach wie vor unter Vertrag stünden, es sei aber auch angedacht über eine zukünftige Partnerschaft zu verhandeln und Spiele der österreichischen Bundesliga zu besuchen. Die dahingehenden Bedenken, der Beschwerdeführer möge während seines Aufenthaltes versuchen unterzutauchen, um seine Ausreise zu verhindern, seien insofern zu zerstreuen, als dass der Beschwerdeführer allein für die Sorge seiner Mutter zuständig sei und er im Dezember geplant habe zu heiraten.

Diesem Schreiben wurden folgende Dokumente (fremdsprachige Kopien) beigefügt:

-        „Transfer agreement“ betreffend XXXX ,

-        „Transfer agreement“ betreffend XXXX ,

-        Eine Hochzeitseinladung „Solemnization of Holy Matrimony“,

-        „Receipt of Payment“ betreffend den Verkauf eines Autos in der Höhe von 1,200,000.00 Naira Only vom 10.05.2019 und

-        ein Schriftstück der Christ Gospel Apostolic Church (in unbekannter Sprache)

4. Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 02.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum verweigert.

Begründend wurde erneut ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbringen konnte, über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts bzw. für die Rückkehr zu verfügen, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.07.2019 Beschwerde, worin er im Wesentlichen das bereits in seiner Stellungnahme Gesagte wiederholte.

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.07.2019, dessen Erhalt der Beschwerdeführer telefonisch bestätigte, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegte Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde dazu aufgefordert, diesen Mangel binnen einer Woche zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.

Konkret wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachstehende Unterlagen - welche dem Beschwerdeführer eingescannt per E-Mail zugesandt wurden - unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

-        Schreiben XXXX . vom 10.05.2019,

-        Schreiben XXXX vom 10.05.2019,

-        Vorstellungsschreiben vom 14.05.2019,

-        „Invitation Letter“ XXXX vom 30.04.2019,

-        “Corporate Affairs Commission –Particulars of Directors”,

-        “Companies and Allied Matters Act; Memorandum and Articles of Association” ,

-        “Transfer Agreement” XXXX ,

-        “Transfer Agreement” XXXX ,

-        “Solemnization of Holy Matrimony”,

-        “Receipt of Payment” dated 10.05.2019,

-        “Christ Gospel Apostolic Church”

Der im Verbesserungsauftrag angeführten Aufforderung wurde innerhalb der gewährten Frist nicht entsprochen. Es langten weder per Mail noch postalisch Unterlagen ein.

7. In weiterer Folge erließ die ÖB Abuja am 02.08.2019 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, da er nicht sämtliche im Verbesserungsverfahren angeführten und beigelegten Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.

8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen mit 06.08.2019 datierten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, der am 09.08.2019 bei der ÖB Abuja eintraf. Dem Vorlageantrag beigefügt war ein Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er angab, binnen Verbesserungsfrist per Mail einen 26-seitigen Satz von Dokumenten, in die deutsche Sprache übersetzt, an die Botschaft geschickt zu haben.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Vorlageantrag am 21.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2019 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 25.05.2019 bis 25.06.2019 an. Hauptzweck seiner Reise waren angebliche geschäftliche Angelegenheiten.

Mit Bescheid der ÖB Abuja vom 02.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum verweigert.

Trotz des Mängelbehebungsauftrages vom 16.07.2019, schloss der Beschwerdeführer der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Abuja nicht sämtliche von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache an.
2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen gründen sich zweifelsfrei auf den Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖB Abuja. Hieraus ergibt sich insbesondere, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung keine Übersetzungen der englischen Unterlagen beigebracht wurden. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei er dem Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsauftrag nicht nachkam. Sofern der Beschwerdeführer darauf verwies, binnen Verbesserungsfrist per Mail einen 26-seitigen Satz von übersetzten Dokumenten übermittelt zu haben, ist festzuhalten, dass diese Behauptung im Widerspruch zum tatsächlichen Akteninhalt steht.
3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

[ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung zu Ra 2015/21/0086, Erkenntnis vom 03.09.2015, aus, dass sich aus dort näher angegebenen Gründen ein reduziertes Verständnis des § 11a Abs. 1 FPG gebiete: § 11a Abs. 1 FPG sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur auf solche Unterlagen beziehen könne, die einer beschwerdeführenden Partei von der Vertretungsbehörde zurückgestellt worden seien und die sich sohin nicht ohnehin im Akt befinden würden. Im Akt einliegende Unterlagen – Originale wie auch Kopien – könnten bereits rein faktisch nicht erneut vorgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Übersetzung in die deutsche Sprache könne sich ebenfalls nur auf rückgestellte Unterlagen beziehen, da andernfalls eine Übersetzung nicht angefertigt werden könne. Unterbleibe eine Rückstellung, so sei eine Übersetzung notwendigenfalls durch das BVwG selbst zu veranlassen. Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergebe sich – sofern der beschwerdeführenden Partei das Original zur Verfügung stünde – aber eine Ausnahme: im Regelfall könne es nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache sei vielmehr das Original zu übersetzen; es sei diesbezüglich auch davon auszugehen, dass grundsätzlich – bis zu einer gegenteiligen Aufforderung durch die Vertretungsbehörde oder das BVwG – Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen seien.

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ÖB Abuja eine Reihe von Unterlagen vor, wobei es sich dabei weitgehend um fremdsprachige Kopien handelte. Allein das Schreiben der XXXX vom 10.05.2019 und das Schreiben der XXXX vom 10.05.2019 wurden als Originale dem Antrag beigefügt.

Da eine Rückstellung der vorgelegten Unterlagen unterblieb, war - mit Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung - in Bezug auf die nicht zurückgestellten Originale der Beschwerde keine Übersetzung anzuschließen. Sehr wohl aber bezüglich der vorgelegten englischsprachigen Kopien, da davon auszugehen war, dass die diesbezüglichen Originale dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und eben diese zu übersetzen sind. Auch wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, dass er die wesentlichen Unterlagen nicht habe übersetzen können, weil er die Unterlagen bzw. die Originale nicht mehr zur Verfügung habe.

Im vorliegenden Fall wurden der eingebrachten Beschwerde überhaupt keine Übersetzungen zu den im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen beigefügt, weshalb den Anforderungen des § 11a Abs.1 FPG nicht entsprochen wurde.

Zu den Ansprüchen an das Verfahren wurde vom VwGH weiter mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG ausgeführt, dass eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers, der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen dürfe, wenn der Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei. Ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag dürfe sich nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen; es sei hingegen konkret darauf hinzuweisen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Absätze 3 ff).

Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Der Mängelbehebungsauftrag der ÖB Abuja vom 16.07.2019 wies jedenfalls ausreichend konkret und spezifisch auf die zu behebenden Formmängel der Beschwerde hin und wurden die zu übersetzenden Unterlagen ausdrücklich angeführt und dem Beschwerdeführer per Email eingescannt zugesandt.

Da der Beschwerdeführer trotz des begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, von ihm kein (glaubwürdiges) Vorbringen erstattet wurde, aus welchen Gründen die Beibringung der beauftragten Übersetzung etwa nicht möglich gewesen sei, und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Es ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einreisetitel Mängelbehebung Übersetzung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2222661.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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