Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W102 2213566-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 18.12.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, reiste mit ihrem minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.09.2018 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2018, zugestellt am 24.12.2018, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erklärte gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG für auf Dauer unzulässig und erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten (Spruchpunkt III.).
3. Am 18.01.2018 langte die Beschwerde der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, die sich nach dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem Beschwerdebegehren nur gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018 richtet.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 24.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Am 07.08.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Bescheid betreffend die Asylgewährung an ihren Sohn in Vorlage, zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausdrücklich aufrecht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin unter manuduzierender Darstellung der Rechtslage auf, den Mangel ihrer Eingabe zu beheben, indem sie bekannt gibt, ob sie die Beschwerde gänzlich zurückziehen oder aufrechterhalten will.
Am 19.03.2020 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin schriftlich mit, dass die Beschwerde vom 18.01.2019 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018 zur Gänze zurückgezogen werde. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitig eine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt bekommen und sei damit zufrieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hieraus ergibt sich auch, dass eine bloß formlose Beendigung eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Für die Zurückziehung eines Rechtsmittels sind besondere Formerfordernisse nicht vorgesehen, es bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0024). Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich und erfolgte im Wege der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß beschlussmäßig einzustellen.
2. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner Entscheidung der unter 1. zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2213566.1.00Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020