Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W279 2179547-2/3Z
W279 2179549-2/3Z
W279 2179544-2/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX , geb. XXXX ; alle StA: Afghanistan, gegen die Bescheide des BFA, XXXX vom XXXX .03.2020, Zahlen XXXX zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
Mit Bescheiden vom XXXX .03.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§68 AVG) sowohl bezüglich des Asylrechts als auch bezüglich des subsidiären Schutzes zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach §57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen und eine Quartierunterkunftnahme nach §15b AsylG 2005 angeordnet. Gegenständlich ist die Grobprüfung, ob durch eine Abschiebung eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG denkmöglich wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die drei Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger. Gegen die Bescheide vom XXXX .03.2020 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Bescheiden, sowie zu der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden.
Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2179544.2.00Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020