Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W181 2210864-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018,
Zl. 1135247107-161557682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2020
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 17.11.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen einer am 17.11.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, aus Inderchore, Kursap, Debidwar im Bezirk Comilla zu stammen, verheiratet zu sein und der Religionsgemeinschaft der Sunniten anzugehören. Er habe fünf Jahre eine Grundschule sowie weitere fünf Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule in Chandina im Bezirk Comilla und zwei Jahre ein College in Dhaka besucht. Als letzter ausgeübter Beruf führte der BF Student und Geschäftsmann an.
Der BF gab weiter an, seinen Herkunftsstaat am 02.10.2012 legal mit einem Flugzeug verlassen zu haben und mit einem Zwischenstopp in Istanbul nach Österreich geflogen zu sein. Er habe über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher in der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi ausgestellt worden sei und von 25.09.2012 bis 24.01.2013 gegolten habe.
Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, gab er an, dass er 2014 im Rahmen eines Besuches bei seinen Eltern erfahren habe, dass sich die jetzige Regierungspartei Awami League Grundstücke der Familie angeeignet habe, da sein Vater ein Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) sei. Mitglieder der Partei seien auch auf den BF losgegangen. Die politische Lage sei sehr angespannt. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass ihm Dinge vorgeworfen werden würden, welche er nicht gemacht habe, weshalb er Angst um sein Leben habe. Außerdem sei der BF in Österreich verheiratet.
Im Rahmen der Erstbefragung legte der BF eine Heiratsurkunde sowie den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis und den Reisepass seiner Ehefrau vor.
I.3. Am 23.01.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Befragung legte der BF eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe "Restaurant", einen Gewerbeauszug, einen Firmenbuchauszug über seine Stellung als Kommanditist der XXXX , eine Mitgliedschaftsbestätigung des Bangladesch Cricket Clubs inklusive Trainerbestätigung, einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes Wien sowie weitere - bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgelegte - Unterlagen zu seiner Heirat vor.
Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe in Bangladesch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Er sei in Bangladesch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Er habe sich in Bangladesch nicht religiös oder politisch betätigt. Sein Vater sei Politiker und Mitglied der BNP. Als der BF im College gewesen sei, habe er in Dhaka in der Wohnung seines Onkels mütterlicherseits gelebt, davor habe er bei seinen Eltern gelebt. Die Familie des BF besitze viele Grundstücke und sei vermögend. Die meisten Verwandten des BF würden in Comilla leben, er habe aber auch Verwandte in anderen Städten wie Dhaka. Seine Eltern würden sich den Lebensunterhalt dadurch verdienen, dass sie ein Gebäude vermieten und zusätzlich würden sie Einkommen über eine Schule erwirtschaften. Der BF habe mindestens zwei Mal in der Woche Kontakt zu seinen Eltern und einmal im Monat Kontakt zu seinem Cousin und seinen Großeltern. Sein Onkel sei auch Mitglied bei der BNP und habe ebenfalls Probleme.
Die Ehefrau des BF sei im Jahr 2003 nach Österreich gekommen. Der Schwiegervater des BF lebe seit circa 1990 in Österreich. Die Ehefrau des BF habe in Österreich einen Kindergarten, eine Volkschule und ein Gymnasium besucht und studiere derzeit Architektur auf der Technischen Universität. Der BF habe diese im Jahr 2013 kennengelernt. Im Juli/August 2014 seien sie gemeinsam in Bangladesch gewesen.
Der BF habe in Bangladesch zwölf Jahre lang die Schule besucht und 2011 mit Matura abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt in Bangladesch habe sein Vater finanziert. Im Jahr 2012 sei er legal mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Im Jahr 2016 hätte er nach Bangladesch fliegen müssen, weil sein Visum abgelaufen sei. Seine Eltern hätten ihm geraten, in Österreich zu bleiben, und auch seine Ehefrau habe dies so gewollt. 2014 sei er zuletzt legal mit einem Studentenvisum in Österreich eingereist.
Ein Onkel väterlicherseits des BF lebe in Wiener Neustadt. Der BF habe Freunde in Österreich, die meisten davon seien Bengalen. In seiner Freizeit spiele der BF Cricket oder Badminton und manchmal auch Fußball, derzeit habe er allerdings nicht viel Zeit. Er erhalte finanzielle Unterstützung von seinem Vater. Der BF sei zudem Partner in einen Shop, welcher mehr als 100.000 Euro Kapital habe. Bei dem Geschäft handle es sich um ein afro-asiatisches Lebensmittelgeschäft, welches " XXXX " heiße. Da es ein neues Geschäft sei, erwirtschafte er davon kaum Geld. Hätte der BF die Möglichkeit arbeiten zu gehen, würde er es machen. Derzeit würde er aber seine Mitarbeiter alles machen lassen. Die Geschäftsführerin sei die Schwester seiner Ehefrau, welche auch als Dolmetscherin beim BFA arbeite. 2015 habe der BF einen Betrieb gehabt, welchen er verkauft habe, weil er keinen Gewinn gemacht habe. Er beziehe auch Geld von der Grundversorgung. Weiters sei der BF Vorstandsmitglied und stellvertretender Sekretär in der bangladesch-österreichischen Gesellschaft gewesen. Dies sei der größte Verein von Bengalen in Österreich. Er habe sich bei der letzten Wahl nicht mehr aufstellen lassen, sei aber nach wie vor Mitglied im Verein. Der Verein organisiere Sportturniere für Cricket, Fußball, Badminton sowie viele Kulturprogramme, wie zB Musik- oder Tanzveranstaltungen. Es würden auch Deutschkurse organisiert sowie Moscheen wirtschaftlich und finanziell unterstützt werden. Der BF habe Betriebswirtschaft an der Universität in Wien studiert.
In Österreich lebe er in einer guten Beziehung zu seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin. Seine Frau gehe vormittags auf die Universität und komme um circa 14 Uhr nach Hause. Während dieser Zeit erledige der BF den Haushalt. Zu Hause mache der BF Werbung für sein Geschäft. An den Wochenenden hätten sie viel Zeit und würden gemeinsam fortgehen, zum Beispiel ins Restaurant KENT, weil seine Frau türkische Spezialitäten möge, sowie manchmal in ein chinesisches Restaurant. Sie würden auch gerne ins Kino gehen und im Sommer Ausflüge außerhalb von Wien machen. Seine Ehefrau habe dieses Jahr in die Türkei fliegen wollen, aber dies dürfe der BF noch nicht. Während der Maturazeit seiner Ehefrau habe er ihr in Englisch, Mathematik und Biologie geholfen. Am Anfang ihres Studiums habe seine Ehefrau einen Schwerpunkt auf Zeichnen und Geometrie gelegt.
Zu den Gründen für die Stellung seines Asylantrags gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Eltern ihm abgeraten hätten, nach Bangladesch zu fliegen. Es gebe Streitigkeiten um ein Grundstück, welches im Jahr 2014 von Mitgliedern der Awami League besetzt worden sei. Der Vater des BF habe deswegen Klage bei Gericht eingereicht und es seien ihm daraufhin verschiedene Anzeigen angehängt worden. Zu dieser Zeit habe es viele Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien gegeben. Da die Awami League noch immer an der Macht sei, könnte der BF im Fall einer Rückkehr jederzeit angegriffen werden. Es gebe keinen Ort in Bangladesch, wo man wirklich in Freiheit leben könne. Seine Familie, insbesondere seinen Vater, kenne man in Bangladesch als populäres Mitglied der BNP. Als der Bruder des BF vor kurzem wegen eines Studentenvisums zu einer Polizeistation gegangen sei, um einen Strafregisterauszug machen zu lassen, sei er festgehalten und misshandelt worden, weil er der Sohn seines Vaters sei.
In der Niederschrift wurde vermerkt, dass die Einvernahme teilweise auf Deutsch geführt wurde.
I.4. In einer weiteren Einvernahme des BF vor dem BFA am 01.08.2018 gab dieser zusammengefasst an, am 02.10.2012 legal aus Bangladesch aus- und in Österreich eingereist zu sein, um in Österreich zu studieren. Er habe die Ergänzungsprüfung im Vorstudienjahr sowie die erforderliche Deutschprüfung B2 aber nicht positiv absolviert. Im Jahr 2014 sei er für fast sieben Wochen in Bangladesch gewesen. Seinen Reisepass habe er 2015 oder 2016 bei der Botschaft in Wien verlängern lassen. Nach diesem Zeitpunkt habe er seinen Reisepass verloren. Derzeit könne er sich mit seiner Asylkarte ausweisen.
Er halte seine Fluchtgründe aufrecht und habe keine weiteren Beweismittel bei sich. Er könne Beweismittel, dass sein Bruder von der Polizei mitgenommen worden sei, über Anschläge auf die Familie des BF und über die Besetzung der Grundstücke der Familie durch die Awami League vorlegen. Vereinbart wird eine Vorlage der Beweismittel bis zum 10.08.2018.
Der BF befürchte im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch, ermordet zu werden. Seit letzter Woche habe sich die politische und allgemeine Situation verschlechtert. Jeder, der eine neutrale Meinung gegen die Regierung habe, werde in ganz Bangladesch verfolgt oder es würden falsche Anzeigen verhängt werden. Gestern sei ein ermordeter Student tot aufgefunden worden, der nicht in der Politik gewesen sei, aber von der Gerichtswiderstandsbewegung gesprochen habe.
Seine Ehefrau habe der BF 2013 auf einer Veranstaltung, die von seinem jetzigen Schwager organisiert wurde, kennengelernt. Diese lebe seit 2003 in Österreich. Am 29.03.2015 habe er sie religiös und am 26.11.2015 standesamtlich geheiratet. Er lebe derzeit in einer Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau, ihrer Schwester und deren Ehemann sowie deren zwei Kindern. Er bezahle für die Wohnung 150 Euro und finanziere sich sein Leben in Österreich vom Geld seines Vaters und Angehörigen sowie mit dem Geld aus der Grundversorgung. Er sei nach wie vor Kommanditist der XXXX , aber derzeit habe er durch diese Partnerschaft keine Einkünfte. Seine Ehefrau studiere Architektur und Biologie, aber habe sich derzeit von Biologie beurlaubt, weil das Architekturstudium so stressig sei. Er spreche Bangla mit seiner Ehefrau, diese wolle aber mehr Deutsch sprechen, um die Deutschkenntnisse des BF zu verbessern. Seine Ehefrau habe eine Schwester und zwei kleine Brüder, welche alle in Österreich leben würden. Die Angehörigen seiner Ehefrau habe der BF einen Tag zuvor zuletzt gesehen. Seit Ende 2016 lebe er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, aber auch davor habe er die meiste Zeit bei ihren Eltern verbracht.
Nachgefragt, welche gemeinsamen Interessen der BF mit seiner Ehefrau habe, gab er an, dass er gerne mit ihr fortgehen würde, zum Beispiel ins Kino.
In der Einvernahme der Ehefrau des BF vor dem BFA am 01.08.2018 gab diese zusammengefasst an, seit 2003 in Österreich zu leben. Im Sommer 2014 sei sie zuletzt in Bangladesch zu Besuch bei Verwandten gewesen.
Nachgefragt, was sie über die Fluchtgründe ihres Ehemannes wisse, gab sie an, dass sein Vater politische Probleme und Probleme mit einem Grundstück gehabt habe. Er habe eine Klage eingereicht, dies habe aber nicht geholfen.
Die Ehefrau des BF finanziere ihren Aufenthalt und die Wohnung in Österreich mit ihrer Studienbeihilfe und mit der Unterstützung ihres Vaters. Den BF habe sie 2013 kennengelernt. Der BF sei damals Student gewesen und habe nebenbei gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bei ihren Eltern gelebt und der BF habe in einer Wohngemeinschaft gewohnt. 2014 hätten sie beschlossen, zu heiraten. Seit der Heirat würden sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, gemeinsam mit ihrer Schwester, deren Mann und den drei Kindern. Sie habe die Angehörigen des BF noch nie persönlich gesehen.
I.5. Am 10.08.2018 langte ein Schreiben des BF beim BFA ein, in dem dieser ausführte, dass er versucht habe, weitere Beweismittel zu besorgen, aber lediglich einen Teil davon erhalten habe. Der BF legte ein Foto, Auszüge aus dem Krankenhausregister und ärztliche Bestätigungen betreffend seinen Bruder vor.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2018, Zl. 1135247107/161557682, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3
Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß
§ 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage
(Spruchpunkt VI.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF selbst angegeben habe, in Bangladesch nie persönlich verfolgt oder bedroht worden zu sein. Auch hätten keine Nachfluchtgründe festgestellt werden können. Zudem stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Darüber hinaus würden auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Der BF sei arbeitsfähig und arbeitswillig, habe den größten Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und verfüge in Bangladesch über ein familiäres und soziales Netzwerk.
Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zum Eheleben in Österreich sei anzuführen, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem sowohl dem BF als auch seiner Ehefrau bewusst sein habe müssen, dass sowohl der Aufenthalt durch seinen Aufenthaltstitel "Student" nach dem NAG sowie der Ausgang des Asylverfahrens unsicher sei und daher beim Eingehen der Ehe kein ausreichender Grund für die Annahme bestehen habe können, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Selbst die Trennung von seiner österreichischen Ehepartnerin sei dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie etwa bei unrechtmäßigem Aufenthalt. Weder für den BF noch für seine Ehefrau habe nach Einholung eines Auszuges des Sozialversicherungsträgers ein Dienstgeber gefunden werden können. Die Stellung als Kommanditist der XXXX bringe dem BF nach eigenen Angaben nichts ein. Der BF habe eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe "Restaurant" vorgelegt, habe aber die "Wirtschaft" nach zweimonatigem Betrieb wieder verkaufen müssen, weil er keinen Gewinn habe machen können. Beim BF liege daher kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.
I.7. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 02.10.2012 legal mit einem Studentenvisum in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 16.01.2013 sei ihm ein Aufenthaltstitel "Studierender" erteilt und zuletzt bis 17.01.2016 verlängert worden. Während des Aufenthalts im Bundesgebiet habe der BF seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Zum Familienleben sei der BF im Detail befragt worden. Zu seiner finanziellen Situation habe er angegeben, dass er über eine Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe verfüge und derzeit Teilhaber der XXXX sei. Der BF habe auch auf seine Mitgliedschaft bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft verwiesen, wo er stellvertretender Sekretär gewesen sei. Weiters habe der BF bei seiner Einvernahme angegeben, dass sein Vater ein populäres Mitglied der BNP sei. Sein Bruder habe ebenfalls ein Studentenvisum beantragen wollen und habe dafür einen Strafregisterauszug benötigt. Von der Polizei sei er festgehalten und misshandelt worden.
Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass das Fluchtvorbringen vage und unglaubwürdig sei, vielmehr habe die belangte Behörde die Ermittlungen einseitig geführt und den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt. Auch die Ausführungen zum Privat- und Familienleben seien mangelhaft. Die belangte Behörde hätte dem BF zumindest einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilen sollen, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Art. 8 EMRK widerspreche. Der BF befinde sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er sei nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen und habe seine Ehefrau kennengelernt. Darüber hinaus sei der BF Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und sei der deutschen Sprache hervorragend mächtig. Selbstverständlich sei der BF auch verwaltungsstrafrechtlich als auch gerichtlich unbescholten. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall eine unrichtige Interessensabwägung durchgeführt.
I.8. Am 06.12.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.9. Am 01.08.2019 legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz Niveau B1) vor.
I.10. In der Stellungnahme des anwaltlich vertretenen BF vom 17.12.2019 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit Oktober 2012, somit sei über sieben Jahren im Bundesgebiet befinde. Der BF sei sowohl sprachlich, kulturell als auch sozial integriert. Er habe eine österreichische Staatsangehörige im Dezember 2016 standesamtlich geheiratet und lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF verfüge zudem über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag; für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der BF ein Einkommen in der Höhe von 1.285,06 Euro netto erhalten. Im Juni 2019 habe der BF die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden. Der BF sei auch sozial engagiert und arbeite freiwillig beim Verein Hilfswerk. Zudem nehme der BF regelmäßig an Vereinstätigkeiten der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft teil. Der BF habe auch einige Prüfungen an der Universität Wien absolviert und sei dort als ordentlicher Student gemeldet.
Der Stellungnahme wurde unter anderem eine Reisepasskopie sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau des BF sowie eine Heiratsurkunde, eine Meldebestätigung, ein Mietvertrag, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz B1), ein Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, eine Mitgliedskarte des Samariterbundes, eine Bestätigung über die Vereinsmitgliedschaft der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, Zeugnisse aus Bangladesch, ein Empfehlungsschreiben sowie Unterlagen der TU Wien betreffend die Ehefrau des BF beigelegt.
I.11. Am 06.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung sowie die Ehefrau des BF als Zeugin teilnahmen.
Der BF bestätigte auf Frage des Richters, dass er Bangladesch am 02.10.2012 verlassen habe und über Istanbul nach Österreich eingereist sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Besitz eines Studentenvisums gewesen. Seiner Erinnerung nach habe dieses Studentenvisum bis Jänner 2016 Gültigkeit gehabt.
Auf die Frage des Richters, ob der BF im Rahmen seines Betriebswirtschaftsstudiums Vorlesungen besucht oder Prüfungen abgelegt habe, führte der BF aus, dass er zunächst die Möglichkeit seitens der Universität Wien erhalten habe, innerhalb von vier Semestern sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen sowie Prüfungen aus Mathematik, Geschichte und Englisch abzulegen. Der BF führte in dem Zusammenhang aus, dass er zwar Vorlesungen besucht habe, allerdings lediglich den Deutschkurs B1 absolvieren habe können und daher die Erfordernisse nicht erbracht habe. Er habe daher Ende 2015 oder Anfang 2016 (seiner Erinnerung nach) einen Antrag gestellt, für die Erbringung der Erfordernisse ein weiteres Semester eingeräumt zu erhalten. Diesem Antrag sei allerdings nicht entsprochen worden.
Auf die Frage des Richters nach seiner schulischen Ausbildung in Bangladesch führte der BF aus, dass er fünf Jahre die Grundschule besucht habe, weitere fünf Jahre eine einem österreichischen Gymnasium vergleichbare Schule sowie zwei Jahre ein College. Darüber hinaus habe der BF ein Jahr an einer Universität in Dhaka Informatik- und Ingenieurwissenschaften studiert.
Der BF bestätigte, dass er am 17.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Zu seinen persönlichen Verhältnisse befragt, führte der BF aus, dass er seit 26.11.2015 verheiratet sei und in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau wohne. Seine Frau sei österreichische Staatsbürgerin und seit 2003 in Österreich. Die Schwester seiner Frau und deren Familie wohnen seit Herbst des vergangenen Jahres nicht mehr in dieser Wohnung. Auf die Frage nach der finanziellen Leistbarkeit der Wohnung führte der BF aus, dass sie (beide) von ihren Eltern finanziell unterstützt werden würden; außerdem arbeite seine Frau an den Wochenenden im Kaffeeverkauf. Seine Frau sei Studentin - Architektur und Biologie - derzeit allerdings hauptsächlich mit dem Architekturstudium befasst.
Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verhältnisse befragt, führte der BF aus, dass er im April 2016 gemeinsam mit seiner Schwägerin ein afro-asiatisches Lebensmittelgeschäft (" XXXX ") gegründet habe; er sei zu diesem Zeitpunkt 20 % Teilhaber dieser Firma, die entsprechenden finanziellen Mittel hätte er 2015 von seinen Eltern erhalten. Das Geschäft sei bis Oktober 2018 gemeinsam mit der Schwägerin betrieben worden, existiere seither aber nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt beziehe der BF Grundversorgung und habe als Asylwerber keine Möglichkeit, sonst tätig zu sein. Der Vertreter des BF wies in diesem Zusammenhang auf den im Akt befindlichen Vorvertrag hin, wonach der BF die Möglichkeit habe, als Verkäufer tätig zu sein. Diesbezüglich wurde ein aktualisierter Vorvertrag sowie eine diesbezügliche Bestätigung vorgelegt und zum Akt genommen.
Der BF bestätigte auf konkrete Frage des Richters, dass in Bangladesch seine Eltern sowie auch zwei Brüder wohnen. Seine Eltern können als wohlhabend bezeichnet werden. Derzeit habe der BF etwa durchschnittlich einmal pro Monat Kontakt mit seinen Eltern, dies sei früher häufiger gewesen. Unregelmäßige Kontakte würden auch zu seinem in Wiener Neustadt lebenden Onkel bestehen.
Seitens des Beschwerdeführervertreters wurden ergänzend ein Nachweis über freiwillige Tätigkeiten beim Hilfswerk vom 03.02.2020, Empfehlungsschreiben von zwei Privatpersonen sowie des Vereins LegalFocus, eine Bestätigung des Aus- und Weiterbildungszentrums/Soziales Wien vom 23.04.2019 sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft beim Samariterbund und ein Vereinsregisterauszug betreffend den Verein Austria Comilla Association vorgelegt.
Zu letzterem führte der BF aus, dass es sich dabei um einen Verein handle, der sich Kultur- und Sportevents widme, in dem Zusammenhang Sportveranstaltungen organisiere, Ausflüge in österreichische Städte und auch Kulturveranstaltungen wie etwa auf dem Gebiet (bengalischer) Musik und des Tanzes. Der BF führte aus, dass er selbst Cricket und Badminton spiele.
Der Richter merkte an, dass die gesamte bisherige Befragung des BF auf Deutsch durchgeführt wurde (eine einzige kurze Passage - die Frage der Bezeichnung der Eltern des BF als wohlhabend - wurde vom D übersetzt). Der Richter bekam den Eindruck, dass der BF sowohl alle Fragen auf Deutsch verstanden hat als auch sich in einem sehr verständlichen und gutem Deutsch ausdrücken konnte.
Die Ehefrau des BF bestätige als Zeugin befragt, Architektur zu studieren und führt zur Frage des Beschwerdeführervertreters aus, dass der BF im Haushalt aktiv mithelfe, besser koche als die Zeugin und im Haushalt Ordnung halte.
Zu gemeinsamen Aktivitäten befragt, führte die Zeugin aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Essen gehe und auch einen gemeinsamen Urlaub in Salzburg gemacht habe; seltener würden sie ins Kino gehen. Gefragt nach dem Freundeskreis führte sie aus, dass sie gemeinsame Freunde hätten, die sich aus den Freunden ihres Ehemannes sowie ihren eigenen Studienkollegen/innen zusammensetzen.
Nachgefragt, was die Zeugin tun würde, angenommen der BF bekomme keinen Aufenthalt und müsste Österreich verlassen, gab diese an, dass sie in diesem Fall ihren Ehemann begleiten würde; sie sagte in dem Zusammenhang wörtlich, dass sie ihr Ehemann nicht zwingen würde, sie aber gezwungen wäre bzw. es sich so gehöre, dass sie ihren Ehemann begleitet.
Die Zeugin führte weiter aus, dass sie mit ihrem Ehemann zuhause sowohl Bengali als auch Deutsch spreche.
Auf die Frage des Richters nach einem durchschnittlichen Tagesablauf, an den kein Unibesuch anstehe, führte die Zeugin aus, dass sie gemeinsam frühstücken, untertags entspannen und abends etwas unternehmen würden. Am Sonntag arbeite sie im Verkauf in einer Bäckerei.
Die Zeugin führte auf Nachfrage aus, dass ein regelmäßiger Kontakt zu ihren Eltern bestehe, beispielsweise würden die beiden Eheleute zu ihren Eltern essen gehen.
Der Beschwerdeführervertreter zog im Einvernehmen mit dem BF die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück und verwies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020 zur Zl. W181 2211071-1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali.
Der BF stammt aus Inderchore, Kursap, Debidwar im Bezirk Comilla. Der BF besuchte in Bangladesch fünf Jahre eine Grundschule und anschließend eine allgemeinbildende höhere Schule. Von 2009 bis 2011 besuchte er zwei Jahre lang ein College und anschließend ein Jahr lang eine Universität in Dhaka. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der Vater des BF ist für den Lebensunterhalt des BF in Bangladesch aufgekommen.
Der BF reiste am 02.10.2012 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein und verfügte bis Jänner 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Der BF hat in vier Semestern Vorlesungen an der Universität Wien besucht, aber die Ergänzungsprüfung im Vorstudienlehrgang sowie die erforderliche Deutschprüfung B2 nicht in der erforderlichen Zeit absolviert.
Der BF hielt sich zuletzt im Jahr 2014 für ungefähr sieben Wochen in Bangladesch auf.
Am 17.11.2016 stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag.
Der BF bezieht seit Stellung des Asylantrages Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zusätzlich erhält er finanzielle Unterstützung von seinen Eltern aus Bangladesch.
Der BF lernte 2013 seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, kennen und begann 2014 eine Beziehung mit ihr. Seit November 2015 ist der BF mit dieser verheiratet und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau des BF lebt seit 2003 in Österreich, studiert in Österreich und arbeitet an den Wochenenden im Kaffeeverkauf. Die Ehefrau des BF wird finanziell von ihren Eltern unterstützt.
In Österreich leben die Eltern und Geschwister der Ehefrau des BF sowie ein Onkel väterlicherseits des BF.
In Bangladesch halten sich die Eltern und die Brüder des BF auf. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch.
Der BF führte im Jahr 2015 für zwei Monate einen Gastronomiebetrieb und gründete im April 2016 gemeinsam mit seiner Schwägerin ein afro-asiatisches Lebensmittelgeschäft, welches der BF als Teilhaber mit 20 % bis Oktober 2018 betrieben hat.
Der BF verfügt über einen im Jänner 2020 abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über die Tätigkeit als Verkäufer mit einem Bruttogehalt in Höhe von 1600 Euro bei der " XXXX "; dabei handelt es sich um das Geschäft seines Schwagers.
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er absolvierte im Juni 2019 die ÖSD Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1) und zu Werte- und Orientierungswissen.
Der BF ist Mitglied im der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und war zeitweise Vorstandsmitglied dieses Vereins. Der BF ist Mitglied in der "Austria Comilla Association", wo er zeitweise Obmann-Stellvertreter war, und Mitglied und Trainer im Verein "Bangladesh Cricket Club Austria". Der BF spielt neben Cricket auch gerne Badminton und ist Mitglied in einem österreichischen Fitnessstudio.
Der BF engagiert sich seit dem Jahr 2018 ehrenamtlich im Verein LegalFocus und seit November 2019 ehrenamtlich beim Wiener Hilfswerk. Seit 2017 verfügt der BF über eine Samaritercard.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Der BF zog in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache des BF wird ebenso den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt wie hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner in Bangladesch absolvierten Schulausbildung, seiner universitären Ausbildung und seinen in Bangladesch gelebten Lebensverhältnissen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren (wiederholt) getätigten eigenen Angaben des BF gründen.
Die im Oktober 2012 erfolgte legale Einreise des BF, der Aufenthaltstitel des BF bis Jänner 2016 sowie das Datum der Asylantragstellung ist aktenkundig. Die Feststellungen zum Studium des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF. Der BF legte keine Unterlagen der Universität Wien vor und gab - zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - an, dass er zwar Vorlesungen besucht habe, aber die Erfordernisse für das Studium nicht erbracht habe. In der Stellungnahme des BF vom 17.12.2019 wird zwar mit Verweis auf das vorgelegte Konvolut an Unterlagen der Technischen Universität Wien ausgeführt, dass der BF einige Prüfungen an der Universität Wien absolviert habe und als ordentlicher Studierender gemeldet sei. Nach Durchsicht der Unterlagen ist aber hervorgekommen, dass es sich bei den diesbezüglich vorgelegten Studienbestätigungen um Bestätigungen betreffend seine Ehefrau handelt. Aus den eindeutigen Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der BF keine Prüfungen an der Universität abgelegt hat und nicht als ordentlicher Studierender gemeldet ist.
Dass der BF seit Stellung seines Asylantrags Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht bzw. strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor.
Dass der BF seit November 2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt aus der vorgelegten Heiratsurkunde und dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. der Reisepasskopie der Ehefrau des BF. Der BF schilderte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Ehefrau, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dafür, dass die Ehe des BF nur begründet wurde, um einen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu begünstigen, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellungen zur Situation der Ehefrau des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF und seine Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den der Stellungnahme vom 17.12.2019 beigelegten Unterlagen (Studienbestätigungen der Technischen Universität Wien).
Dass die Eltern und die die Brüder des BF nach wie vor in Bangladesch leben, bestätigte der BF zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Dass sich Verwandte der Ehefrau des BF und ein Onkel väterlicherseits des BF in Österreich aufhalten, ergibt sich aus den unbedenklichen diesbezüglichen Angaben des BF im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des BF in Österreich stützen sich ebenfalls auf die Angaben des BF und die teilweise dazu vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, arbeitsrechtlicher Vorvertrag).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zudem legte der BF seiner Stellungnahme vom 17.12.2019 eine Kopie des Zeugnisses über die bestandene Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1) und zu Werte- und Orientierungswissen bei.
Die Feststellungen zu den Vereinsmitgliedschaften und ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeben sich aus den Angaben des BF sowie den diesbezüglich im gesamten Verfahren vorgelegten Unterlagen.
II.2.2. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 (Seite 7) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführervertreter im Einvernehmen mit dem BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
II.3.2. Zu A)
II.3.2.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; der Beschwerdeführervertreter hat im Einvernehmen mit dem BF die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht und die Zurückziehung wurde in der Niederschrift vom 06.02.2020 protokolliert.
Da der BF die Beschwerde hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
II.3.2.2. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. am 06.02.2020 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutzes in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wobei § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen im Fall des BF nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem
(§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055)
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden. (VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159 mwN)
Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes wird nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug". (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, sowie VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446)
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865 mwN).
Der BF ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt.
Der in Bangladesch aufgewachsene und dementsprechend sozialisierte BF lebt - mit einer Unterbrechung von knapp sieben Wochen, in denen er sich 2014 in Bangladesch aufhielt - seit siebeneinhalb Jahren in Österreich. Die Einreise nach Österreich erfolgte legal. Der BF lebte vor der Asylantragstellung über drei Jahre lang legal in Österreich.
Der BF hat im Bundesgebiet integrative Schritte gesetzt und Möglichkeiten wahrgenommen, selbständig zu arbeiten. Auch verfügt der BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag aus Jänner 2020. Auch wenn diesem keine konkrete Bindungswirkung zukommt, ist in einer Gesamtschau aller Umstände von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auszugehen.
Zudem hat sich der BF während seines Aufenthalts in Österreich bereits sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, weshalb die Beschwerdeverhandlung in wesentlichen Teilen auf Deutsch geführt wurde.
Eine Rückkehrentscheidung würde daher in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF eingreifen.
Im Hinblick auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verhältnismäßig wäre.
Es wird nicht verkannt, dass die Beziehung des BF zu einer österreichischen Staatsangehörigen zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF und auch seine nunmehrige Ehefrau des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Bangladesch nicht ausgeschlossen ist, zumal die Ehefrau des BF in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sie ihren Ehemann begleiten würde, wenn dieser Österreich verlassen müsste, da sie dazu "gezwungen wäre bzw. es sich so gehöre".
Ebenso wird nicht verkannt, dass der BF im Oktober 2012 legal mit einem Studentenvisum nach Österreich gereist ist, um im Bundesgebiet zu studieren und im gesamten Zeitraum seiner Aufenthaltsbewilligung keine Prüfung an der Universität Wien abgelegt hat. Auch bestehen noch Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, in dem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, eine Schulausbildung absolviert und ein Universitätsstudium begonnen hat und sich seine Eltern sowie seine Brüder aufhalten.
Wesentlich ist aber, dass der BF seinen Herkunftsstaat vor nunmehr über sieben verlassen hat und sich seitdem - mit einer Unterbrechung von ungefähr sieben Wochen - in Österreich aufhält. Diese lange Aufenthaltsdauer - welche sich zu Beginn des Aufenthalts des BF für über drei Jahre auf eine erteilte Aufenthaltsbewilligung stützte - bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF. Beim unbescholtenen BF fällt zudem ins Gewicht, dass im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung von Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist und der BF umfassende Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt hat, vor allem indem er sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet hat und auch unter Berücksichtigung seiner Vereinstätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der BF hat sich während seines Aufenthalts intensiv und erfolgreich bemüht, sich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des BF nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Der BF hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert.
Die privaten Interessen des BF werden insbesondere durch die Ehe zu einer österreichischen Staatsangehörigen verstärkt, welche seit über vier Jahren besteht. Es ist bei der Beziehung des BF zu seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau anhand der vom BF im Verfahren geschilderten Ausgestaltung der Beziehung von einer besonders nachhaltigen Beziehung auszugehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ehegattin des BF bereits seit 2003 in Österreich lebt, derzeit an einer österreichischen Hochschule studiert und ihre Familie sich in Österreich befindet.
Insbesondere das bestehende Familienleben des BF führt - auch in Zusammenschau mit dem oben dargestellten Privatleben - zu einer derartigen Verdichtung der persönlichen Interessen des BF, dass im gegenständlichen Fall von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026) gesprochen werden kann.
Auch wenn dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zB VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168), überwiegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten Umstände, in einer Gesamtabwägung aller dieser Umstände, die familiären und privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären.
Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens beruhen auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, weshalb auszusprechen war, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II.3.2.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Sowohl die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung als auch die inhaltliche Berechtigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hängen jeweils vom Ergebnis der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ab. Da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem zu entscheiden (vgl. dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBI. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. I Z 1 vorliegen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBI. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBI. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1) und zu Werte- und Orientierungswissen am 11.06.2019 bestanden. Damit erfüllt der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, weshalb dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende