Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W138 2180926-1/38E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2020, GZ: W138 2180926-1/34E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Die dem RW bei einer Abschiebung nach Afghanistan drohenden gravierenden Rechtsnachteile wiegen schwerer, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, da ihm aufgrund der Verfolgung durch die Taliban asylrelevante Verfolgung droht.
Der RW ist aufgrund seiner psychischen und physischen Erkrankungen als besonders vulnerabel zu erachten und hätte er eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten.
Nicht zuletzt ist auf die angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie, die auch Afghanistan erreicht hat, von einer akuten Verschlechterung der Lage auszugehen, zumal das Gesundheitswesen in Afghanistan notorisch äußerst prekär ist und der afghanische Staat wohl kaum fähig sein wird, ausreichend Schutz und Versorgung für die afghanische Bevölkerung zu gewährleisten. Als Rückkehrer ohne fixen Wohnsitz und geregeltes Einkommen wäre der RW besonderen Härten ausgesetzt.
Die Gutachterin Friederike Stahlmann weist in einer hochaktuellen Stellungnahme4 (siehe Beilage) zusammengefasst darauf hin, dass eine unkontrollierte Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in Afghanistanunvermeidbar scheine. Dies insbesondere deshalb, da die Bevölkerung nicht die Möglichkeit habe, Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen. Zudem bzw. deshalb drohe eine Eskalation der humanitären Not.
Mit medizinischer Versorgung könne auch bei langsamer Verbreitung nicht gerechnet werden. So würden im landesweiten Zentrum für Corona-Patientinnen in Kabul lediglich 100 Betten und vier Beatmungsgeräte zur Verfügung stehen, obwohl das Gesundheitsministerium damit rechne, dass 700.000 am Virus Erkrankte im Krankenhaus behandelt werden müssen. Aus Sicht lokaler Ärztinnen sei darüber hinaus davon auszugehen, dass angesichts der bestehenden Lebensbedingungen in Afghanistan auch junge Erwachsene mit einem schweren Verlauf der Krankheit zu rechnen hätten. Rückkehrende aus Europa gelten aus Sicht der Ärztinnen hierbei als besonders vulnerabel.
Der RW verfügt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, ist sozial gut integriert und wäre daher für die Behörden jederzeit greifbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allenfalls zu geringen Verzögerungen hinsichtlich des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung führen, weshalb dem Antrag des RW stattzugeben sein wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W138.2180926.1.01Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020