TE Bvwg Beschluss 2020/4/28 G308 2226859-1

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

AlVG §20
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G308 2226859-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS, Graz, GZ XXXX vom 12.12.2019 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.Mit Bescheid, GZ SVNR XXXX vom 31.10.2019 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) Arbeitslosengelt in näher bestimmter Höhe gebühre.

2.Mit Schreiben vom 05.11.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX vom 12.12.2019 wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

4. Mit Schreiben vom 19.12.2019 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Mit Schreiben vom 20.12.2019 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 23.12.019 eingelangt ist.

6. Für 19.05.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

7. Mit Schreiben vom 07.04.2020 zog die BF die Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erhob am 05.11.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2019.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 07.04.2020 ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. In ihrem Schriftsatz vom 07.04.2020 äußerte die BF zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A): 4.Einstellung des Beschwerdeverfahrens

4.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

4.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 07.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

4.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2226859.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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