Entscheidungsdatum
14.05.2020Norm
AlVG §10Spruch
G312 2226343-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Lena LANGER und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, vom 06.11.2019, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 04.11.2019 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.11.2019 wurde der Bezug der Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 14.10.2019 bis 24.11.2019 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgeschlossen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 05.11.2019 des BF.
3. Die belangte Behörde schloss mit Bescheid vom 12.11.2019 die aufschiebende Wirkung der oben angeführten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.11.2019 Beschwerde per eAMS Konto.
5. Am 09.12.2019 wurde die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, zugleich teilte die Behörde mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird.
6. Die belangte Behörde teilte am 21.02.2020 mit, dass am 11.01.2020 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, der BF dagegen keinen Vorlageantrag eingebracht habe und die Beschwerdevorentscheidung damit in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der BF hat am 05.11.2019 gegen den Bescheid vom 04.11.2019 Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.11.2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, dagegen hat der BF am 27.11.2019 Beschwerde erhoben.
Am 09.12.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt und mitgeteilt, dass sie beabsichtige eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Am 11.01.2020 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dagegen hat der BF keinen Vorlageantrag eingebracht, wodurch die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung wurde eine inhaltliche Entscheidung getroffen, wodurch eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung obsolet geworden ist.
Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Beschwerdevorentscheidung Gegenstandslosigkeit Rechtskraft der Entscheidung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2226343.1.00Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020