TE Bvwg Beschluss 2020/5/27 W173 2229884-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W173 2229884-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 2.12.2019 betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, durch die belangte Behörde auf Grund des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses von Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) das dem Parteiengehör unterzogen wurde, brachte der BF mit Schreiben vom 23.8.2019 vor, dass ihm die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zuzuerkennen sei. Dazu bezog er sich auf den Entlassungsbericht des XXXX , wonach er auf Grund des erhöhten Infektionsrisikos öffentliche Plätze zu meiden habe. Es würden auch öffentliche Verkehrsmittel darunterfallen. Nach Übermittlung eines Antragsformulars holte die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, ein. Der Sachverständige hielt seine Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Befundes vom 18.9.2019 des XXXX aufrecht, wonach beim BF keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen bestehe. Es liege keine Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie bei normaler altersentsprechender Gesamtmobilität vor. Es fehle auch an höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates und an kognitiven Defiziten. Eine erhebliche Erschwernis der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei beim BF nicht objektivierbar. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

2. Diese Gutachten wurden unter Einräumung einer Stellungnahmefrist dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 2.12.2019 wurde der Antrag des BF vom 23.8.2019 abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung. Am 5.12.2019 wurde der abweisende Bescheid vom 2.12.2019 an den BF übermittelt. Mit E-Mail-Mitteilung vom 23.3.2020 wurde der belangten Behörde ein mit 23.3.2020 datiertes Schreiben des BF übermittelt. Er wandte sich gegen das Gutachten, das dem Entlassungsbericht des XXXX widerspreche. Sein Hauptproblem sei das erhöhte Infektionsrisiko, wobei er öffentliche Verkehrsmittel meiden sollte. Es sei ihm die Zusatzeintragung daher zuzuerkennen. Er werde sich mit einem Anwalt beraten.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.3.2020 vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.4.2020 erging vom Bundesverwaltungsgericht an den BF ein Verspätungsvorhalt, der dem BF am 17.4.2020 zugestellt wurde. Darin wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene abweisende Bescheid am 5.12.2019 an ihn übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die sechswöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.1.2020. Seine Beschwerde sei bei der belangten Behörde jedoch erst am 23.3.2020 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.Nach Einbringung eines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.12.2019 der Antrag des BF vom 23.8.2019 auf Grund des Fehlens der Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung abgewiesen. Dieser abweisende Bescheid wurde dem BF am 5.12.2019 übermittelt.

1.2. Mit E-Mail-Mitteilung vom 23.3.2020, die der belangten Behörde am 23.3.2020 übermittelt wurde, erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 2.12.2019. Dem mit 14.4.2020 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer vierwöchigen Stellungnahmefrist, der dem BF am 17.4.2020 zugestellt wurde, trat der BF nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 2.12.2019 am 5.12.2019 von der belangten Behörde an den BF zugestellt. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Der BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 16.1.2020. Demzufolge erweist sich die Beschwerde des BF, die der belangten Behörde am 23.3.2020 per E-Mail übermittelt wurde, als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung vom BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2229884.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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