TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 L508 2172774-1

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L508 2172771-1/17E

L508 2172776-1/17E

L508 2172774-1/17E

Gekürzte Ausfertigung der am 07.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl. 1091291403-151562705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2020, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, 1091291207-151562697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2020, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.09.2017, Zl. 1091291109-151562719, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2020, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 2 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Den Beschwerdeführern (BF1 und BF2) war gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, da glaubhaft ist, dass ihnen im Iran Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), droht. Der BF3 war im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 AsylG gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005 Asyl zu gewähren.

Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und deren Rechtsvertretung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Asylgewährung Asylgewährung von Familienangehörigen asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L508.2172774.1.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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