Index
55 Wirtschaftslenkung;Norm
GO Milchwirtschaftsfonds 1990 Pkt12 Abs3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 22. April 1993, Zl. Ia/2831/Dr.Ko/ri, betreffend Feststellung einer Einzelrichtmenge für das Wirtschaftsjahr 1992/93 (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Dr. S und Dr. G, Rechtsanwälte in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 1. Juli 1991 (bei der belangten Behörde eingelangt am 2. Juli 1991) einen "Antrag f. Milchkontingent" und führte darin aus, sie habe den landwirtschaftlichen Betrieb (vlg. R) 1977 von ihrem Vater übernommen. Zu dieser Zeit sei die Landwirtschaft bereits an den Nachbarn vlg. GA (mitbeteiligte Partei) verpachtet gewesen. Das im Jahre 1974 begründete Pachtverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Der Pächter habe nach der Kontingentfestlegung im Jahre 1978 zweimal mit Erfolg um Richtmengenerhöhung angesucht, und zwar einmal für die Gesamtfläche und einmal für die Pachtfläche. Das Ergebnis von über 100.000 l sei also nicht durch Überlieferung erwirtschaftet worden. Die Beschwerdeführerin begehrte sinngemäß die der Pachtfläche entsprechende Übertragung bzw. Feststellung einer Einzelrichtmenge für den verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb bzw. dessen Eigentümerin. Dem Schreiben lag eine Ablichtung des Pachtvertrages vom 30. April 1974 bei. Im Zuge der darauf folgenden, umfangreichen Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde verlangte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Mai 1992 eine Bearbeitung und bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages vom 1. Juli 1991. In einem weiteren Schreiben vom 1. Juni 1992 gab die Beschwerdeführerin an, daß sie das Pachtverhältnis mit der mitbeteiligten Partei derzeit aufrecht erhalten wolle. Nach ihren eigenen Angaben strebte die Beschwerdeführerin die Feststellung einer Einzelrichtmenge für den landwirtschaftlichen Betrieb vlg. R im Hinblick auf eine in der Zukunft geplante Übernahme dieses Betriebes durch ihre Tochter an.
1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. April 1993 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1991 gemäß § 76 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 73 Abs. 1 und 2, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 leg. cit. fest, daß der Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 1992/93 für den in ihrem Eigentum befindlichen Betrieb keine Einzelrichtmenge zustehe.
Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid - nach ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes - im wesentlichen aus, die Einzelrichtmenge stehe gemäß § 73 Abs. 2 MOG dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Den Eingaben der Beschwerdeführerin sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß die mitbeteiligte Partei (der Pächter) nicht Verfügungsberechtigter über den landwirtschaftlichen Betrieb vlg. R sei. Als Eigentümerin dieses landwirtschaftlichen Betriebes habe die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz MOG ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über ihren Antrag vom 1. Juli 1991 und daher Parteistellung. Im Zuge der Erhebungen hätten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, daß der Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes vlg. R, die nie Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb gewesen sei, jemals Einzelrichtmengen zugestanden wären. Da die Beschwerdeführerin weder vor dem 1. Juli 1991 noch danach bis zum Tag der Entscheidung der belangten Behörde Verfügungsberechtigte über den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb gewesen sei, sei ihr Antrag auf Feststellung der ihr im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmenge spruchgemäß zu erledigen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung einer Einzelrichtmenge "durch unrichtige Anwendung des Marktordnungsgesetzes", des weiteren in ihrem Recht "auf ein mängelfreies, der Bundesabgabenordnung entsprechenden Verfahrens sowie in ihrem Recht auf Erlassung des Bescheides durch die gem den § 54 bis 68 MOG organisationsrechtlich zuständigen Organwalter" verletzt.
1.4. Die Agrarmarkt Austria legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde kostenpflichtig "zurückweisen".
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 73 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 380/1991 (durch die Novelle BGBl. Nr. 373/1992 nur hinsichtlich der Streichung des Klammerausdruckes "Verfassungsbestimmung" geändert) lautete:
"(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm - sofern er die Milcherzeugung auf dem Pachtbetrieb nicht weiterhin aufrecht erhält - die Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bleibt die Einzelrichtmenge von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich (Wahrungsmenge)."
§ 76 Abs. 1 MOG 1985 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 183/1986 lautet:
"§ 76. (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden."
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0068, und vom 21. Dezember 1990, Zl. 89/17/0172, zum Antragsrecht nach § 76 MOG 1985 (bzw. zur Vorgängerbestimmung des § 57h MOG 1967) ausgeführt hat, zeigt diese Regelung betreffend die Befristung des Antragsrechtes, daß der Gesetzgeber damit Feststellungen von Einzelrichtmengen für das nächste Wirtschaftsjahr über Antrag betroffener Personen oder Milcherzeuger abschließend und vollständig regeln wollte. Eine Feststellung über Einzelrichtmengen auf Antrag außerhalb des durch die genannte Vorschrift vorgezeichneten Verfahrens ist daher grundsätzlich ausgeschlossen; eine von dieser Regelung allenfalls abweichende, besondere gesetzliche Vorschrift über eine Einzelrichtmengenfeststellung, die auf den Beschwerdefall anzuwenden wäre, liegt nicht vor. Die Beschwerderüge, daß die belangte Behörde in rechtswidriger Weise den Umfang des Antrages insoweit verkannt habe, als dieser "nicht nur auf die eng begrenzte Norm des § 76 Abs. 1 MOG gestützt" gewesen sei, sondern es sich auch darüber hinaus um einen zulässigen Feststellungsantrag gehandelt habe, zeigt daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
2.3. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung (Feststellung, daß im Wirtschaftsjahr 1992/93 keine Einzelrichtmenge zusteht) den Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1991 in zeitlicher Hinsicht falsch verstanden hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin belastet hat, daß sie den (für das Wirtschaftsjahr 1991/92 möglicherweise bereits verfristeten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1991 als solchen auf Feststellung der ihr im Wirtschaftsjahr 1992/93 für den Betrieb "R" zustehenden Einzelrichtmenge gewertet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996, Zl. 94/17/0300).
2.4. Die Einzelrichtmenge - das ist gemäß § 73 Abs. 1 MOG 1985 diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten ist - steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zu. Wie sich aus § 73 Abs. 2 dritter Satz MOG 1985 ergibt, ist im Falle der Verpachtung eines milcherzeugenden Betriebes nicht der Verpächter, sondern der Pächter als Verfügungsberechtigter anzusehen (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996). Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, daß der gegenständliche Betrieb nach wie vor verpachtet sei und von der Familie der mitbeteiligten Partei bewirtschaftet werde. Gegenteiliges ergibt sich für den relevanten Feststellungszeitraum weder aus den Ermittlungen der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei noch aus dem Beschwerdevorbringen. Damit liegt aber von vornherein keiner der - von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten - Aufteilungstatbestände des § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG vor. Die belangte Behörde ist entgegen der in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Aufteilung (der dem Pächter zustehenden Einzelrichtmenge) erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückstellung des Betriebes eintritt. Für die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung einer hypothetischen (den Eintritt eines nicht gegebenen Aufteilungstatbestandes voraussetzenden) Einzelrichtmenge fehlt jede gesetzliche Grundlage. Ob im Falle einer Auflösung des Pachtverhältnisses einer der beiden Aufteilungstatbestände des § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 gegeben wäre, könnte überhaupt erst nach Rückstellung des Pachtgegenstandes beantwortet werden, weil es bei der genannten Regelung darauf ankommt, was vom Pächter tatsächlich zurückgestellt wurde und ob der Eigentümer dadurch das Verfügungsrecht über einen zur Milcherzeugung geeigneten Betrieb erlangt hat (vgl. ausführlich zu den Voraussetzungen der beiden Aufteilungstatbestände das bereits mehrmals zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1996). Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auch zutreffend darauf, daß Feststellungen über das Verhältnis der Flächen des Grundbestandes der aufgeteilten Betriebe erst nach erfolgter Betriebsaufteilung möglich sind.
Da der Beschwerdeführerin somit keine Einzelrichtmenge für den verpachteten Betrieb R zustand, erfolgte die dementsprechende Feststellung im angefochtenen Bescheid zu Recht.
2.5. Wenn in der Beschwerde mehrfach das Fehlen von Sachverhaltsermittlungen zur Frage der (von der Beschwerdeführerin behaupteten) Betriebseinheit des Pachtbetriebes R mit dem Eigenbetrieb des Pächters geltend gemacht wird, so handelt es sich ebenso wie bei der Frage der selbständigen Bewirtschaftbarkeit des Pachtbetriebes um eine, die sich erst im Falle einer Aufteilung nach § 73 Abs. 2 vierter Satz MOG 1985 stellt. Es bedurfte im vorliegenden Fall auch keiner Feststellungen darüber, wann und wie das ursprünglich zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und dem Vater der mitbeteiligten Partei eingegangene Pachtverhältnis auf die Beschwerdeführerin und die Mutter des Mitbeteiligten bzw. auf diesen selbst übergegangen ist, hat doch die Beschwerdeführerin nie bestritten, daß im Feststellungszeitraum, der allein den Gegenstand des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht bildet, ein aufrechtes Pachtverhältnis bestanden hat. Die belangte Behörde hat in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse der von ihr bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und bei der Gemeinde durchgeführten Ermittlungen betreffend die Eigentums- und Pachtverhältnisse an den landwirtschaftlichen Betrieben vlg. R und GA wiedergegeben, aus denen sich im wesentlichen nichts dem diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin Widersprechendes ergibt. Wenn in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs zu diesen Ermittlungsergebnissen gerügt wird, so ist die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht erkennbar.
2.6. Das Beschwerdevorbringen, daß der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil nach den Bestimmungen der §§ 57 ff MOG 1985 die Entscheidungsbefugnis über den Antrag der Beschwerdeführerin dem geschäftsführenden Ausschuß und nicht dem Geschäftsführer zukomme und die Zeichnung des angefochtenen Bescheides allein durch den Geschäftsführer im Hinblick auf § 57 Abs. 7 MOG 1985 nicht als ausreichend erscheine, ist unberechtigt.
Der angefochtene Bescheid enthält die Behördenbezeichnung "Milchwirtschaftsfonds - Der Geschäftsführer" und ist für den Geschäftsführer gefertigt "i.V. Dipl.Ing. Manhardt".
Gemäß § 57 Abs. 2 MOG 1985 obliegt die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten den geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung - § 59 - auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird. § 58 Abs. 5 zweiter Satz MOG 1985 ermöglicht die Übertragung der behördlichen Zuständigkeit durch die Geschäftsordnung unter anderem an den Geschäftsführer als monokratisches Organ. Dort heißt es nämlich, daß die Tätigkeit der Organe der Fonds im übrigen durch eine Geschäftsordnung geregelt werde, in der im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung insbesondere auch geregelt werden könne, inwieweit die Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu treffenden Verfügungen und Entscheidungen und in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete mit der selbständigen Erledigung betrauen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 89/17/0161). Eine derartige Übertragung der behördlichen Zuständigkeit auf den Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds, im Verhinderungsfall auf dessen Stellvertreter, erfolgte (für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) durch die Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds vom 28. März 1990 in der Fassung des Beschlusses des geschäftsführenden Ausschusses vom 10. Dezember 1991 in deren Punkt XII Abs. 3 lit. f. Danach wurde der Geschäftsführer, im Beschwerdefall dessen Stellvertreter, mit der selbständigen durch Bescheid vorzunehmenden Erledigung der individuellen Geschäftsfälle der lit. f ("Feststellung von Einzelrichtmengen über Antrag von Personen, die bis zum jeweiligen gesetzlichen Termin keine Mitteilung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes erhalten, und über Antrag von Milcherzeugern, welche eine solche Mitteilung als unrichtig ansehen (§ 76 Abs. 1 MOG).") betraut. Damit erfolgte auch die Übertragung der Befugnis zur Fertigung dieser Bescheide an den Geschäftsführer im Sinne des § 57 Abs. 7 letzter Satz MOG.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit des Geschäftsführers des Fonds - in dessen Vertretung der angefochtene Bescheid durch den geschäftsordnungsgemäß bestellten und wegen des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Verhinderungsfalles (Krankheit des Geschäftsführers) tätig gewordenen Stellvertreter des Geschäftsführers unterfertigt wurde - nicht zu erkennen.
2.7. In der Beschwerde wird weiters die Ansicht vertreten, daß der Gesetzgeber des MOG 1985 allenfalls gegen das Gleichheitsgebot und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit verstoßen habe, wenn er keine Möglichkeit zur Erlangung von Einzelrichtmengen für Betriebe, die bereits vor Inkrafttreten der Einzelrichtmengenregelung verpachtet worden seien, vorgesehen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß gerade die Aufteilungsregeln des § 73 Abs. 2 MOG 1985 es ermöglichen, daß der Verpächter nach Rückerlangung des Verfügungsrechtes über den Pachtbetrieb eine Einzelrichtmenge erhält. In der Beschwerde wird auch in diesem Zusammenhang offenbar verkannt, daß der Beschwerdeführerin für ihren verpachteten Betrieb schon deshalb keine Einzelrichtmenge im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr zustehen konnte, weil nicht sie, sondern der Pächter der Verfügungsberechtigte über den milcherzeugenden Betrieb im Sinne des MOG 1985 war, dem als Milcherzeuger eine Einzelrichtmenge im jeweiligen Wirtschaftsjahr zustand. Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken - die eine Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG erfordern würden - gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des MOG 1985 entstanden. Im übrigen sind die Aufteilungs- und Übertragungsregelungen des MOG 1985 vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG anzuwenden, sodaß mangels Präjudizialität eine Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG schon deshalb nicht in Frage kommt.
2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltende gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
3.2. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993170156.X00Im RIS seit
21.11.2001