Entscheidungsdatum
09.06.2020Norm
AlVG §24Spruch
W255 2230883-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.09.2019, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2020, GZ: 2020-0566-3-000383, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 14.02.2018 bis 14.05.2018 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.678,40 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 iVm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 14.02.2018 bis 14.05.2018 Notstandshilfe bezogen.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 16.09.2019, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum vom 14.02.2018 bis 14.05.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.678,40 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 14.02.2018 bis 14.05.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er im angeführten Zeitraum in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Er hätte erkennen müssen, dass ihm die Auszahlung vom 05.10.2018 nicht gebührt habe.
1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.02.2020 Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bereits eine schriftliche Beschwerde in den Postkasten des AMS eingeworfen habe; das AMS behaupte jedoch, dass diese nicht eingelangt sei. Weiters führte er aus, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, zumal er in diesem Zeitraum als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen sei und ein Gehalt bezogen habe.
1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.04.2020, GZ: 2020-0566-9-000383, wurde die Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem BF der Bescheid vom 16.09.2019 spätestens am 30.09.2019 zugestellt worden sei und habe die Frist zur Einbringung einer Beschwerde daher am 28.10.2019 geendet. Der BF habe die Beschwerde jedoch erst am 10.02.2020 eingebracht und sei die Beschwerde daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
1.5. Mit Schreiben vom 08.05.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Geld aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe.
1.6. Am 12.05.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 14.02.2018 bis 14.05.2018 Notstandshilfe bezogen.
Mit Bescheid des AMS vom 16.09.2019, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum vom 14.02.2018 bis 14.05.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.678,40 verpflichtet. Dieser Bescheid ist dem BF jedenfalls im September 2019, spätestens am 30.09.2019, zugegangen.
Am 10.02.2020 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2019 beim AMS ein.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellung hinsichtlich des Bescheides vom 16.09.2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Bescheid vom 16.09.2019 dem BF spätestens am 30.09.2019 zugegangen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF gegenüber dem AMS am 20.03.2020, wonach er die Beschwerde gegen diesen Bescheid im Herbst 2019, konkret im September oder Oktober, in die Postbox des AMS geworfen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid dem BF daher jedenfalls im September 2019 zugegangen ist.
Es ist unstrittig, dass der BF am 10.02.2020 Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2019 eingebracht hat. Dem Vorbringen des BF, wonach er bereits im September oder Oktober 2019 eine schriftliche Beschwerde in den Postkasten des AMS eingeworfen habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF diesbezüglich keinerlei Beweismittel vorgelegt hat. Er stellte diese Behauptung lediglich unsubstanziiert in den Raum und konnte dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisieren oder belegen. Auch finden sich in den Vermerken des AMS im Datensatz des BF keine Hinweise auf die Einbringung einer Beschwerde im Herbst 2019. Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF kann daher nicht gefolgt werden.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wie festgestellt, wurde dem BF der Bescheid des AMS vom 16.09.2019 spätestens am 30.09.2019 zugestellt, sodass auch die vierwöchige Beschwerdefrist ab diesem Tag zu laufen begonnen hat.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 16.09.2019 richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 30.09.2019 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 28.10.2019.
Da die Beschwerde des BF erst am 10.02.2020 beim AMS eingebracht wurde, war diese verspätet.
Die Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.04.2020 erfolgte daher zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2230883.1.00Im RIS seit
18.08.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020