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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des O in Obermillstatt, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Dr. Hans Radl und Dr. Stefan Moser, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. März 1995, Zl. Ro-297/2/1995, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 13. Februar 1989 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am R.-Bach. Das Interesse an der Errichtung der Anlage begründete der Beschwerdeführer damit, daß er zur langfristigen Besitzfestigung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur seines Erbhofes ein zusätzliches Einkommen benötige. Mit Hilfe des Kleinkraftwerkes könne er seinen Betrieb mit Strom versorgen und in Kombination mit einem Hackschnitzelwärmewerk eine elektrische Wärmepumpenanlage betreiben. Damit könnten nahegelegene Häuser und ein Hotel mit Fernwärme versorgt werden.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1990 wies die BH den Antrag ab.
Im Verfahren über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung holte die belangte Behörde ein naturschutzfachliches, ein limnologisches und ein energiewirtschaftliches Gutachten sowie eine Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie die Berufung als unbegründet ab. Begründend legte sie zunächst dar, nach den Projektunterlagen erfolge die Wasserfassung durch ein Tiroler Wehr. Das Wasser solle von der Wasserfassung über eine linksufrig des R.-Baches verlaufende Druckrohrleitung mit einem Durchmesser von 350 mm über eine Länge von 1350 m und eine Fallhöhe von 295 m zum Krafthaus geführt werden. Die Ausbauwassermenge solle 60 l/Sekunde betragen. Das Projekt bedürfe einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. e und i des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, idF LGBl. Nr. 4/1988 und LGBl. Nr. 104/1993 (NSchG); § 8 NSchG sei unter Bedachtnahme auf das Projekt und die örtlichen Gegebenheiten nicht anzuwenden. Die belangte Behörde habe vom beantragten Projekt und vom erstinstanzlichen Bescheid auszugehen; diese bezögen sich insbesondere auf eine Ausbauwassermenge von 60 l/Sekunde. Die Vorschreibung einer Restwassermenge sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides oder eines Projektsänderungsantrages gewesen; im Zuge der Berufungsentscheidung sei allerdings auch auf diese Frage eingegangen worden. Der R.-Bach verlaufe vom Einzugsgebiet zum M.-See über eine Länge von 6,5 km und ein Gefälle von rund 1500 m mit einer mittleren Neigung der Bachsohle von 25 %. Er stelle auch in der Ausleitungsstrecke einen weitestgehend naturbelassenen Wasserlauf dar, der auf Grund des teilweisen steilen Geländes mit seinen Schluchtbereichen und Wasserfällen einen wildbachähnlichen Charakter besitze. Seine Breite variiere zwischen 1 m und ca. 6 m, die Tiefe von ca. 0,2 m bis ca. 1,5 m. Die Uferbeschaffenheit reiche von extrem steil bis flach ausufernd mit einer Vielzahl unterschiedlicher Strukturen. Es finde sich eine überaus große Fließgeschwindigkeitsvarianz von tosend bis fast stehend. Der R.-Bach stelle mit seiner Begleitvegetation ein Ensemble dar, das sich durch weitgehende Naturbelassenheit und biozönotische Vielfalt auszeichne. Besonders bemerkenswert seien im Schluchtbereich der Ausleitungsstrecke der H.-Fall und der R.-Fall, zwei Wasserfälle von besonderer Bedeutung. Bemerkenswert sei auch das Kleinklima im Schluchtbereich, in dem sich bedingt durch die hohe Luftfeuchtigkeit eine schützenswerte Vegetation ausgebildet habe. Aus dem Naturschutzgutachten sei nachvollziehbar abzuleiten, daß sich der Eindruck des schluchtartig geführten Bachlaufes bei einer Reduzierung des Wasserdargebotes ändern und es zu einer Verarmung des Lebensraumes Bach und des Lebensraumes Bachlandschaft kommen werde. Dies vor allem in den Wintermonaten, wo es unter Bedachtnahme auf die Ganglinien und die vorgesehene Entnahmewassermenge fast zu einem völligen Versiegen des Baches käme. Der Gesamteindruck und der Charakter des Wildbaches mit einer Reihe von Kaskaden und Flachwasserstrecken würde bei einer Wasserentnahme in der vorgesehenen Form eine massive nachhaltige Beeinträchtigung erfahren. Unter Bedachtnahme auf das limnologische Gutachten könne gefolgert werden, daß erst ab einer Restwassermenge von 30 l/Sekunde eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur nicht zu erwarten wäre. Durch die geplanten Maßnahmen würde es im Bereich des Wehres sowohl zu einem Aufstau als auch zu einer Auspflasterung des Bettes eines natürlich erhaltenen Fließgewässers kommen. Diese Maßnahmen würden nicht nur im unmittelbaren Aufstau- und Auspflasterungsbereich zu einem Eingriff in das Gefüge des Haushaltes der Natur und zu einem Eingriff in den betroffenen Landschaftscharakter und unter Umständen auch in das Landschaftsbild führen, sondern sich in Ansehung der Bestimmungen des § 9, insbesondere des Abs. 3 lit. b, c und d auf die gesamte Ausleitungsstrecke auswirken. Die im Bereich der Wasserentnahme gesetzten Maßnahmen (Aufstau und Auspflasterung) hätten Auswirkungen auf die gesamte Ausleitungsstrecke und diese sei daher in die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 einzubeziehen. Bereits die Erfüllung eines Tatbestandes im Sinne des § 9 Abs. 1 reiche aus, um die angestrebte Bewilligung zu versagen. Eine schwere nachhaltige Beeinträchtigung würde insbesondere dadurch eintreten, daß der Bachlauf und die ihn charakteristisch kennzeichnenden Elemente, wie Wasserfälle, tosende Fließstrecken, stehende Gewässerflächen usw., eine wesentliche Verarmung erfahren würden. Insgesamt würde durch die geplante enorme Wasserentnahme vor allem während der Wintermonate, aber auch im Sommer, der Eindruck der Naturbelassenheit der Bach- bzw. Schluchtstrecke zwischen Entnahmestelle und Rückgabestelle weitgehend nachteilig verändert werden. Mit der geplanten Wasserentnahme würde von einem weitgehend durch Schluchtbereiche fließenden Gewässer ein Rinnsal übrig bleiben. Die geplante Wasserentnahme würde neben einer nachhaltigen Landschaftscharakterbeeinträchtigung auch bei Belassung einer Restwassermenge von weniger als 30 l je Sekunde eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Lebensraumes in der vom Eingriff berührten Bachstrecke mit sich bringen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG lasse sich im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des energietechnischen Sachverständigen nicht ableiten. Dieser habe dargelegt, daß bereits eine Energiemenge von 20 bis 30 kW ausreichen würde, um die bäuerliche Liegenschaft des Beschwerdeführers mit Strom zu versorgen. Der darüber hinaus anfallende Strom, der jahreszeitlich bedingt beachtliche Werte erreichen würde, müsse dann in das Stromnetz eingespeist werden. Der energie- bzw. strommäßigen Eigenversorgung landwirtschaftlicher Betriebe werde unter bestimmten Umständen ein öffentliches Interesse zuzubilligen sein. Die Errichtung einer Wasserkraftanlage, deren Erzeugung nur zu einem geringen Prozentsatz der Eigenversorgung diene, könne aber - auch unter Bedachtnahme auf die mit der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen - in keiner Weise in einem überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 NSchG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen einer Bewilligung (lit. e) der Aufstau, die Verrohrung sowie die Auspflasterung oder Verlegung des Bettes von natürlichen oder naturnah erhaltenen Fließgewässern und (lit. i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.
Nach § 9 Abs. 1 NSchG dürfen Bewilligungen im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme (a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde, (b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder (c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Nach § 9 Abs. 7 NSchG darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei in der Frage einer "nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur" mangelhaft begründet; insbesondere könne der Bescheidbegründung nicht entnommen werden, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten im fraglichen Bereich vorkämen.
Nach § 9 Abs. 2 NSchG liegt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben (a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde oder (b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
Ein auf dem Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 lit. b NSchG beruhender Bescheid ist nur dann ordnungsgemäß begründet, wenn er Feststellungen darüber enthält, welche seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten in dem vom Vorhaben betroffenen Lebensraum vorkommen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0004), wobei eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, insbesondere der Auswirkungen des Vorhabens, Bedacht nehmende Begründung erforderlich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides in Ansehung des Versagungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 lit. b NSchG nicht. Ansätze einer auf diesen Tatbestand bezugnehmenden Begründung finden sich im angefochtenen Bescheid lediglich insoweit, als auf die "Ausbildung einer schützenswerten Vegetation im Schluchtbereich" und die "Vernichtung des Baches und dessen Gesamtgefüge" im Falle der Unterschreitung der ökologisch erforderlichen Restwassermenge von 30 l/Sekunde verwiesen wird. Diese pauschalen, nicht auf das Vorkommen bestimmter Tier- oder Pflanzenarten und der Auswirkungen des Vorhabens auf deren Lebensbedingungen bezogenen Darlegungen genügen den oben beschriebenen Begründungsanforderungen nicht.
Dieser Begründungsmangel ist aber im vorliegenden Fall nicht relevant. Die Versagungstatbestände des § 9 Abs. 1 NSchG sind alternativ heranzuziehen; eine Bewilligung ist somit zu versagen, wenn (nur) einer der dort angeführten Versagungsgründe vorliegt. Den Versagungstatbestand nach § 9 Abs. 1 lit. c NSchG hat die belangte Behörde, wie noch zu zeigen sein wird, auf Grund eines Verfahrens bejaht, das insofern frei von wesentlichen Mängeln ist. Unbeschadet der Begründungsmängel im Hinblick auf § 9 Abs. 1 lit. b NSchG hätte die belangte Behörde somit nicht zum Ergebnis gelangen können, es lägen keine Versagungsgründe vor. Der erwähnte Begründungsmangel führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einer Mangelhaftigkeit der gemäß § 9 Abs. 7 NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung, weil - wie ebenfalls noch zu erörtern sein wird - ein im Rahmen dieser Interessenabwägung wahrzunehmendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben nicht besteht.
Die Beschwerde ist nicht im Recht, soweit sie Begründungsmängel im Zusammenhang mit dem Versagungstatbestand "nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes" (§ 9 Abs. 1 lit. c NSchG) geltend macht. Nach der demonstrativen Aufzählung in § 9 Abs. 3 NSchG ist der Tatbestand u.a. dann gegeben, wenn (b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde, (c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde, (d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flußterrassen, Flußablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluß- oder Bachläufe wesentlich geändert würden.
Unter dem "Charakter des betroffenen Landschaftsraumes" ist die beherrschende Eigenschaft der Landschaft zu verstehen; "betroffener Landschaftsraum" ist jener Bereich, in dem Auswirkungen des Vorhabens auf den Charakter der Landschaft festzustellen sind (vgl. das Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0117). Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt erkennen, daß als prägendes Element der Landschaft im fraglichen Bereich der naturbelassene wildbachartige Wasserlauf mit seinen Schluchtbereichen, Wasserfällen, Kaskaden und Flachwasserstrecken mit wechselnder Breite und Tiefe der Wasserführung, großer Fließgeschwindigkeitsvarianz ("von tosend bis fast stehend"), und als Beeinträchtigung dieser Gegebenheiten die infolge der wesentlichen Verminderung der Wasserführung eintretenden Veränderungen, die aus dem beschriebenen Wasserlauf ein "Rinnsal" machen würden, angesehen wurde. Diese mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Einklang stehenden Darlegungen reichen im Beschwerdefall hin, die Feststellung zu tragen, wonach es sich bei dem Wasserlauf um jenes Landschaftselement handle, das der Landschaft im fraglichen Bereich ihr Gepräge gebe. Ebensowenig liegen Gründe zu Bedenken gegen die Feststellung vor, wonach die Verminderung der Wasserführung durch die Ausleitung eine nachhaltige Beeinträchtigung dieses Landschaftselementes darstelle.
Der Beschwerde gelingt es nicht, im soeben erwähnten Zusammenhang relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Ihre Auffassung, wonach die Aufzählung des § 9 Abs. 3 NSchG eine taxative wäre, ist nicht zu teilen; es ist daher unerheblich, ob einer der in der Aufzählung enthaltenen Tatbestände in allen seinen Elementen verwirklicht ist. Im übrigen ist der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung zu folgen, daß von der "Verarmung eines durch eine Vielfalt von Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes" im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. b NSchG nur gesprochen werden könnte, wenn "von der Vielzahl der Elemente eine überwiegende Anzahl wegfällt". Der Begriff der "Verarmung" ist im vorliegenden Zusammenhang auch dann verwirklicht, wenn jenes (eine) den Landschaftsraum kennzeichnende Element wegfällt, das in seiner prägenden Wirkung von herausragender Bedeutung ist. Ebensowenig ist zu bezweifeln, daß in der Ausleitung eines ins Gewicht fallenden Teiles der Wasserführung eine wesentliche Änderung eines naturnahen Bachlaufes im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. d liegt.
Die Darlegungen der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Begriff der "wesentlichen Störung des Eindruckes der Naturbelassenheit des Landschaftsraumes" gehen von Annahmen über die Gegebenheiten des Projektes aus, die mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehen; es trifft - aus noch näher darzulegenden Gründen - nicht zu, daß das Projekt eine "Restwassermenge für den Sommer" umfasse. Schon deshalb sind diese Darlegungen nicht geeignet, relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen.
Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, die belangte Behörde hätte der Berufung mit der Einschränkung stattgeben müssen, daß das Wasser des R.-Baches nur insoweit genutzt werden dürfe, als jeweils eine bestimmte Pflichtwassermenge abzugeben sei. Der Beschwerdeführer habe selbst eine Restwassermenge von 15 l/Sekunde während der Wintermonate und von 30 bis 35 l/Sekunde während der Sommermonate angeboten. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde zu Unrecht eine "Sachentscheidung in der Frage der Restwassermenge" verweigert.
Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht.
Nach § 52 Abs. 2 NSchG darf eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht erfolgen, wenn sich die Gründe hiefür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
Den oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in der Frage der Vorschreibung einer Restwassermenge zuletzt erklärt hat, es dürfe als Pflichtwassermenge nicht weniger als 40 l/Sekunde im Sommer und 20 l/Sekunde in den übrigen Monaten vorgeschrieben werden; mit geringeren Restwassermengen könne das Kraftwerk nicht rentabel betrieben werden (Schriftsatz vom 28. September 1994). Darin liegt keine Erklärung, die als Änderung jenes Projektes zu bewerten wäre, das Gegenstand der Entscheidung der ersten Instanz war. Es entsprach somit dem Gesetz, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über dieses Projekt in der Sache entschied.
Das Vorbringen der Beschwerde ist offenbar dahin zu verstehen, die belangte Behörde hätte das Vorhaben unter Vorschreibung einer Restwassermenge bewilligen müssen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beschwerde behauptet nicht, daß mit der Vorschreibung jener Restwassermengen, die im Schriftsatz vom 28. September 1994 genannt wurden, die Versagungsgründe im Sinne des § 52 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 NSchG zur Gänze beseitigt worden wären; dafür bietet auch die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Für die Vorschreibung einer Restwassermenge, die die im Schriftsatz vom 28. September 1994 genannten übersteigt, bietet § 52 Abs. 2 NSchG keine Grundlage. Nach dem zweiten Satz dieser Vorschrift darf ein Vorhaben nämlich durch die Vorschreibung von Auflagen nicht in seinem Wesen verändert werden. Eine Änderung des Wesens eines Projektes liegt vor, wenn die durch eine Vorkehrung bewirkte Änderung dem insoweit ausdrücklich erklärten Willen des Projektwerbers widerspricht (vgl. das Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 96/10/0092); dies wäre der Fall gewesen, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung unter Vorschreibung von Restwassermengen erteilt, die die im Schriftsatz vom 28. September 1994 genannten überstiegen hätten.
Die Beschwerde macht weiters eine Rechtswidrigkeit der gemäß § 9 Abs. 7 NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung geltend. Sie trägt im wesentlichen vor, die Stromerzeugung im betriebseigenen Kleinkraftwerk könne durch die Ersparnis an Stromkosten einen Beitrag zur Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers leisten.
Damit wird der Sache nach ein in der Agrarstrukturverbesserung gelegenes öffentliches Interesse geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Maßnahme als dann im öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gelegen anzusehen, wenn sie für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1997, Zl. 95/10/0213, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein öffentliches Interesse an einer Maßnahme ist unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung nur zu bejahen, wenn die betreffende Maßnahme für die Nutzung des landwirtschaftlichen Grünlandes erforderlich und spezifisch ist; dies ist nicht der Fall, wenn die betreffende Nutzung nicht mit der nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt. Eine Betrachtungsweise, die ausschließlich auf die Schaffung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten für den Unternehmer abstellt und nicht darauf Bedacht nimmt, ob es sich um eine land- und forstwirtschaftliche oder um eine andere (z.B. gewerbliche) Tätigkeit handelt, greift daher zu kurz (vgl. hiezu ebenfalls das Erkenntnis vom 24. Oktober 1997). Die Beschwerde gesteht zu, daß dem beantragten Projekt einer Anlage, deren Leistungsfähigkeit den Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers an elektrischer Energie bei weitem übersteigt, das Konzept zugrunde liegt, mit der nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb benötigten elektrischen Energie eine Kombination von Hackschnitzelverbrennungsanlage und elektrischer Wärmepumpenanlage zu betreiben; nach der Aktenlage soll weiters die auch dafür nicht benötigte elektrische Energie ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Daraus folgt, daß das konkrete Projekt nicht als für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch bezeichnet und somit in seiner konkreten Ausgestaltung nicht als im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung gelegen angesehen werden kann.
Die Beschwerde macht aber auch ein öffentliches Interesse unter Gesichtspunkten der Energiewirtschaft und des Umweltschutzes geltend. Der Nutzung von Wasserkraft sei grundsätzlich der Vorzug vor der thermischen Energiegewinnung und der Energiegewinnung aus Atomkraft zu geben. Von einer Wasserkraftanlage gingen nahezu keine schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aus. Insgesamt sei die Nutzung von Wasserkraft die schonendste Energiegewinnungsform. Kleinkraftwerken sei gegenüber Großprojekten der Vorzug zu geben, da sie ökologisch vertretbarer und leichter realisierbar seien und dennoch die Energieversorgung sicherten.
Damit ist im Zusammenhang mit der Frage eines öffentlichen Interesses am konkreten Projekt nichts zu gewinnen. Daß die Errichtung des beantragten Kleinkraftwerkes unter Gesichtspunkten der Energieversorgung oder des Umweltschutzes angesichts der insgesamt benötigten Energiemengen und der mit der Gewinnung elektrischer Energie allgemein verbundenen Umweltbelastung ins Gewicht fiele, ist nicht hervorgekommen und wird auch nicht behauptet. Ebensowenig ist ersichtlich, daß das beantragte Vorhaben als Teil eines die Nutzung von Wasserkraft mittels Kleinkraftwerken umfassenden Gesamtkonzeptes von wenigstens regionalwirtschaftlicher Bedeutung wäre.
Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß die belangte Behörde ein bei der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 NSchG ins Gewicht fallendes öffentliches Interesse an der Maßnahme unter Gesichtspunkten des Gemeinwohles hätte annehmen müssen.
Ergibt sich, daß ein öffentliches Interesse im Sinne des § 9 Abs. 7 NSchG an der beantragten Maßnahme nicht vorliegt, ist die dort vorgeschriebene Interessenabwägung entbehrlich; die im Zusammenhang mit der Interesenabwägung behaupteten Begründungsmängel sind daher nicht relevant.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und - im Umfang des Antrages - auf der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100087.X00Im RIS seit
11.07.2001