TE Vfgh Beschluss 2019/9/25 E3442/2019

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
Wr Verwaltungsgericht-DienstrechtsG §15
Wr DienstO 1994 §68a
VfGG §7 Abs2, §85 Abs2

Leitsatz

aW - keine Folge; kein unverhältnismäßiger Nachteil durch Versetzung in den Ruhestand wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers; Zuwarten auf Entscheidung des VfGH zumutbar

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, wegen seines einjährigen Krankenstandes gemäß §15 Abs4 Z3 VGW-DRG seines Amtes enthoben. Die Amtsenthebung gilt gemäß §15 Abs4 Z3 und Abs6 VGW-DRG als Versetzung in den Ruhestand gemäß §68a Wr. DO 1994.

Der Beschwerdeführer stellte in seiner gemäß Art144 B-VG gegen dieses Er-kenntnis erhobenen Beschwerde ua den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt er aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden und auch keinen dritten Personen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Nachteile erwachsen könnten. Für den Beschwerdeführer hingegen würde ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen. Die Versetzung in den Ruhestand stelle mangels Möglichkeit zur Reaktivierung eine unumkehrbare Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers dar, die gravierende Rechtswirkungen für die weitere Berufsausübung und damit die Existenzgrundlage entfalte. Dies sei jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Durch die Ruhestandsversetzung sei das monatliche Nettogehalt des Beschwerdeführers von € 3.031,– auf € 1.346,– gesunken. Alleine die laufenden monatlichen Kreditraten betragen € 900,–, die Unterhaltszahlungen für die Tochter würden € 500,– monatlich betragen. Die Einkommensnachweise seien der Beschwerde beigelegt.

2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3. Es kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen in einer Notsituation befände, insbesondere da er über zwei Eigentumswohnungen, Ersparnisse und Aktien verfügt (vgl die in der selben Sache ergangene Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe auf Grund der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers: VfGH 5.8.2019, E1748/2019). Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre das (seit der Versetzung in den Ruhestand nicht ausbezahlte) Gehalt nachzuzahlen, sodass dem Beschwerdeführer auch insofern kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst (vgl auch VwGH 1.6.2019, Ra 2019/09/0062 mwN).

Demgegenüber wären für das Verwaltungsgericht Wien mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhebliche Nachteile und Aufwände verbunden: Der Beschwerdeführer müsste (gegebenenfalls kurzfristig) wieder als Richter aufgenommen werden, das Verwaltungsgericht Wien müsste die Geschäftsverteilung ändern und dem Beschwerdeführer Akten zuweisen, nur um all dies gegebenenfalls – sofern die Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen würde – nach kurzer Zeit wieder rückgängig zu machen. Nach Abwägung dieser Interessen erscheint daher ein Zuwarten des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde als zumutbar, insbesondere da dem Beschwerdeführer kein unwiederbringlicher Nachteil erwächst.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3442.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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