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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A E in F, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. März 2020, Zl. LVwG 46.24-2566/2019-17, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann für Steiermark; mitbeteiligte Partei: L GmbH in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. August 2019 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Oktober 2019) stellte die belangte Behörde die Übereinstimmung von Anlagen sowie eines Pumpversuchs der S. GmbH mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2018 fest (Spruchpunkt I). Zudem erteilte sie der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage zum Zweck des Heizens und Kühlens von auf einem näher bezeichneten Grundstück gelegenen Gebäuden.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, mwN).
7 Mit den in der Revision unter „II. Revisionspunkte“ angeführten Rechten „auf ein ordentliches Verfahren“ und „auf Durchführung eines Verfahrens ohne unrichtige rechtliche Beurteilung“ werden keine subjektiven öffentlichen Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach der ständigen hg. Rechtsprechung keine solchen abstrakten Rechte gibt (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0128, mwN).
8 Die daran anknüpfenden Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw. inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses stellen lediglich Revisionsgründe dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit ebenso wenig dargelegt (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, mwN).
9 Aufgrund dieser unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.
10 Diese erweist sich schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070047.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020