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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VersicherungssteuerG 1953 betreffend die Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer zur Haftpflichtversicherung für "kat-lose" Kraftfahrzeuge infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 v.H., sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug, die gemäß §1d Abs1 Z3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält." in §6 Abs3 Z1 litb Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. 133, idF BGBl. 254/1993.
2. §6 Abs3 Versicherungssteuergesetz 1953 idF BGBl. 254/1993 hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
"(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach §5 Abs1 Z1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß §59 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei
a) ...
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und
wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestatteten Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH., sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß §1d Abs1 Z3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
2. ..."
3. Der Antragsteller bringt vor, Eigentümer bzw. Zulassungsbesitzer dreier PKW's zu sein, die alle jeweils vor dem 1. Jänner 1987 erstmal in Österreich zum Verkehr zugelassen wurden und über keinen Katalysator verfügen, sodaß er die in §6 Abs3 Z1 litb festgelegten Schadstoffgrenzwerte gemäß §1d Abs1 Z3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. 399/1967, idF BGBl. 579/1991 nicht einhalten könne, sodaß die vorgesehene 20%ige Erhöhung der Versicherungssteuer zur Haftpflichtversicherung zur Vorschreibung gelangte.
4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, daß die angefochtene Bestimmung des §6 Abs3 Z1 litb 3. bzw. letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 idF der Novelle BGBl. 254/1993 für den Antragsteller deshalb direkt wirksam werde, weil die vorgesehene 20%-ige Erhöhung der Versicherungssteuer mit der Haftpflichtversicherung zur Vorschreibung gelange, und es daher zu keiner Bescheiderlassung komme; auch könne keine gerichtliche Entscheidung über die Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer herbeigeführt werden.
5. Der Antragsteller hält es für sachlich nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der 20%igen Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (sog. "kat-lose" Kraftwagen) zwischen solchen, die vor bzw. nach dem 1.1.1987 zugelassen wurden, zu differenzieren, zumal die Katalisatorpflicht für erstmalig zuzulassende Fahrzeuge nicht ausnahmslos für alle Kraftfahrzeuge mit 1.1.1987 in Kraft trat.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach bestätigt hat; vgl. zB VfSlg. 8485/1979, 8869/1980 und 11660/1988) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.
3. Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Antragsteller jedoch offen.
§6 Abs3 Z7 vorletzter Satz Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 254/1993 sieht vor, daß der Versicherungsnehmer beim Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen kann. Dem Antragsteller steht es also frei, nach Erfüllung der Forderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers einen solchen Antrag auf Rückzahlung der von ihm vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beim Finanzamt zu stellen und den im Abgabenverfahren erlassenen, auf den hier bekämpften Vorschriften beruhenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG zu bekämpfen (siehe dazu VfGH 1.3.1994, G79/93).
III. Der Antrag war daher
mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VersicherungssteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G1373.1995Dokumentnummer
JFT_10039699_95G01373_00