TE OGH 2020/6/26 3Ob74/20h

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen T*****, geboren am ***** 2011, und C*****, geboren am ***** 2014, Mutter A*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Kaltseis, LL.M., Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, Vater H*****, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger Dorninger Steiner & Partner in Linz, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. April 2020, GZ 21 R 39/20i-91, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Insbesondere darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 182 ABGB) und der Familienautonomie zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0048736 [T3]). Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen (RS0132193, RS0048736 [T2]).

2. Die Beurteilung, ob eine Entziehung der Obsorge dem Kindeswohl entspricht, ist naturgemäß stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dass die Vorinstanzen aufgrund der konkreten Sachlage – den Empfehlungen der beigezogenen kinderpsychologischen Sachverständigen folgend – die Fremdunterbringung des minderjährigen T***** als zur Sicherung des Kindeswohls geboten ansahen, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, zumal die bereits getroffenen Unterstützungsmaßnahmen erfolglos blieben.

3. Die Obsorge für die minderjährige C***** kommt ohnehin nach wie vor beiden Eltern gemeinsam zu. Gegen die Entscheidung, ihren hauptsächlichen Aufenthaltsort endgültig wieder bei der Mutter festzulegen, führt der Vater inhaltlich nichts ins Treffen.

Textnummer

E128822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00074.20H.0626.000

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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