Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Orhan D***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sinisa J***** und Levent S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 2020, GZ 71 Hv 132/19d-65, weiters über die Beschwerde des Angeklagten Sinisa J***** gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Sinisa J***** und Levent S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Orhan D***** und einen Ausspruch nach § 20 Abs 3 StGB enthält, wurden Sinisa J***** des Vergehens der Veruntreuung als Beteiligter nach § 12 dritter Fall, § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (II) sowie dieser und Levent S***** jeweils des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 StGB (III) und des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach haben – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – in W***** und andernorts
II) Sinisa J***** von 18. Juli 2018 bis „27. Februar 2019“ zur Ausführung strafbarer Handlungen des Orhan D***** beigetragen, der ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich insgesamt sieben im Urteil zu I/A/1/i und I/A/2 näher bezeichnete fremdfinanzierte und unter Eigentumsvorbehalt der jeweiligen Kreditgeber stehende Kraftfahrzeuge im Wert von insgesamt 117.101,93 Euro, sich und Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueignete, indem Sinisa J***** die Kraftfahrzeuge von Orhan D***** kaufte, ihm unter Vorlage gefälschter Datenblätter bei deren Abmeldung im Inland half und sie in der Folge nach Ungarn und Rumänien verkaufte (US 9 f);
III) Kraftfahrzeuge in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, die ein anderer, nämlich Orhan D*****, betrügerisch, somit durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, erlangt hatte, gekauft, und zwar
A) Sinisa J***** am 8. Oktober 2018 das im Urteil unter I/B/2 bezeichnete Fahrzeug im Wert von 13.691,52 Euro;
B) Levent S***** am 11. Oktober 2018 das im Urteil unter I/B/1 bezeichnete Fahrzeug im Wert von 45.104 Euro;
IV) Sinisa J***** (A) und Levent S***** (B) in der Folge wissentlich die zu III bezeichneten Fahrzeuge, sohin Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eines anderen herrührten, durch Verkauf verwertet und einem Dritten übertragen.
Dagegen richten sich von Sinisa J***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 8, 9 lit a und Z 11 StPO und von Levent S***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sinisa J*****:
Der Undeutlichkeit der Feststellungen zur objektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ist den Entscheidungsgründen unzweifelhaft zu entnehmen (RIS-Justiz RS0117995; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419), hinsichtlich welcher von Orhan D***** veruntreuten Fahrzeuge von einem Tatbeitrag des Beschwerdeführers auszugehen ist (US 5 iVm US 3 f und 9 f). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass entgegen dem Vorbringen ein Punkt I/A/2 im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) lediglich einmal – und zwar auf US 3 (nicht hingegen auf US 4 – dort [Unter-]Punkt I/A/2/iv/2) – vorkommt.
Mit der Kritik an der Verwendung der Begriffe „Staatsangehörigkeit“ und „Staatsbürgerschaft“ des Angeklagten und der Bezeichnung seines Unternehmens als „KFZ Stefan“ oder „KFZ-Stefan“ beziehen sich die weiteren Einwände der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) nicht auf entscheidende Tatsachen.
Die urteilsmäßige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Verurteilten (§ 260 Abs 1 Z 5 iVm § 389 Abs 1 StPO) kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (oder Berufung), sondern allein mit Kostenbeschwerde angefochten werden (RIS-Justiz RS0101604), womit sich ein Eingehen auf die dagegen gerichteten Ausführungen (nominell Z 8 und 9 lit a mit den überaus subtilen Behauptungen, eine – auch nicht angeklagte – „Verurteilung“ zum Kostenersatz hätte nicht ergehen dürfen, vielmehr eine „Verpflichtung“ dazu) erübrigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt nicht an den (im Rechtsmittel ohnedies wiedergegebenen) Feststellungen zum – in der Abmeldung und der Abwicklung des Verkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge gelegenen – Tatbeitrag des Angeklagten (US 9 bis 11, 13) Maß und legt nicht dar, weshalb darüber hinaus Konstatierungen zu einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung von Eigentum an Dritte zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0094072, RS0094102; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 67, 85; Wach, SbgK § 133 Rz 33; Fabrizy, StGB13 Rz 3).
Die (mit der Behauptung, bei Erhalt der Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer sei „noch keine ‚mit Strafe bedrohte Handlung gegen diese‘ gemacht“ worden, nicht an den tatrichterlichen Feststellungen orientierte – vgl jedoch RIS-Justiz RS0099810) Argumentation zu den Schuldsprüchen III/A und IV/A (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10), das konstatierte wissentliche Ansichbringen des von Orhan D***** am 17. September 2018 betrügerisch erlangten Fahrzeugs und dessen daran anschließende Weiterveräußerung durch den Angeklagten (US 4 f, 11 ff, 14, 25) wäre nicht als (Sach-)Hehlerei (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 164 Rz 10 ff, 23 ff) und auch nicht – in echter Konkurrenz dazu (RIS-Justiz RS0130149; Kirchbacher in WK2 StGB § 164 Rz 42, § 165 Rz 25) – als Geldwäscherei (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 18 f) anzusehen, entbehrt methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bestimmte weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird Nichtigkeit aus Z 11 nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil damit weder eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein unvertretbarer Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird (RIS-Justiz RS0099911).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Levent S*****:
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) verkennt, dass Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (ebenso wie Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB – Fabrizy, StGB13 § 165 Rz 3) als alternativer Mischtatbestand konzipiert ist (Kirchbacher in WK2 StGB § 164 Rz 17, § 165 Rz 14, 18; RIS-Justiz RS0095357, RS0095773 [T2]), weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer das von Orhan D***** betrügerisch erlangte Fahrzeug (US 11) gekauft oder sonst an sich gebracht hat, keine entscheidende Tatsache betrifft.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatsachenrüge vermag mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen C***** (US 21 f) in Verbindung mit der Kritik an der Bewertung der (für glaubwürdig befundenen – vgl RIS-Justiz RS0106588 [T9]) Verantwortung des Angeklagten Orhan D***** durch das Schöffengericht (US 20 f) keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Der Beschwerdeführer stellt den von den Tatrichtern aus den angeführten (in Verbindung mit weiteren) Beweisen abgeleiteten Schlüssen vielmehr bloß für sich günstigere Folgerungen gegenüber und bekämpft damit unzulässig deren Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung („unlogisch“, „lebensfremd“ uä).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der vom Angeklagten Levent S***** dazu erstatteten Äußerung – nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E128813European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00054.20F.0713.000Im RIS seit
17.08.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020