Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Ehescheidung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. März 2020, GZ 16 R 45/20m-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 23. Dezember 2019, GZ 12 C 12/18s-18, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 6. 2020 zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der Beklagten vom 30. 6. 2020 langte erst am 7. 7. 2020 beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T4, T8]; RS0113633).
Textnummer
E128819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00103.20H.0722.000Im RIS seit
17.08.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020