Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, Senatspräsident Dr. Stoll und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 25. Juli 1997, Zl. Senat-BN-96-499, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Oktober 1994 um 11. 15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug am selben Tag zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 280 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests verstanden habe und sich über die Folgen einer Verweigerung im klaren gewesen sei. Sie gehe aber mit keinem Wort darauf ein, daß der Beschwerdeführer mit der Eintragung "Alkoholindikation - ohne Bewußtsein vorgefunden" zum Arzt gebracht worden sei; die belangte Behörde gehe lediglich von den Angaben der beiden eingeschrittenen Gendarmeriebeamten und nicht von den "objektiven" Angaben der Mitarbeiter des Arbeitersamariterbundes sowie des Arztes aus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte durch die Gendarmeriebeamten auf Grund des Zustandes des Beschwerdeführers keine Aufforderung zum Alkotest vorgenommen werden dürfen, da von vornherein klar gewesen sei, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dieser Aufforderung der Gendarmeriebeamten zu verstehen bzw. ihr nachzukommen.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/02/0562) im Zusammenhang mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit eines Probanden allein auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftprobe ankommt. Die spätere Verbringung des Beschwerdeführers durch die eingeschrittene Rettungsgesellschaft und deren Feststellungen sind daher im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe (angepaßte) situationsbezogene Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0188) schon im Zusammenhang mit deren allgemein gehaltenen Formulierung rechtlich unerheblich. Was aber den vom Beschwerdeführer bezogenen Arzt anlangt, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit der Feststellungen getroffen haben soll, die - bezogen auf den wesentlichen Tatzeitpunkt der Verweigerung der Atemluftprobe - die Annahme der belangten Behörde in Hinsicht auf die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen vermocht hätten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020429.X00Im RIS seit
12.06.2001