TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W119 1267532-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch

W119 1267532-4/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. 4. 2016, Zl 790798303-150300546 BMI-BFA BGLD RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23. 10. 2005 einen Asylantrag und begründete diesen damit, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen die Mongolei verlassen habe.

Anlässlich der am 28. 10. 2005 durchgeführten Einvernahme beim Erstaufnahmezentrum Ost gab sie an, dass sie in der Mongolei am rechten Bein operiert worden sei. Da sie nicht erwerbstätig gewesen sei, habe sie sich die Kosten für die Behandlung nicht leisten können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. 1. 2006, Zl 05 17.820-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Mit Schriftsatz vom 24. 1. 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. 12. 2006, Zl 267.532/2-XIII/66/06, wurde die Berufung gegen diesen Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. 4. 2007 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 28. 8. 2007 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 9. 2007, Zl 07 07.866-EAST-WEST, wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Am 11. 12. 2007 wurde gegen diesen Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Berufung eingebracht.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. 2. 2008, Zl 267.532-2/2E-XIII/66/08, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 71 AVG (Spruchpunkt I) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls gemäß § 69 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III).

Am 7. 7. 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer Erstbefragung nach dem AsylG gab sie an, dass sie im Jahr 2008 in die Mongolei zurückgekehrt sei, um dort zu heiraten. Als ihr zukünftiger Ehemann von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, habe er sie zur Abtreibung aufgefordert. Da sie in der Mongolei nicht mehr sicher gewesen sei, habe sie diese verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 7. 2009, Zl 0907983, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt II des Bescheides wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 3 AsylG für acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt ihres Kindes aufgeschoben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. 7. 2009 Beschwerde.

Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 31. 7. 2009 in Österreich geboren.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. 12. 2009, Zl C13 267.532-3/2009/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 1. 3. 2010 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass die Beschwerdeführerin am 26. 2. 2010 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

Am 24. 3. 2015 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zl W119 2126481) jeweils Anträge auf internationalen Schutz, wobei es sich bei der Beschwerdeführerin um ihren vierten Antrag handelt. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.

Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin zunächst an, aus Ulaanbaatar zu stammen und zehn Jahre die Grundschule besucht zu haben. Sie sei verheiratet. In der Mongolei würden ihre Mutter und zwei Schwestern leben.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Sohn in XXXX in Österreich geboren sei und aus diesem Grund nicht als mongolischer Staatsangehöriger betrachtet werde. Sie habe am 17. 12. 2013 einen Bescheid des Hauptregisteramtes in der Mongolei erhalten, wonach die Aufenthaltsberechtigung für ihren Sohn abgelaufen sei. Da er keine mongolische Geburtsurkunde besitze, könne er keine Schule besuchen. Überdies sei sie in Österreich mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen, den sie nunmehr suchen wolle, da dieser bisher keine Alimente bezahlt habe. Mittels eines Vaterschaftstestes habe sich herausgestellt, dass ein anderer Mann Vater ihres Sohnes sei, weshalb sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und sie im Februar 2010 in die Mongolei zurückgekehrt sei. Sie besitze keine Scheidungsunterlagen. In der Mongolei habe sie mit einem Mann zusammengelebt, der sie ständig geschlagen und misshandelt habe. Außerdem habe er sie wegen ihres Sohnes unter Druck gesetzt, weil dieser nicht mongolischer Abstammung sei. Sie könne nicht in die Mongolei zurückkehren, weil ihr Sohn wegen seiner österreichischen Geburtsurkunde keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würde.

Die Beschwerdeführerin legte die beiden Reisepässe für sich und ihren Sohn sowie dessen Geburtsurkunde in Kopie vor. Aus dem Reisepass ihres Sohnes ist seine mongolische Staatsangehörigkeit zu ersehen. Weiters legte sie das ÖSD Zertifikat A2 sowie den Beschluss eines Pflegschaftsgerichtes vor, wonach ihrem Sohn ein Unterhaltsvorschuss gewährt werde.

Am 1. 4. 2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort ergänzend an, als Weberin von Kaschmirwolle gearbeitet zu haben. Weiters erklärte sie, dass der Vater ihres Sohnes nunmehr Unterhalt leiste, zu diesem jedoch kein Kontakt bestehe.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass es für sie in der Mongolei mit einem von einem Ausländer stammenden Kind sehr schwierig sei, überdies habe sie die Alimente in der Mongolei nicht erhalten. Ihre Familie habe diese Situation auch nicht akzeptiert. Es sei ihr von der Behörde mitgeteilt worden, dass ihr Sohn nur dann die mongolische Staatsbürgerschaft erhalten würde, wenn sie eine notariell beglaubigte Zustimmung des Vaters ihres Sohnes vorlege. Sie habe von diesem noch keine Antwort erhalten. Den vorgelegten Reisepass für ihren Sohn habe sie nur unter der Auflage erhalten, diese Angelegenheit im Ausland zu regeln.

Ihr Sohn besitze keine eigenen Fluchtgründe. Zu ihrem Familienstand befragt, gab sie an, dass sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. 4. 2016, Zl 790798303-150300546 BMI-BFA BGLD RD, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV wurde gemäß § 55 Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde unter Spruchpunkt V. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Mit Verfahrensanordnung vom 13. 4. 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. 5. 2016 Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. 5. 2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 16. 4. 2018, am 11. 6. 2018 und am 13. 5. 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Anlässlich der am 16. 4. 2018 durchgeführten Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ihr nicht bestandenes Deutschsprachzertifikat B1, Schulzeugnisse ihres Sohnes (1. bis 3. Klasse Volksschule), eine Bestätigung über ihren Besuch des Pflichtschulabschlusslehrganges sowie Bestätigungen über diverse von ihr ausgeübte Tätigkeiten vor.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sich in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden, weil sie in der Mongolei für ihre Familie als alleinerziehende Mutter eine Schande gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sie sich von 2009 bis 2015 dort aufgehalten habe, gab sie an, dass sie diese lange Zeit nicht ertragen habe können. Sie habe dort bei ihrer Mutter gelebt. Dort habe sie auf Wunsch ihrer Mutter einen Mann kennengelernt, der sie jedoch geschlagen habe. Sie habe mit diesem von 2010 bis 2012 eine Beziehung geführt. Wenngleich sie seine Misshandlungen auch bei den Polizeibehörden angezeigt habe, sei er jedoch nach zwei bis drei Tagen wieder freigekommen.

Sie habe den Vornamen ihres Sohnes ändern lassen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Kind einen ausländischen Namen tragen würde. Ihr Sohn spreche nur sehr wenig Mongolisch. Er antworte immer in der deutschen Sprache. Sie habe nunmehr einen neuen Partner, der iranischer Staatsangehöriger sei und die Rot-Weiß-Rot Karte Plus besitze. Sie hätten einen gemeinsamen Wohnsitz. Die Verhandlung wurde zur Zeugeneinvernahme des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf den 11. 6. 2018 vertagt.

In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zunächst eine Namensänderungsurkunde ihres Sohnes sowie ihre Anmeldung zur Schule für Sozialbetreuungsberufe samt eines Aufnahmevertrages vor. Zudem reichte sie auch Unterlagen über ihre psychischen Probleme und deren Behandlung nach.

Der zur Verhandlung geladene Zeuge gab an, dass er seit drei Jahren eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin führe, ihren Sohn betrachte er beinahe als sein Kind. Er sei unselbständig erwerbstätig und unterstütze die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht.

Die Beschwerdeführerin gab auf weitere Befragung an, dass sie Mitte September 2019 den Pflichtschulabschluss abschließe. Am 4. 9. 2018 besuche sie die Schule für Sozialberufe.

Festgehalten wird, dass bei dem in der Verhandlung anwesenden Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner ausgezeichneten Deutschkenntnisse nicht erkennbar ist, dass er sich bis zum sechsten Lebensjahr in der Mongolei aufgehalten hat.

Mit Schreiben vom 27. 3. 2019 legte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht des psychosozialen Dienstes Burgenland-GmbH, eine Vereinbarung über eine freiwillige Mitarbeit bei der Diakonie Flüchtlingsdienst, Empfehlungsschreiben sowie drei Arbeitsvorverträge für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vor.

Anlässlich der am 13. 5. 2019 abgehaltenen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin zunächst ein Bestätigungsschreiben der Caritas, des evangelischen Pfarramtes und der Diakonie, eine Schulnachricht ihres Sohnes sowie eine Bestätigung über dessen Anmeldung bei einem bilingualen Bundesgymnasium vor.

Zu ihren in der Mongolei lebenden Angehörigen befragt, gab sie an, dass ihre Mutter, ihr älterer Bruder und zwei Schwestern dort leben würden. Zu ihnen stünde sie in Kontakt. Ihr Sohn habe bereits den Wunsch geäußert, seinen in Österreich lebenden leiblichen Vater kennenzulernen. Sie führe mit ihrem Partner weiterhin eine Beziehung, wenngleich er mittlerweile wegen seines Arbeitsplatzes in Linz wohne. Ihre vorgelegten Arbeitsvorverträge seien weiterhin aktuell.

Ihr Sohn habe in diesem Schuljahr die Volksschule abgeschlossen und sehr gute Noten in Mathematik, Deutsch und Musik. Er spiele in der Zentralmusikschule Tuba.

Zu den dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin übergebenen Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei wurde diesem eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 21. 5. 2019 wurde auf die schwierige Situation alleinerziehender Mütter in der Mongolei hingewiesen. Überdies wurde das Zeugnis der Beschwerdeführerin über ihren absolvierten Pflichtschulabschluss, ihre Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialberufe sowie drei Arbeitsvorverträge für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und stammt aus der Stadt Ulaanbaatar. Dort besuchte sie zehn Jahre die Grundschule. Danach war sie als Weberin in einer Strickfabrik tätig.

Die Beschwerdeführerin stellte am 23. 10. 2005 einen Asylantrag und begründete diesen damit, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen die Mongolei verlassen habe.

Nachdem das Asylverfahren negativ beschieden wurde, stellte sie am 28. 8. 2007 neuerlich einen solchen Antrag, der ebenfalls keiner positiven Erledigung zugeführt wurde.

Danach kehrte sie in die Mongolei zurück und ehelichte einen mongolischen Staatsangehörigen. Als dieser von ihrer Schwangerschaft erfuhr, forderte er sie auf eine Abtreibung vornehmen zu lassen.

Aus diesem Grund verließ sie neuerlich die Mongolei und stellte am 7. 7. 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde ihr Sohn in Österreich geboren.

Nachdem auch dieses Asylverfahren wiederum in einer abweisenden Entscheidung mündete, reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn am 26. 2. 2010 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 24. 3. 2015 stellte die Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es besteht für die Beschwerdeführerin keine Gefahr als alleinerziehende Mutter extremer Armut ausgesetzt zu sein, da sie in der Mongolei ein aus ihrer Mutter, ihrem Bruder und zwei Schwestern befindliches familiäres Netzwerk vorfindet, zu denen sie in Kontakt steht.

In Österreich führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu einem iranischen Staatsbürger, der im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Sie absolvierte den Pflichtschulabschluss und führte bei der Caritas, der Diakonie und dem evangelischen Hilfswerk im Rahmen einer Freiwilligentätigkeit Arbeiten durch. Zudem verfügt sie über drei Arbeitsvorverträge, um ihre finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Sie ist im Besitz des A2-Sprachzertifikates für die deutsche Sprache vom 8. 2. 2016 und besucht seit dem Jahr 2018 die Schule für Sozialberufe, um später als Sozialbetreuerin tätig zu werden. Es besteht bei der Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes soziales Netzwerk, wie die zahlreichen Empfehlungsschreiben belegen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, der in Österreich geboren ist und danach mit seiner Mutter in die Mongolei zurückgekehrt ist, beherrscht die deutsche Sprache besser als seine Muttersprache. Er absolvierte vier Klassen Volksschule und besucht ab Herbst ein zweisprachiges Bundesgymnasium. Er ist auch Schüler einer Zentralmusikschule, in der er Tuba spielt.

Situation in der Mongolei:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2018:

Politische Lage:

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https:// www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018 - Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 - Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-winsmongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 - Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise - die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 - TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 - TI - Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and AntiCorruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruptionand-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018.

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es besteht für alle Männer zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr eine Wehrpflicht über zwölf Monate. Zu Einheiten, welche nicht unter Waffen stehen, kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. CIA 28.8.2018). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 28.8.2018). Das Gesetz sieht für religiöse oder Gewissensgründe die Möglichkeit vor, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten (USDOS 29.5.2018). Gemäß Wehrdienstgesetz kann man sich durch eine Zahlung von umgerechnet 490 Euro vom Wehrdienst befreien lassen (USDOS 29.5.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017). Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018). Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017). In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - RSF - reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018 - - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018). Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht.

Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - - USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Todesstrafe

Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am 1. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit 1. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).

Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - PoM - Office of the President of Mongolia (2.4.2018): President Battulga to Present to Parliament Draft Bill on Reinstating Capital Punishment for Child Sexual Abuse Offenses, https://president.mn/en/2018/04/02/president-battulga-to-present-to-parliament-draft-bill-onreinstating-capital-punishment-for-child-sexual-abuse-offenses/, Zugriff 14.9.2018 - UB Post (9.7.2018): A Year since ?Mongolia won', https://www.pressreader.com/mongolia/theub-post/20180709/281526521814186, Zugriff 14.9.2018

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).

Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern.

Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1436918.html, Zugriff 14.9.2018

Ethnische Minderheiten

Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 9.2018). Keinen ethischen Gruppen wird die Staatsbürgerschaft vorenthalten. Die Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder in die Mongolei zurückkehrten, ist unklar. Im Jahr 2016 wurde vom Präsidenten ein Gesetzesentwurf für eine Doppelstaatsbürgerschaft vorgelegt, jedoch gibt es bisher keinen Regierungsbeschluss dazu (Bertelsmann 2018).

Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2017). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und die verschiedenen ethnischen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus ethnischen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018). Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/ local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 24.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird auto

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten