TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/24 W277 2188860-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W277 2188856-1/10E

W277 2188860-1/12E

W277 2188852-1/10E

W277 2212030-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) XXXX geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2), ein Staatsangehöriger der Mongolei, reiste im Jahre XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach eigenen Angaben sei er im XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Am XXXX wurde er erstbefragt und gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seinem Herkunftsstaat im Wahlkampf für ein Mitglied der Regierung gearbeitet habe und eine falsche Aussage hätte tätigen müssen. Dieser Mann habe Gewalt gegen ihn angewandt und auch seine Familie sei von diesem bedroht worden. Da dieses Regierungsmitglied nun auch eine sehr hohe Position innehabe und ihn für lange Zeit ins Gefängnis sperren würde, könne BF2 nicht mehr zurückkehren. Er habe keine Sicherheit in seinem Herkunftsstaat und sei daher nach Österreich gekommen. Er sei XXXX Glaubens, jedoch nicht getauft worden.

2. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste im XXXX in das Bundesgebiet ein.

3. Der Drittbeschwerdeführer (in der Folge BF3) ist der am XXXX im Bundesgebiet geborene gemeinsame Sohn von BF1 und BF2.

4. Am XXXX stellte die BF1 für sich und den BF3 die Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und gab an, dass sie im Herkunftsstaat eine Beziehung zu einem Mann gehabt hätte, der ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Weder die Polizei, noch ihre Familie seien hinter ihr gestanden, weshalb sie das Land verlassen habe. Auch sei die Gesamtsituation in der Mongolei sehr schlecht; die Behörden seien korrupt, es gebe wenige Jobmöglichkeiten und auch wenig Verdienst.

5. Am XXXX wurde BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Mongolen angehöre und christlichen Glaubens sei. Im Herkunftsstaat habe er XXXX Jahre lang eine Ausbildung genossen, ein Studium für XXXX begonnen und nach 1 1/2 Jahren beendet. Er habe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie gelebt und zu dieser ein gutes Verhältnis gepflegt. Die Mutter und seine Geschwister ( XXXX ) würden weiterhin in der Mongolei leben. Bis zur Ausreise habe BF2 als Schaufelbaggerfahrer im XXXX gearbeitet. Er habe sich mit Hepatitis B infiziert und befinde sich zum Befragungszeitpunkt in ärztlicher Behandlung.

Zu den Fluchtgründen brachte BF2 vor, dass er bei den Parlamentswahlen im Jahr XXXX für die XXXX gearbeitet habe. Er sei Zeuge zweier Vorfälle gewesen. Er hätte am XXXX nach der Arbeit als Fahrer von zwei Wahlmitarbeitern beobachtet, dass diese einen unbekannten Mann geschlagen hätten. Er sei am selben Tag von der Polizei angerufen und persönlich bezüglich dieses Vorfalles einvernommen worden. Danach sei er am selben Abend von einem ihm unbekannten Mann angerufen worden und in dessen Auto gestiegen, in welchem sich auch ein Lenker und ein weiterer Mann befanden, welche ihn nach einer zehn bis zwanzig-minütigen Fahrt geschlagen hätten. Die Männer hätten seine Aussage bei der Polizei "wieder in Ordnung gebracht" und sei er zudem aufgefordert worden, mit der Wahlwerbung aufzuhören, was BF2 nicht getan habe. Danach habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem BF2 geschlagen worden sei, weil er für die Partei Kisten transportiert habe und überhaupt Zeuge von "vielen Sachen" geworden sei. Nach diesem Vorfall habe BF2 viele anonyme Anrufe erhalten, aber nicht abgehoben, seine Nummer gewechselt und sei zu einem Freund gezogen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Leute an seinem Wohnort nach ihm gefragt hätten. BF2 sei nicht zur Polizei, sondern zu einem Schamanen gegangen, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen, was er letztlich auch getan habe. Überdies sei er ein Christ und diese wären in seinem Herkunftsstaat ungerne gesehen.

Im Bundesgebiet würden seine Lebensgefährtin, BF1 und ihr gemeinsamer Sohn, BF3, leben. Er kenne BF1 seit XXXX und sie würden seit XXXX im gemeinsamen Haushalt leben. BF1 und BF2 hätten das gemeinsame Sorgerecht über BF3.

6. Am XXXX wurde BF1 zu ihrem und dem Antrag des BF3 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie sich in ihrem Herkunftsstaat mit Hepatitis B infiziert habe und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Mongolen an und sei ohne Bekenntnis. Sie spreche die Sprachen Mongolisch, Deutsch und etwas Englisch. BF1 habe im Herkunftsstaat XXXX Jahre die Schule besucht, vier Jahre lang die Fachgebiete XXXX studiert und auch bis zur Ausreise als Managerin gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden auch weiterhin die Mutter von BF1, die von der Pension lebe und zu der sie Kontakt habe, sowie die Geschwister ( XXXX ) der BF1 leben. Sie wisse nicht, wo ihr Vater sei bzw. was er zum Befragungszeitpunkt mache, da ihre Eltern geschieden seien.

Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie im Herkunftsstaat einen Freund gehabt hätte, der ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Sie hätten eine Wohnung in XXXX gehabt. Er sei Polizist gewesen und habe sie geschlagen. Als sie ihn habe verlassen wollen, hätte er sie unter Druck gesetzt und belästigt. Sie sei in ihre Heimatstadt zu ihrer Mutter zurückgezogen. Der Mann habe sie mit dem Tod bedroht und aufgrund seiner Kontakte zur Polizei habe sie ihn nicht polizeilich anzeigen können. Aus diesem Grund habe sie im Jahr XXXX das Herkunftsland verlassen, sei zunächst als Au-pair-Kraft nach XXXX gezogen und im XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Im Bundesgebiet habe BF1 ihren jetzigen Lebensgefährten kennengelernt, mit welchem sie lebe und einen Sohn habe. BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe.

Da BF1 zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Einvernahme angab, dass der von ihr angegebene Freund sie auch vergewaltigt habe, wurde die Einvernahme XXXX unterbrochen und ein neuerlicher Termin mit einer weiblichen Leiterin der Amtshandlung vereinbart.

7. Am XXXX wurde BF1 erneut vor dem BFA einvernommen und gab an, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz erst im XXXX gestellt habe, obwohl sie sich seit XXXX im Bundesgebiet befinde, weil sie nicht gewusst habe, wie man um Asyl ansuchen könne. Zu ihren Fluchtgründen führte BF1 im Wesentlichen aus, dass ihr Freund ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. BF1 gab an im Bundesgebiet studieren und für sich und ihre Familie eine sichere Zukunft aufbauen zu wollen.

8. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. zu Zlen. XXXX und XXXX sowie VII. zu Zl. XXXX wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid von BF2, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-BG gegen den Bescheid von BF1 und BF3 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII. zu Zlen. XXXX und XXXX sowie VI. zu Zl. XXXX ) Den Bescheiden ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass BF1 und BF2 jung, ausgebildet und arbeitsfähig seien. Eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr. Eine etwaige Behandlung aufgrund der Hepatitis B Infektion sei im Herkunftsstaat möglich.

In der Beweiswürdigung stellte die belangte Behörde fest, dass sowohl die von BF1, als auch jene von BF2 angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nicht glaubhaft seien.

8.1. Das BFA stellte den Beschwerdeführern amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

9. Gegen die Bescheide von BF1 und BF3 wurde mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe der Fluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass der mongolische Staat nicht in der Lage sei, BF1 vor den Übergriffen ihres Ex-Freundes zu schützen, zumal dieser eine hohe Position als Polizist innehabe. Viele NGOs hätten aufgrund mangelnder finanzieller Mittel schließen müssen, weshalb ein Platz in einer entsprechenden Schutzeinrichtung äußerst ungewiss sei. Auch könne BF1 nicht auf die Unterstützung ihrer Familie rechnen. Schließlich sei die fortgeschrittene Integration von BF1 in der Entscheidung nicht positiv berücksichtigt worden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

10. Gegen den Bescheid von BF2 vertreten durch XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe der Fluchtgründe werde auf die Hepatitis B Erkrankung von BF2 hingewiesen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Fall einer Rückkehr in die Mongolei die notwendigen Medikamente und Therapien erhalten würde. BF2 habe weiters ein glaubhaftes und stringentes Vorbringen erstattet, weshalb die Bescheidbegründung, wonach seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde, keinesfalls nachvollziehbar sei und die Behörde an mehreren Stellen weiter nachfragen hätte müssen, um das Vorbringen vollständig und richtig beurteilen zu können. Die Verfolgung sei nicht nur von einer Person ausgehend. Auch stehe BF2, entgegen der Behauptung des BFA, keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich wurde auf die fortgeschrittene Integration von BF2 und dem im Bundesgebiet bestehendem Familienleben hingewiesen, sowie darauf, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müsse.

11. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom XXXX , Zlen. 1.), XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden hinsichtlich der Bescheide von BF1, BF2 und BF3 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

12. Am XXXX wurde BF4 im Bundesgebiet geboren und für diese am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde.

13. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom XXXX , vertreten durch RA XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

14. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von BF4 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

15. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeverfahren der BF wurden- wie in der Ladung angekündigt- mit mündlichem Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung gemäß XXXX zusammengeführt. Den BF wurde die Möglichkeit geboten ausführlich zu ihren und den Fluchtgründen von BF3 und BF4 sowie zur behaupteten Integration aller BF Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführervertreter (in der Folge: BFV) sowie ein Vertreter der belangten Behörde waren anwesend. Der BF 2 gab vor Eröffnung der Verhandlung an nunmehr ebenfalls von RA XXXX vertreten zu werden. In der Verhandlung wurde sowohl das bisherige Vorbringen, als auch die einzelnen Beschwerdepunkte der BF in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat erörtert.

Von den BF wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von BF1 und BF2 (Beilagen ./E und ./G), ein XXXX für BF1 (Beilage ./A), Empfehlungsschreiben für die BF (Beilagen ./B), ein XXXX Zertifikat betreffend BF2 (Beilage ./H), eine Deutschkursbestätigung vom XXXX betreffend BF1 (Beilage ./F), eine Kindergartenbestätigung betreffend BF3 (Beilage ./C), die Geburtsurkunde von BF1 samt Übersetzung (Beilagen ./I) sowie diverse Fotos der BF (Beilage ./A) vorgelegt.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen keine Verurteilungen der BF auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei und der Volksgruppe der Mongolen zugehörig. BF1 und BF2 sind volljährig, im erwerbsfähigen Alter und führen eine Lebensgemeinschaft. BF3 und BF4 sind die im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kinder von BF1 und BF2. BF1 und BF2 leben ohne religiöses Bekenntnis, die Kinder BF3 und BF4 sind nach Entscheidung der Eltern konfessionslos. BF1 und BF2 sind strafgerichtlich unbescholten.

1.1.1. Zu BF1

BF1 stammt aus der Stadt XXXX und besuchte im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang die Grundschule und die Hochschule. Neben ihrer Muttersprache Mongolisch verfügt sie über Deutschkenntnisse und Kenntnisse der englischen Sprache. Die Eltern sind geschieden und die Mutter der BF1 ist eine zweite Ehe eingegangen. Der Stiefvater lebt mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt in XXXX und hat die BF1 großgezogen. Beide sind Eigentümer des Elternhauses, in welchem die BF1 aufgewachsen ist. Die Mutter der BF1 bezieht eine Alterspension. Die beiden volljährigen, berufstätigen XXXX der BF1 leben in XXXX , der Vater lebt in XXXX . Es besteht fernmündlicher Kontakt zu ihrer Familie, welche wirtschaftlich abgesichert lebt. BF1 hat von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt und bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland als Managerin gearbeitet.

Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet im XXXX lebte sie vom XXXX in XXXX und arbeitete ebendort als Au-pair-Kraft. Am XXXX hat sie im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

BF1 hat sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Hepatitis B infiziert und nimmt in diesem Zusammenhang seit XXXX ein Mal täglich das Medikament XXXX ein. Andere Krankheiten liegen nicht vor.

1.1.2. Zu BF2

BF2 stammt aus der Stadt XXXX und besuchte im Herkunftsstaat XXXX Jahre die Schule. Er hat ebendort das Studium für XXXX begonnen, nach eineinhalb Jahren wieder abgebrochen und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Schaufelbaggerfahrer im XXXX .

Die Mutter des BF2 arbeitet in einem Bergbauunternehmen und lebt in XXXX . Die volljährigen Geschwister ( XXXX ) des BF2 sind in XXXX wohnhaft und leben wirtschaftlich abgesichert. Onkel und Tanten leben in XXXX und XXXX . BF2 steht in fernmündlichen Kontakt zu seiner Familie.

BF2 hat sich mit Hepatitis B infiziert und nimmt in diesem Zusammenhang seit XXXX ein Mal täglich das Medikament XXXX mg ein. Andere Krankheiten liegen nicht vor.

1.1.3. Zu BF3 und BF4

Die minderjährigen Kinder sind gesund, bei beiden liegt keine Hepatitis B Infektion vor. Sie wurden XXXX gegen Hepatitis B geimpft.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in die Mongolei keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. Der mongolische Staat ist schutzfähig- und schutzwillig und gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Den BF droht nicht aus anderen Gründen eine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Mongolei.

Der BF3 und die BF4 haben keine eigenen Fluchtgründe.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1.3.1. Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia; vgl. USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Mongolia). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report).

Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018).

Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018).

Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern.

Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018).

Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).

1.3.2. Lage von Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei).

Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017).

Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Mongolia). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).

Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017).

Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017).

Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS - U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).

1.3.3. Grundversorgung

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b- Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft).

Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA - Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook - Mongolia).

Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei).

Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report).

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017).

1.3.4. Sozialbeihilfen

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report).

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer).

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2.2018): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehende Frau).

Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand - Armut und Verstädterung in der Mongolei).

Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei).

1.3.5. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in XXXX private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA - Auswärtiges Amt (22.8.2018): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise).

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt XXXX , in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in XXXX oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in XXXX . 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in XXXX sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System (2013) Review). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP - LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).

Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO - World Health Organisation (2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in XXXX . Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question & Answer).

1.4. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

Die Mongolei gilt als sicherer Herkunftsstaat. Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr in die Mongolei, wo die Lage stabil und ruhig ist und XXXX nach XXXX , wo sich die Verwandten der Beschwerdeführer aufhalten, zumutbar. Auch eine Rückkehr nach XXXX , wo sich aktuell Verwandte der Beschwerdeführer aufhalten ist vor dem Hintergrund, dass die BF1 ebendort gelebt und einem Erwerb nachgegangen ist, zumutbar. Beide Städte sind von XXXX XXXX via XXXX und XXXX erreichbar.

Die BF würden im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Mongolei sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Im Herkunftsstaat können BF1 und BF2 die Kontrolluntersuchungen aufgrund ihrer Hepatitis B Infektion und etwaige Behandlungen fortsetzen, zumal keine absichtliche Verweigerung der Behandlungsmöglichkeiten durch einen bestimmten Akteur vorliegt bzw. dies im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde.

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei einer Rückkehr der BF3 und BF4 mit ihren Eltern BF1 und BF2 in den Herkunftsstaat auszuschließen.

1.5. Zur Situation der BF in Österreich

BF1 und BF2 pflegen in Österreich Freund- und Bekanntschaften. XXXX . Familiäre, sonstig verwandtschaftliche bzw. familienähnliche, soziale Bindungen im Bundesgebiet sind bei allen Beschwerdeführern nicht gegeben.

Es bestehen keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.

BF1 und BF 2 sind nicht Mitglieder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie führen aktuell keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet durch.

1.5.1. BF1

Die BF1 hält sich seit dem Jahre XXXX im Bundesgebiet auf und ist bisher in Österreich keinem Erwerb nachgegangen.

Sie kann auf einem noch ausbaufähigem Deutsch rudimentäre Unterhaltungen führen. Sie hat am XXXX einen Deutschkurs B2 (1) an der XXXX abgeschlossen und sich am XXXX und am XXXX zu einem Deutschkurs beim XXXX angemeldet. Weitere Abschlüsse liegen nicht vor.

BF1 hat sich nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat mit Hepatitis B infiziert. Seit XXXX nimmt sie einmal täglich das Medikament XXXX ein. Zwei bis drei Mal im Jahr lässt sie im Bundesgebiet XXXX durchführen. Darüber hinaus liegen bei der BF1 keine gesundheitlichen Einschränkungen vor.

1.5.2. BF2

BF2 hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und ist bisher in Österreich keinem Erwerb nachgegangen.

Er hat rudimentäre Deutschkenntnisse und es ist möglich, eine sehr einfache Konversation in der deutschen Sprache zu führen. Er hat am XXXX die Prüfung Deutsch A2 beim XXXX bestanden.

BF2 hat sich mit Hepatitis B infiziert. Seit XXXX nimmt er einmal täglich das Medikament XXXX ein. Darüber hinaus liegen bei dem BF2 keine gesundheitlichen Einschränkungen vor.

1.5.3. BF3 und BF4

Der minderjährige BF3 ist im Bundesgebiet geboren und stellte, vertreten durch BF1 als gesetzliche Vertreterin, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er besucht seit XXXX den Kindergarten XXXX .

Die BF1 ist als gesetzliche Vertreterin der nachgeborenen BF4 der Anzeigepflicht nach XXXX betreffend die Geburt nachgekommen. Der Antrag der BF4 auf internationalen Schutz gilt als mit XXXX eingebracht. BF4 besucht nicht den Kindergarten.

Beide Kinder sind gesund.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer

2.1.1. BF1

Die BF1 gab bei der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX an, dass sie ihr Reisedokument ( XXXX ) verloren hätte (AS 19). Eine Verlustmeldung vom XXXX , GZ XXXX , wurde vorgelegt (AS 33), welcher zu entnehmen ist, dass das Verlustdatum der XXXX gewesen sei. Der Auskunft XXXX vom XXXX zur Anfrage vom XXXX , Zl. XXXX , ist zu entnehmen, dass BF 1 bei ihrer Einreise ebendort im XXXX ebenfalls kein Reisedokument vorweisen konnte (AS 63). Die belangte Behörde hat daher festgestellt, dass die Identität aufgrund fehlender Personaldokumente nicht feststehe (AS 213). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF1 an, keine Dokumente vorlegen zu können, die ihre Identität nachweisen könnten (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 10). Vorgelegt wurde ein Geburtspass ohne Lichtbild und die Kopie einer diesbezüglichen Übersetzung vom XXXX durch einen Übersetzer namens XXXX , in der englischen Sprache (Beilage ./I.). Durch XXXX konnte weder dieser Übersetzer noch ein Übersetzungsbüro an der angegebenen Adresse gefunden werden.

Die Identität konnte daher mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums Verfahrensidentität vorliegt.

Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit und Konfessionslosigkeit der BF1, sowie ihrer Herkunft aus der Stadt XXXX in der Mongolei gründen sich auf ihre insoweit widerspruchfreien Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen zu den gegenständlichen Verfahren (AS 13, 83 sowie NSV S.10) und ihren Sprachkenntnissen der mongolischen Sprache.

Es ergaben sich keine Hinweise an ihren Angaben im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang die Grund- und zusätzlich die Hochschule in XXXX besucht zu haben sowie bis zu ihrer Ausreise als Managerin ebendort tätig gewesen zu sein (AS 13, 83 sowie NSV S.10), zu zweifeln.

Die Angaben der BF1 betreffend das aktuelle Bestehen des Kontaktes zu der in XXXX wohnhaften Familie ( XXXX ) sind glaubhaft (AS 15, 81 sowie NSV S. 10). Das wirtschaftlich abgesicherte Leben dieser Familienangehörigen hat die BF1 selbst angegeben und lässt sich weiters ihren Schilderungen der beruflichen Tätigkeit der XXXX in einer XXXX in XXXX und den Bezug einer Alterspension durch die Mutter schließen. Die Mutter und der Stiefvater sind zudem Eigentümer des Elternhauses, in welchem die BF1 aufgewachsen ist (NSV S. 11). Ebenso glaubhaft sind die Angaben bezüglich des aktuellen Wohnorts des leiblichen Vaters in XXXX (AS 81 sowie NSV S. 11).

Dass die BF1 vor Einreise in das Bundesgebiet im Jahre XXXX vom XXXX in XXXX lebte und ebendort als Au-pair-Kraft arbeitete, ergibt sich aus den widerspruchsfreien Angaben der BF1 (AS 19, AS 83, AS 207) sowie der Auskunft XXXX vom XXXX zur Anfrage vom XXXX , Zl. XXXX , wonach die BF1 in XXXX einen Aufenthaltstitel vom XXXX hatte (AS 63). Weiters ist zu entnehmen, dass die Ausreise aus der XXXX am XXXX erfolgte. Nicht nachvollziehbar ist hierbei, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre XXXX und somit nach der Geburt des BF3 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, weil sie nicht gewusst habe, wo man dies beantragen könne (NSV S.16). Die Beschwerdeführerin hat sich seit dem Jahre XXXX illegal im Bundegebiet aufgehalten und führt seit dem Jahre XXXX eine Lebensgemeinschaft mit dem BF2. Es ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass die BF1 den BF2, welcher im Jahre XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht um diesbezügliche Unterstützung fragen konnte bzw. kein diesbezüglicher Erfahrungsaustausch zwischen den beiden stattgefunden hat. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die BF1, welche in ihrem Herkunftsstaat als Managerin gearbeitet, eine langjährige Bildung genossen und auch in XXXX gearbeitet hat und eigenständig in das Bundesgebiet eingereist ist, fast XXXX Jahre lang keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen konnte, weil sie nicht wisse wo und wie man dies beantragen kann. Es handelt sich daher hierbei um eine Schutzbehauptung.

Das Vorliegen einer Hepatitis B Infektion bei der BF1 ist den im behördlichen Verfahren vorlegten Befunden (AS 145 ff., AS 161, AS 173, AS 183) sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten XXXX vom XXXX (Beilage./E) zu entnehmen. Letzterer ist weiters zu entnehmen, dass die BF1 seit XXXX einmal täglich das Medikament XXXX einnimmt. Weiters gab sie glaubhaft an, sich vermutlich in ihrem Herkunftsstaat durch XXXX infiziert zu haben (AS 208). In der mündlichen Verhandlung bestätigte sie ihre vormaligen Angaben, dass keine, weiteren Erkrankungen und gesundheitliche Probleme vorliegen und es ihr darüber hinaus gut gehe bzw. sie gesund sei (AS 79, AS 206 sowie NSV S. 8). Es hat sich aufgrund der vorgelegten Befunde und des Gesamteindruckes in der Verhandlung auch kein Hinweis ergeben, daran zu zweifeln, weshalb keine Veranlassung bestand von Amts wegen eine Begutachtung des Gesundheitszustands vorzunehmen.

Die Feststellung, dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.2. BF2

Aufgrund der Vorlage eines identitätsbezogenen Dokumentes ( XXXX von BF2) im Original vor dem BVwG steht die Identität des BF2 fest.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX gab der BF2 an, XXXX Glaubens und nicht getauft worden zu sein (AS 1). Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab er an, XXXX zu sein (AS 36). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab BF2 an, kein Religionsbekenntnis zu haben aber "mit dem Bekenntnis katholisch einverstanden" zu sein (NSV S. 22 weiters; "Ich bin noch nicht Christ, aber ich bin einverstanden mit der Philosophie des Christentums"). Auf Befragung warum er in vorherigen Befragung angegeben hätte, dass er XXXX Glaubens bzw. XXXX Christ sei, gab BF2 an, dass er "damals nicht genau gesagt" hätte, dass er Christ sei, jedoch gemeint hätte, dass er mit der Philosophie des Christentums grundsätzlich einverstanden sei. Er deutete weiters an, dass ihm diese Aussage eher "in den Mund gelegt" worden sei und er bei einer früheren Befragung auf die Frage, ob er XXXX Christ sei, einfach mit "ja" geantwortet hätte (NSV S. 23), er aber keine Religionszugehörigkeit habe. Hieraus gründet sich die Feststellung, dass der BF2 konfessionslos ist.

Die Feststellung, dass der BF 2 bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Beschuldigtenvernehmung der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (AS Teil 1 47) und den gleichlautenden Angaben des BF2 in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 25 f.).

Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit des BF2 sowie seiner Herkunft aus der Stadt XXXX in der Mongolei gründen sich auf seine insoweit widerspruchfreien Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen zu den gegenständlichen Verfahren (AS 1, AS 35 sowie NSV S. 22) und seinen Sprachkenntnissen der mongolischen Sprache.

Es sind keine Hinweise hervorgekommen, an seinen Angaben, dass er XXXX Jahre lang die Grundschule in XXXX und das Studium für XXXX begonnen, nach eineinhalb Jahren wieder abgebrochen hat, zu zweifeln (AS 1, AS 36 sowie auch AS Teil 1 47). Ebenso verhält es sich zu den Angaben bis zu seiner Ausreise als Schaufelbaggerfahrer im XXXX gearbeitet hat (AS 1, AS 36).

Die Angaben zur Mutter, welche in XXXX wohnhaft ist und in einem Bergbauunternehmen arbeitet, sind glaubhaft und widerspruchsfrei zu seinen bisherigen Angaben (AS 35 sowie NSV S. 27). Ebenso verhält es sich zu seinen Angaben, dass die volljährigen Geschwister ( XXXX ) wirtschaftlich abgesichert in XXXX leben (NSV S. 27: "Meine jüngere Schwester (...) ist Krankenschwester"). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass zur Familie fernmündlicher Kontakt bestehe (NSV S. 27). Zudem waren seine Angaben glaubhaft, dass er Onkel und Tanten hat, welche aktuell in XXXX und XXXX wohnhaft sind (NSV S. 27).

Das Vorliegen einer Hepatitis B Infektion bei BF2 ergibt sich aus den vorlegten Befunden (AS 69, AS 71 ff) sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten XXXX vom XXXX (Beilage ./G). Letzterer ist weiters zu entnehmen, dass der BF2 nach dieser Untersuchung die Therapie begonnen hat und einmal täglich das Medikament XXXX einnimmt. BF2 gab an, dass er darüber hinaus keine, weiteren Erkrankungen habe (NSV S. 21). Es hat sich aufgrund der vorgelegten Befunde (AS 51 ff., 77) und des Gesamteindruckes in der Verhandlung auch kein Hinweis ergeben, daran zu zweifeln, weshalb keine Veranlassung bestand von Amts wegen eine Begutachtung des Gesundheitszustands vorzunehmen.

Die Feststellung, dass der BF2 strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.3 BF3 und BF4

Aufgrund der Vorlage identitätsbezogener Dokumente ( XXXX ) im Original steht die Identität der minderjährigen BF fest. Diesen ist auch zu entnehmen, dass BF3 und BF4 die leiblichen Kinder von BF1 und BF2 sind.

Die Feststellungen zur Staatszugehörigkeit und Konfessionslosigkeit von BF3 und BF4 ergeben sich aus der Staatsangehörigkeit und den Angaben von BF1 und BF2 als deren gesetzliche Vertreter. BF1 und BF2 gaben in der mündlichen Verhandlung an, das gemeinsame Sorgerecht über die beiden Kinder zu haben (NSV S. 16 sowie S. 32).

Die Feststellung, dass BF3 und BF4 gesund sowie nicht mit Hepatitis B infiziert sind, wurde seitens der BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung angegeben (NSV S. 16). Den Ambulanzkarten von BF1 und BF2 ist zu entnehmen, dass BF3 und BF4 gegen Hepatitis B geimpft worden sind (Beilage ./G). Da diesbezüglich anderslautende Angaben durch die BF1 und BF2 nicht getätigt wurden und auch kein Hinweis hervorkam, daran zu zweifeln, bestand keine Veranlassung von Amts wegen eine Begutachtung des Gesundheitszustands von BF3 und BF 4 vorzunehmen.

2.2. Zu den Fluchtgründen

2.2.1. der BF1

Das Fluchtvorbringen von BF1 ist insofern nicht glaubhaft, als es an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Konsistenz im Hinblick auf eine potentielle Verfolgung mangelt.

In ihrer Erstbefragung am XXXX gab BF1 an, dass sie im Herkunftsland eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, der ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Weder die Polizei, noch ihre Familie seien hinter ihr gestanden, weshalb sie sich zur Flucht entschieden habe. Zudem sei die Gesamtsituation in der Mongolei sehr schlecht; die Behörden seien korrupt und gebe es wenige Jobmöglichkeiten und wenig Verdienst. Mit keinem Wort erwähnte BF1 die erst in ihrer Einvernahme vor dem BFA erstmals geäußerte Behauptung, wonach ihr damaliger Lebensgefährte Polizist gewesen sei. Ihre Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass sie es bereits bei der Erstbefragung gesagt hätte, waren nicht nachvollziehbar zumal das diesbezügliche Protokoll diese Angaben nicht enthält, dieses jedoch für sie rückübersetzt und von ihr unterschrieben wurde (AS 23). Weiters gab sie bei der mündlichen Verhandlung an, dass die bisherigen Protokolle richtig sind (NSV S.9). Es wird hierbei auch nicht verkannt, dass gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben eines Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Selbst wenn die näheren Fluchtgründe nicht zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass Änderungen im Vorbringen die Glaubwürdigkeit von BF1 massiv erschüttern.

Zudem sind die Angaben der BF1 zu der Behauptung, dass der Ex-Freund eine einflussreiche Person und bei der Polizei tätig sei (AS 209), und sie sich daher nach den angegebenen Gewalttaten durch ihn nicht an die Polizei wenden konnte, nicht nachvollziehbar (AS 208 sowie NSV S.12). Es bestehen hierbei Widersprüchlichkeiten zu ihren Angaben in ihrer Erstbefragung (AS 21), wonach die Polizei "nicht hinter ihr" gestanden sei. Daher geht das Vorbringen in ihrer Beschwerde vom XXXX , dass der Staat nicht gewillt ist ihr Schutz zu gewähren, ins Leere, zumal sie selbst nicht einmal versucht hat, dies in Anspruch zu nehmen.

Vor dem BFA gab die BF1 an, dass der Ex-Freund vermutlich ein Leiter im XXXX in der Mongolei sei und vielleicht ein XXXX sei. Sie habe dies von einem Freund über Facebook erfahren. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie nun zu diesem Freund über Facebook keinen Kontakt mehr zu haben. Befragt, warum bei einer Internetrecherche über diesen hochrangigen Offizier der mongolischen Polizei nichts zu finden ist, gab die BF1 an, dass sie im Internet nicht gesucht habe und auch nichts Genaueres darüber wisse (NSV S. 12). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 einerseits angab, dass dieser Ex-Freund in der Lage wäre ihr und ihrem nachgeborenen Sohn BF3 etwas anzutun und dies der Grund für die Unmöglichkeit einer Rückkehr sei (AS 209), sie jedoch kein wirkliches Interesse an dem aktuellen Verbleib dieses angegebenen Peinigers hat, der ja der Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat und der Unmöglichkeit ihrer Rückkehr gewesen sein soll. Die BF1 war im Ergebnis im gesamten Verfahren nicht in der Lage auch nur annähernd konkrete und nachvollziehbare Hinweise auf die Existenz dieses Mannes, der sie derart schlecht behandelt haben soll und den Grund ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat darstellt, zu unterbreiten.

Im Übrigen hätte sich BF1 - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben- jedenfalls an eine entsprechende Schutzeinrichtung für Frauen und häusliche Gewalt wenden können. Obzwar der Schutz von alleinstehenden Frauen in der Mongolei laut Länderberichten durchaus ausbaufähig ist, ist dieser vorhanden und wäre es BF1 jedenfalls zumutbar gewesen, sich an eine der in der Mongolei vorhandenen NGOs zu richten, bevor sie sich zum äußersten Mittel der Flucht entschied (vgl. II.1.3., LIB 2018 S. 22). Das Beschwerdevorbringen, dass sie nicht mit einer Unterstützung der NGO¿s rechnen konnte, sind vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus gibt die BF1 -selbst bei Wahrunterstellung der Existenz dieses Ex-Freundes- diesbezüglich an, zu diesem seit ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsland keinen Kontakt mehr zu haben (NSV S.14). Auch ihre Familie habe keinen Kontakt zu ihm (NSV S. 11). BF1 weiß nicht wo bzw. ob er überhaupt noch lebt (NSV S. 11 f.). Sie konnte auch nicht angeben, ob dieser mittlerweile selbst eine Familie hat und noch Interesse an ihr als Partnerin hätte bzw. sie verfolgen würde. Woraus konkret sich daher aktuell eine Gefahr für BF1 ergeben sollte, vermochten weder BF1, noch ihr Rechtsvertreter nachvollziehbar zu erklären. So beschränkten sich die diesbezüglich pauschalen Angaben der BF1 darauf, dass der besagte Mann einen "großen schwarzen Fleck" in ihrer Psyche hinterlassen habe und sie sich eine Rückkehr in die Mongolei nicht vorstellen könne (NSV S. 14).

Somit ist insgesamt die Wahrscheinlichkeit einer aktuell persönlichen, asylrelevanten Verfolgung, insbesondere auch im Hinblick auf die längere Abwesenheit von BF1 vom Heimatland, als nicht plausibel zu qualifizieren.

Überdies besteht seit 2017 ein neues Strafgesetz in der Mongolei, welches häusliche Gewalt unter Strafe stellt und sind auch Gefängnisstrafen möglich und vorgesehen. Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und wird beim zweiten Vergehen automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Auch hat sich die Reaktion der Polizei auf häusliche Gewalt gebessert (vgl. II.1.3., LIB 2018 S. 22).

Da alle BF von der Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind, droht BF1 nicht als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern alleine in die Mongolei zurückzukehren, womit die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz vom XXXX , wonach der BF1 für den Fall einer Rückkehr als Alleinerzieherin eine existenzbedrohende Lage drohe, ins Leere geht. Überdies befinden sich auch zahlreiche Verwandte der BF im Herkunftsstaat, welche finanziell abgesichert ebendort leben, weshalb auch von daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass die BF1 gemeinsam mit BF3 und BF4 im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.

Andere Fluchtgründe wurden seitens der BF1 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.2.2. des BF2

Das Fluchtvorbringen von BF2 ist nicht glaubhaft. Es mangelt an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Konsistenz im Hinblick auf eine potentielle Verfolgung. Der BF verstrickte sich in der mündlichen Verhandlung in Widersprüche zu seinen bisherigen Angaben im behördlichen Verfahren. Zudem waren auch insgesamt seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu den vorgegebenen Fluchtgründen widersprüchlich.

In seiner Erstbefragung am XXXX gab der BF2 an, dass er im Jahre XXXX bei der Wahl in der Mongolei für ein hochrangiges Mitglied der Regierung gearbeitet hätte. Dieses hätte ihn zu einer Falschaussage bewegen wollen, BF2 sei dagegen gewesen. Seine Familie und er selbst seien daher von diesem Mann bedroht worden, welcher ihn töten oder für eine lange Zeit in das Gefängnis sperren könnte.

Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF2 an, dass es zwei Vorfälle gegeben haben soll, aus welchen seine Flucht aus dem Herkunftsland resultiere. Er hätte im Jahre XXXX bei der Parlamentswahl für die XXXX gearbeitet. Am XXXX hätte er als Fahrer zwei Männer, die ebenfalls für diese Wahl gearbeitet hätten, nach der Arbeit zum XXXX Wohnviertel am Rande der Stadt gefahren. Dort hätten beide Männer einen unbekannten Mann geschlagen und verletzt. Am selben Tag hätte ihn die mongolische Polizei anger

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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