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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, den Senatspräsidenten Dr. Stoll und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Anträge der S in W, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0393, abgeschlossenen Verfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0393, wurde das Beschwerdeverfahren, betreffend die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Juli 1997, betreffend Übertretung der StVO, gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil die Beschwerdeführerin der am 25. September 1997 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakte eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.
Mit der am 31. Dezember 1997 zur Post gegebenen Eingabe werden Anträge "auf Wiederaufnahme/Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt.
Was zunächst den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, so käme sachverhaltsbezogen lediglich die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Betracht, wonach die Wiederaufnahme eines unter anderem durch Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Die mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 25. September 1997 gestellte Frist wurde jedoch selbst dann versäumt, wenn man im Sinne des Vorbringens der Antragstellerin davon ausgehen wollte (wofür die Aktenlage allerdings keinen Anhaltspunkt bietet), daß mit diesem Mängelbehebungsauftrag die Beschwerde nicht zurückgestellt wurde. Die Antragstellerin übersieht nämlich, daß sie unabhängig davon die in diesem Mängelbehebungsauftrag vom 25. September 1997 aufgezeigten Mängel nicht fristgemäß behoben hat. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1997, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wurde, mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist und sich der Inhalt der Begründung dieses Beschlusses - gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig war - einer Erörterung entzieht.
Was den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anlangt, so läßt das insoweit nicht substantiierte Vorbringen nicht erkennen, inwieweit ein Fall des § 46 Abs. 1 VwGG (nur diese Vorschrift käme in Betracht) vorliegen sollte; insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Antragstellerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sein sollte, dem Mängelbehebungsauftrag vom 25. September 1997 im oben bezeichneten Umfang Folge zu leisten.
Die Antragstellerin wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020001.X00Im RIS seit
03.04.2001