Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2224306-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR, vertreten durch RAe Dr. Peter KRÖMER und Mag. Michaela KRÖMER, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 03.09.2019, Zl. 800000.72/0016/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.05.2019 zeigte der Verein " XXXX " die Wiedererrichtung der Privatschule XXXX (im Folgenden kurz "Schule") als Volksschule mit Oberstufe am Standort XXXX , mit Wirkung vom 09.09.2019 an.
Mit Schreiben vom 29.05.2019, teilte die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland Folgendes mit: "Hiermit bestätigen wir, dass die [Schule], von uns als konfessionelle Schule im Sinne § 17 Abs. 2 PrivSchG anerkannt wird."
Mit Schreiben vom 13.06.2019 beantragte die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, der vom Verein " XXXX " zu führen beabsichtigten, und von ihr als konfessionell anerkannten Schule, eine Subvention zum Personalaufwand zu gewähren. Gleichzeitig wurde beantragt, die Schule so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sei, sondern eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften. Welcher rechtliche Status der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in der Bundesrepublik Deutschland zukomme, sei nicht relevant, weil unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des Privatschulgesetzes nur jene zu verstehen seien, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anerkannt seien. Die Subventionierung von konfessionelle Privatschulen falle darüber hinaus nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
3. Mit Schriftsatz vom 07.10.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Begründend wird näher ausgeführt, dass das Privatschulgesetz unionskonform und unter Beachtung des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots zu interpretieren sei. Auch Wohnsitzerfordernisse bzw. Niederlassungserfordernisse stellten eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV dar und seien somit untersagt.
Eine "gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft" im Sinne des § 17 Privatschulgesetz müsse aus diesem Grund, alle in einem EU- Mitgliedstaat anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, anderenfalls liege eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft vor. Als gesetzlich anerkannte Kirche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe die Beschwerdeführerin, für eine von ihr als konfessionell anerkannte, in Österreich geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Anspruch auf Subventionen im Sinne des Privatschulgesetzes.
4. Mit Schreiben vom 10.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schriftsatz vom 13.11.2019 legte die Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. XXXX (WU) zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen vor. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Behörde äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurden in Deutschland gemäß Art. 140 Grundgesetz (D) iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (D) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
Die Privatschule XXXX am Standort XXXX ist keine konfessionelle Privatschule.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere ergibt sich die festgestellte Rechtslage in Deutschland aus den dahingehend unbedenklichen Aktenstücken.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Art. 17 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999, idF BGBl. III Nr. 132/2009 lautet:
"Artikel 17
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog."
Art. 15 Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867 lautet:
"Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen."
§§ 1 und 2 Gesetz vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG), RGBl. Nr. 68/1874 lautet:
"§. 1. Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
1. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
2. daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.
§. 2. Ist den Voraussetzungen des §. 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen.
Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen."
Gemäß § 2a Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idgF sind Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
§ 4 PrivSchG idgF lautet (auszugsweise):
"§ 4. Schulerhalter.
(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - berechtigt
a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen;
b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
c) jede sonstige inländische juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.
(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können als Schulerhalter - bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen - Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
[...]"
§ 17 PrivSchG lautet:
"A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden."
Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
3.2.2. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Subventionen iSd § 17 PrivSchG kommt (nur) den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 17 PrivSchG, S. 1369).
Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, BGBl 289/1972, geändert wurde, deutlich.
Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2 1. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet sind und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten.
Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art. 15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivSchG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (siehe VfGH vom 10.10.2019, G152/2019).
3.2.3. In Österreich sind derzeit folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt:
* Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)
* Altkatholische Kirche Österreichs
* Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
* Evangelische Kirche A.B. und H.B.
* Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (EmK)
* Freikirchen in Österreich
o mit verschiedenen Kirchengemeinden
* Griechisch-orientalische (= orthodoxe) Kirche in Österreich
o mit verschiedenen Kirchengemeinden
* Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
* Israelitische Religionsgesellschaft
* Jehovas Zeugen in Österreich
* Katholische Kirche
* Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich
* Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
* Neuapostolische Kirche in Österreich
* Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
* Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder durch Gesetz, noch durch eine entsprechende Verordnung gemäß § 2 AnerkennungsG als Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkannt. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob unter dem Begriff "anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" im Sinne des § 17 Abs. 1 PrivSchG auch die in Deutschland als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannte Beschwerdeführerin zu verstehen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dazu in § 4 Abs. 1 PrivSchG zwischen Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (lit. b leg.cit.) einerseits und sonstigen inländischen juristischen Personen (lit. c leg.cit.) andererseits.
Gemäß § 2a PrivSchG sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen und juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat, Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen gleichgestellt.
Insofern ist weiter zu prüfen, ob die Vorschriften der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von in Österreich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, mit solchen anderer EU-Mitgliedsstaaten vorsehen. Da die Union gemäß Art. 17 Abs. 1 AEUV den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen achtet, und ihn nicht beeinträchtigt, kann dies verneint werden. Im umgekehrten Sinne gebietet es das Recht der Europäischen Union auch nicht, dass Österreich eine Kirche oder Religionsgemeinschaft anerkennen muss, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt ist.
Der Terminus "gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft" findet sich bereits im StGG und stellt alleine auf die innerhalb der österreichischen Rechtsordnung durch eigenes Gesetz oder nach den Bestimmungen des AnerkennungsG anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ab. Durch den Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 AEUV ist auch auf Grund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union keine anderslautende Interpretation geboten. Die Beschwerdeführerin ist daher keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin die Schule mit Schreiben vom 29.05.2019 als "konfessionell" anerkannt hat, da eine solche Anerkennung alleine den in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zukommt. Der verfahrensgegenständlichen Schule kommt daher die "besondere Stellung" iSd § 18 PrivSchG nicht zu.
Da somit die Voraussetzungen für eine Subventionierung gemäß § 17 ff PrivSchG nicht vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hegt hier auch keine weiteren europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter den Voraussetzungen des § 21 iVm § 2a PrivSchG kann auch juristischen Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie der Beschwerdeführerin, eine Subventionierung gewährt werden. Allerdings besteht hier - anders als bei konfessionellen Privatschulen - kein Rechtsanspruch. Zur Frage der Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von konfessionellen und sonstigen Privatschulen, inklusive jenen, die von eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften iSd Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 idgF, geführt werden, kann auf die hier übertragbare, oben bereits näher ausgeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G152/2019 verwiesen werden.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der über den hier vorliegenden Einzelfall grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft die Voraussetzungen gemäß § 17 PrivSchG erfüllt, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anerkennung als Kirche Anspruchsvoraussetzungen konfessionelle Privatschule religiöse Bekenntnisgemeinschaft Revision zulässig SubventionenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2224306.1.00Im RIS seit
17.08.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020