TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W146 2226506-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W146 2226506-1/2E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der AbtInsp XXXX , vertreten durch: Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom XXXX , GZ. XXXX betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 123 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt:

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat (...) beschlossen, gegen AbtInsp. XXXX wegen des Verdachtes,

sie habe zwischen 17.02.2019 und 18.05.2019 dem GrpInsp. XXXX , welcher als Personalvertreter im XXXX agiert, diverse WhatsApp Nachrichten übermittelt und darin nicht nur die Verschaffung einer für sie geeigneten Planstelle gefordert, sondern in diesen Nachrichten Kollegen auf das Übelste beschimpft und mit Krankenstand "gedroht", falls sie weiterhin mit diesen Kollegen Dienst machen müsse, wie auszugsweise ersichtlich:

Nachricht v. 17.02.2019, 21:06 Uhr:

"Ich wird mich nicht bewerben auf die 4er Planstelle XXXX . Sag des bitte dem versoffenen XXXX und dem ach so blöden XXXX . Die haben im Bezirk so viel hin gemacht wie geht. ..."

Nachricht v. 08.04.2019, 23:07 Uhr:

"Der besoffene Chefinspektor will mir einreden dass der XXXX ein super Gruppencharge ist. Ich bleib hier nicht bei den stinkenden Geriarteriepatienten. No der XXXX is so ne falsche wiederwärtige Kreatur ... Ich hab genug von euren ... stinkenden Polizisten. Ich kann nichts mehr Essen ohne zu speiben"

Nachricht v. 08.04.2019, 23:17 Uhr:

"Ich schreibe sofort nach meinem Urlaub Versetzung von diesen abstoßenden Polizisten"

Nachricht v. 22.04.2019, 09:48 Uhr:

"Ab 1. Mai kannst du mir eine Planstelle am XXXX suchen. Dann bin ich wieder bestellt ... Und muss mich nicht mit den Stinkenden Männern abquälen"

Nachricht v. 24.04.2019, 20:00 Uhr:

"Ach und vergessen hab ich den XXXX . Dieses Zirkuskind ist so dumm wie Nachbars Stroh. Und bei der Polizei ... Das muss Frau erst mal verkraften. Aber er kassiert jeden Monat, egal ob Er ... derschreiende und ausrücket da ist oder nicht ..."

Nachricht v. 24.04.2019, 20:07 Uhr:

"Und ich hoff Frau XXXX kriegt nach meiner Versetzung den Posten der PI Kmdt Stv. Ich gönn ihn ihr und dem dummen XXXX sehr ..."

Nachricht v. 07.05.2019, 07:41 Uhr:

"Was ist jetzt mit meiner Versetzung ins GESI Wonderland? Hab immer noch keinen Einsatzwagen und auch keine Lust mit stinkenden Polizisten Dienst zu machen. Einschliesslich XXXX .Ich werd jetzt mal schauen wo ich noch meine Arbeitskraft verschwenden kann. Das hast du dienen XXXX , XXXX und den super XXXX zu verdanken. Herr Vorsitzender ..."

Nachricht v. 07.05.2019, 14:42 Uhr:

"Suchst du mir jetzt endlich eine Planstelle? Oder muss ich mir die Alten Stinkenden Polizisten mit ihren sinnlosen Kommentaren ewig anhören? Ich hab dir gesagt dass ich nicht bei der Geriaterie Polizisten Dienst machen will. Und...gib dem schreienden Zöllner...dem XXXX endlich einen 4er...dann erspar ich mir den Depparten."

Nachricht v. 16.05.2019, 13:10 Uhr:

"und gib dem XXXX sowie dem depparten XXXX endlich nen Vierer. Die sind sowieso zu blöd für den Polizisten Job."

Nachricht v. 16.05.2019, 13:38 Uhr - 13:51 Uhr:

"Alt stinkende ang schussere Polizisten.Die Eiterstellen unter den Hautfalten musst du mal wegzaubern .Ich sag nur eins...Frau Offizier ins GESI Wunder Wonder Land. Schießen ist angesagt."

"Diese blöde Frau Offizier. XXXX "

"Und du...Bist einer der nach untern tritt und nach oben buckelt. Extremer Buckel."

Nachricht v. 16.05 2019, 17:14 Uhr:

"Ich habs gestunken voll mit einem XXXX Dienst zu machen .dann noch mit einem XXXX .Dann noch mit einem XXXX . Dann noch mit einem XXXX . Dann noch mit einem XXXX .Die stinken aus allen Körperöffnungen und sHautfalten. Mich freuts nicht mehr in deren Anwesenheit etwas zu essen . Speiben is angesagt vor solchen Polizisten.Meld mich immer krank wenn die da sind."

Nachricht v. 18.05.2019, 13:53 Uhr - 19:52 Uhr:

"Der XXXX is die größte D Sau die ich kenn.Er vermacht mir alle alten stinkenden Männerdrecksauen. Jetzt setzt er wieder einen vom XXXX von der B2 in die A1. Nur weil die so alten Kumpel sind. Der stinkt ebenso wie sein . Kumpel.So ne alte_Drecksau hast noch nicht gerochen. Dabei glauben die alle sie tun es as Gutes für die Frauen"

"Und...Ich habe alles den anderen ... erzählt ..."

"Und...dein... XXXX soll Krebs kriegen...soviel dasser von den Krankheiten richtig aufgefressen wird:von den angeschissenen stinkenden Polizisten."

"Besonders dem .Oberbauern Hr. XXXX wünsch ich das."

"Die Herrn Personalzertrete und deren Hrn. Vorsitzenden schaun bei solchen Tatsachen immer fleißig weg.Ihr verdient nicht mal eine Pension."

"Was ist jetzt mit Versetzung? Der Zöllnertrottel XXXX macht alles zu Fleiß .So kann man nicht arbeiten. Also ich will ab heut offiziell eine Versetzung XXXX .Sonst red i amal mit dem Ministerbüro.Kannst dich drauf verlassen, fasslich schon jahrelang kenne und mit manchen Juristen dort schon am Funkwagen Verkekrsunfälle mit 4 Toten hatt. Mach endlich was Herr Vorsitzender der Unfähigen"

"Ich will Versetzung bevor ich der XXXX eine aufleg. Damit ihre schöne Fratze ein bisschen beschädigt ist. Frau Offiziersnutte XXXX ."

sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 43 a BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung "Allgemeine Polizeidienstrichtlinie" und § 45 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass am 09.05.2019 in der Personalabteilung eine Sachverhaltsdarstellung einlangt sei, wonach die Beschwerdeführerin im Verdacht stehe, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Laut vorliegender Aktenlage habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 17.02.2019 bis 18.05.2019 dem GrInsp XXXX , welcher als Vorsitzender der Personalvertretung im XXXX agiere, diverse WhatsApp Nachrichten, in welchen sie immer wieder von diesem verlangt habe, er solle ihr endlich eine geeignete Planstelle verschaffen, geschrieben. Diese Forderungen habe die Beschwerdeführerin mit diversen Beschimpfungen anderer Kollegen und des GrpInsp XXXX selbst unterstrichen.

Sodann werden die WhatsApp Nachrichten, welche bereits im Spruch angeführt wurden, aufgezählt.

Von GrpInsp XXXX sei angegeben worden, ihm seien seit Februar immer wieder diverse WhatsApp Nachrichten von der Beschwerdeführerin auf sein Privathandy geschickt worden, in welchen sie andere Kolleginnen und Kollegen beschimpft habe. Es habe ihn gestört, dass durch die Beschwerdeführerin andauernd diverse Kolleginnen und Kollegen beschimpft worden seien, deshalb habe er sich an Herrn XXXX Brigadier XXXX gewandt. Dieser habe angegeben, der geschilderte Sachverhalt gehöre einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Weiters habe GrpInsp XXXX angemerkt, es handle sich zweifelsfrei um die beiden Handynummern der Beschwerdeführerin, da dem WhatsApp Verkehr diverse Telefonate unter diesen Rufnummern vorausgegangen seien. Seit Ende 2018 habe er weder auf Anrufe noch auf die seit Februar 2019 verschickten WhatsApp Nachrichten der Beschwerdeführerin reagiert bzw. geantwortet.

Von der Beschwerdeführerin sei angegeben worden, sie habe keine Nachrichten verschickt und sie müsse sich vor einer niederschriftlichen Befragung zuerst mit Ihrem Anwalt in Verbindung setzen. In weiterer Folge wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.07.2019 eine Stellungnahme übermittelt, in welcher angeführt worden sei, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kommunikation in Frage zu stellen sei, zumal meistens ersichtlich sei, dass die Kommunikation bloß "weitergeleitet" worden sei.

Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass auch Screenshots der Nachrichten existieren würden, aus welchen klar ersichtlich sei, dass diese von ihr versendet worden und ihr diese Nachrichten auch vorgelegt worden seien, sei von ihr angegeben worden, es handle sich jedenfalls um Personalvertretungsangelegenheiten, welche der Verschwiegenheit unterliegen würden. Sonst seien keine weiteren Angaben zu den WhatsApp Nachrichten gemacht worden.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sei von der Staatsanwaltschaft XXXX am 05.06.2019 gemäß § 35c StAG abgesehen worden, zumal kein Anfangsverdacht bestanden habe.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 sei ein Beamter verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe.

Beamtinnen und Beamte hätten gemäß § 43 a BDG 1979 als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hätten im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen würden oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend seien.

Ein Beamter habe gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen. Vorgesetzter sei jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut sei.

Gemäß § 45 Abs. 1 BDG habe der Vorgesetzte u.a. darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen würden. Er habe seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei geeignet, das Betriebsklima an der konkreten Dienststelle zu beeinträchtigen und sei zudem einer modernen Betriebskultur abträglich. Durch die damit hervorgerufene Belastung der innerbetrieblichen Kommunikation seien Auswirkungen auf den geordneten dienstlichen Ablauf nicht auszuschließen.

Für die Einleitung des Verfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sein, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertige. Ein solcher Verdacht bestehe, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen würden, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung sei. Es komme auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden könne. Dieser Verdacht bestehe im konkreten Fall.

Das Verhalten der Beschuldigten begründe den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich dass der Exekutivbeamte es unterlassen habe, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, des § 43 a BDG, zumal die Beschuldigte mit ihren beleidigenden Äußerungen die Kollegenschaft respektlos behandle aber auch in ihrem Gesamtverhalten das Betriebsklima belaste.

Als Vorgesetzte iSd § 45 BDG derartige Äußerungen zu tätigen unterstreiche dieses unwürdige Verhalten, zumal sie als Vorgesetzte Vorbildwirkung habe.

Die StA XXXX habe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen. An eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft sei die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden und habe das Beweisverfahren selbstständig und aus eigenem durchzuführen.

Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld der Beschuldigten als gering einzuschätzen sei, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheine, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen.

2. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass eine schriftliche Kommunikation mit einem Personalvertretungsorgan, die von diesem ohne ihr

Einverständnis gegenüber ihrem Vorgesetzten publik gemacht worden sei, der seinerseits das Personalvertretungsorgan dazu verleitet habe, ihm die Kommunikation zu übermitteln, diese Kommunikation als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie herangezogen worden sei, in ihren gesetzlich gewährleisteten (subjektiven) Recht auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens ohne der Setzung eines disziplinären Tatbestandes verletzt erachte.

Die im Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides auszugsweise angeführten Nachrichten des sozialen Netzwerkes "WhatsApp" seien per se nicht geeignet, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Adressat dieser Nachricht sei entgegen der Begründung der Disziplinaranzeige nicht die Person des GrpInsp XXXX , sondern das Organ "Vorsitzender des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim XXXX ", sohin einer rechtlich geregelten Einrichtung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG.

Es sei auf § 26 FVG hinzuweisen, der wie folgt laute:

"(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.

(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das

beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt."

Zu dieser Bestimmung finde sich in Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG (1993) in RZ 7 zu § 26 PVG folgender Kommentar:

"Von besonderer Bedeutung ist die Verpflichtung der PVer, an sie herangetragene Angelegenheiten auf Wunsch vertraulich zu behandeln. Der Wunsch muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; kann sich aus der Art und Inhalt des Anbringens einer Angelegenheit ergeben. Die PVer werden demokratisch gewählt, genießen also das Vertrauen der Bediensteten, dass unter keinen Umständen, schon gar nicht aus parteipolitischen Erwägungen, missbraucht werden darf.

...

Hält es ein PVer für notwendig, Dritte einzuschalten oder zu informieren, hat er den Vertraulichkeit in Anspruch nehmenden Bediensteten darüber aufzuklären und gegebenenfalls seine Zustimmung einzuholen."

Ohne Beschluss des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim XXXX - sohin ohne ordentliche Geschäftsführung dieses Personalvertretungsorgans - sei vom Vorsitzenden dieses Personalvertretungsorgans der Kommandant der XXXX - XXXX , Bgdr XXXX über die Existenz und den Inhalt dieser Nachrichten informiert worden. Dass hier Adressat dieser Nachrichten nicht die Privatperson XXXX oder das Organ "Gruppeninspektor" des Wachkörpers Bundespolizei, sondern das Organ "Vorsitzender des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim XXXX " gewesen sei, ergebe sich aus den Aktenvermerk von Bgdr XXXX vom 09.05.2019.

Die durch gesetzliche Anordnung nach § 26 PVG ausdrücklich geschützte Kommunikation - selbst, wenn im Zuge dieser Nachrichten dort geschimpft oder sonstige Unmutsäußerungen getätigt worden sein sollten - könne niemals das Tatbild einer Dienstpflichtverletzung bilden. Schutzzweck des §§ 26 PVG sei die Erhaltung der Unbefangenheit der Kommunikation mit Personalvertretungsorganen. Innerhalb seines persönlichen Lebensbereichs soll niemand befürchten müssen, dass seine Kommunikation mit einem Personalvertretungsorganen gegenüber Vertretern der Dienstbehörde geoffenbart werde, sodass seine Kommunikation mit der Personalvertretung Gegenstand eines Disziplinarverfahrens werden könne. Dies würde den ganzen Schutzzweck des Personalvertretungsrechts aushebeln.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2019 (eingelangt beim BVwG am 12.12.2019) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Polizeibeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses ergibt sich aus Punkt I.

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium ausreichend geklärt.

2. Beweiswürdigung:

Zum hinreichend begründeten Verdacht ist auszuführen, dass sich dieser aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den "WhatsApp" Nachrichten der Beschwerdeführerin, ergibt. Diese werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern vorgebracht, dass diese Nachrichten der Vertraulichkeit unterliegen würden.

Dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, konnte aufgrund des Akteninhaltes nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

§ 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:

"§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind."

§ 44 BDG 1979 lautet:

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

§ 45 BDG 1979 lautet:

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten

zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

§ 91 BDG 1979 lautet:

"§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen."

§ 118 BDG 1979 lautet:

"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."

§ 123 BDG 1979 lautet:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des

Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.

Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das

Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.

Gemäß § 2 PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe des Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die geltenden Bestimmungen zu Gunsten der Bediensteten eingehalten werden.

Gemäß § 26 Abs. 1 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

Gemäß § 26 Abs. 2 PVG sind Personalvertreter außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

Wie nach der StPO, so gilt auch nach AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Es bestehen insb auch keine Beweisverwertungsverbote hinsichtlich rechtswidrig erlangter Beweismittel (vgl hiezu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 496, mit Hinweis auf VwGH 29. 11. 2000, 2000/09/0079). Nichts anderes gilt für Beweismittel, die die Dienst- oder Disziplinarbehörden aufgrund einer allfälligen Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (hier: nach § 26 Abs 2 PVG) durch Dritte erlangt haben. (GZ 47/11-BK/11 vom 25. 5. 2011)

Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Äußerungen der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn GrpInsp XXXX nach Ansicht des Gerichts nicht im Rahmen der Personalvertretung bewegten. Bei diesen Äußerungen ging es im Grunde immer darum, dass die Beschwerdeführerin eine Besetzung von Planposten mit ihrer Person verlangte, was aber nicht die Aufgabe der Personalvertretung, sondern der Personalabteilung der Dienststelle darstellt. Somit beziehen sich ihre Äußerungen nicht auf Aufgaben der Personalvertretung.

Es stellt auch keine gesetzlich übertragene Aufgabe der Personalvertretung dar, abfällige Bemerkungen von Mitarbeitern über Kollegen entgegenzunehmen und aufgrund dieser Nachrichten Planposten zu besetzen.

Auch die Beleidigungen der Beschwerdeführerin gegenüber GrInsp. XXXX sind persönlicher Natur.

Schlussendlich bleibt noch festzuhalten, dass - sollten die Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber GrInsp. XXXX tatsächlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegen - diese gemäß der angeführten Judikatur keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Zusammengefasst haben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.

Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Disziplinarrecht ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (siehe hiezu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und

tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Es war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in gegenständlicher Angelegenheit nicht angezeigt.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Beleidigung Dienstpflichtverletzung Disziplinarkommission Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst Personalvertretung Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2226506.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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