TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W129 2228354-1

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §42 Abs14
Schulzeitgesetz 1985 §2

Spruch

W129 2228354-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 20.09.2019, Zl. SA300264/0008-BR/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die mj. Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2017/18 zum häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule, 3. Schulstufe) abgemeldet, bestand jedoch ihre Externistenprüfung nicht.

2. Ungeachtet dessen setzte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die belangte Behörde in Kenntnis, die Beschwerdeführerin auch im Schuljahr 2018/19 in den häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule, 4. Schulstufe) nehmen zu wollen.

Weder wurde dies durch die belangte Behörde untersagt, noch ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat.

3. Die Beschwerdeführerin trat im Juni 2019 nicht zur Externistenprüfung an.

4. Mit ausgefülltem Formularvordruck wurde fristgerecht auch für das Schuljahr 2019/20 die Teilnahme der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht (Lehrplan NMS, 5. Schulstufe) angezeigt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2019 sprach die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dass die Beschwerdeführerin die Schulpflicht durch den Besuch einer (bestimmten) öffentlichen oder einer entsprechenden mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volksschule zu erfüllen habe (Spruchteil 1.) und dass die Teilnahme der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 untersagt werde (Spruchteil 2.).

Begründend führte die Bildungsdirektion für Salzburg im Wesentlichen aus, dass kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt worden sei.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.10.2019 Beschwerde, in der sie zusammengefasst insbesondere vorbrachte, dass es nicht möglich gewesen sei, eine Anmeldung zur Externistenprüfung vorzunehmen.

7. Mit Begleitschreiben vom 30.01.2020, eingelangt am 06.02.2020, legte die Bildungsdirektion für Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die mj. Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2017/18 zum häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule, 3. Schulstufe) abgemeldet, bestand jedoch ihre Externistenprüfung nicht.

Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin setzte in weiterer Folge die belangte Behörde in Kenntnis, die Beschwerdeführerin auch im Schuljahr 2018/19 in den häuslichen Unterricht (Lehrplan Volksschule, 4. Schulstufe) nehmen zu wollen.

Weder wurde dies durch die belangte Behörde untersagt, noch ordnete die belangte Behörde an, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat.

Die Beschwerdeführerin trat im Juni 2019 nicht zur Externistenprüfung an.

Mit am 28.08.2019 ausgefülltem Formularvordruck, zur Post gegeben am 03.09.2019, zeigte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Tochter an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 an.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Insbesondere ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2018/19 nicht zur Externistenprüfung antrat.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Nach § 11 Abs. 2 SchPflG. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

Nach § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

3.2. Was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, jeweils m.w.N.).

Mit Schulschluss ist das Ende des Unterrichtsjahres gemeint (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2012, Anm. 10 zu § 11 SchPflG mit Verweis auf §§ 2 Abs. 2 Z 1 und 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz).

§ 11 Abs. 3 und 4 SchPflG stellt somit einen zusammenhängendes - schuljahrbezogenes (vgl. wieder VwGH 29.05.1995, 94/10/0187) - System dar, wonach der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts im laufenden Schuljahr jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung (Externistenprüfung) nachzuweisen ist, andernfalls hat das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen. Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (vgl. wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde es offenkundig bereits für das Schuljahr 2018/19 verabsäumt hat, den häuslichen Unterricht zu untersagen bzw. die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat, liegt kein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2018/19 vor, da die Beschwerdeführerin zur Externistenprüfung am Ende des Schuljahres 2018/19 nicht angetreten ist.

Folglich ordnete die belangte Behörde zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht im 2019/2020 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

Häuslicher Unterricht wäre daher erst wieder im Schuljahr 2020/2021 möglich.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen ist, wenn kein Nachweis über den zureichenden Erfolg vor Schulschluss des letzten Schuljahres erbracht wird, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt Schulpflicht Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2228354.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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