Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2125119-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Äquatorialguinea, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater Politiker gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters Mitte 2014 habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Feinden seines Vaters.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 24.03.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äquatorialguinea gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 05.07.2019, Zl XXXX, als unbegründet ab.
4. Nunmehr stellte der BF am 12.12.2019 gegenständlichen Folgeantrag. Er wurde hierzu am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.12.2019 durch das BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte er aus, dass seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Den gegenständlichen Antrag stelle er, da er Zeit gewinnen wolle, um seine Freundin heiraten zu können; dies sei ihm von seinem Anwalt geraten worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass seine Gründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien. Er werde nach wie vor wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt. Er habe vor kurzer Zeit telefonischen Kontakt mit einem Bekannten in seiner Heimat gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass die Leute, die seinen Vater getötet haben, auch nach ihm suchen. Zudem werde er aus demselben Grund auch von der derzeitigen Regierung gesucht und bedroht.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.07.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Äquatorialguinea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
6. Gegen diesen, dem BF am 22.01.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 29.01.2020 sowie 04.02.2020, mit welchen Rechtswidrigkeit bezüglich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
7. Mit Schriftsatz vom 03.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Äquatorialguinea und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Malabo, der Hauptstadt von Äquatorialguinea, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus lebte.
Der BF reiste im August 2015 legal mit seinem eigenen Reisepass, versehen mit einem französischen Visum aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte sodann über Frankreich und Ungarn nach Österreich, wo er am 27.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er befindet sich seit seiner Einreise im August 2015 durchgehend im Bundesgebiet.
Der BF ist gesund. Eine lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung des BF, die einer Abschiebung des BF nach Äquatorialguinea entgegenstünde, liegt nicht vor.
Der BF hat in seinem Herkunftsstaat bis zu seinem elften Lebensjahr die Grundschule und bis zu seinem 17. Lebensjahr eine Mittelschule besucht. Er hat den Beruf des Elektrikers gelernt und war ca. drei Jahre lang als Elektriker in seinem Herkunftsstaat beruflich tätig.
In Äquatorialguinea lebt noch die Mutter des BF, zu der telefonischer Kontakt besteht, sowie Onkeln und Freunde.
Der BF ist arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos.
Der BF führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin seit dem 09.11.2019 wieder an derselben Adresse im Haus deren Tante. Davor waren der BF und seine Partnerin zwischen 13.02.2017 und 17.05.2018 an derselben Adresse hauptgemeldet. Darüber hinaus verfügt der BF in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Tante. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF hat keine qualifizierten Deutschkurse besucht bzw. Deutschprüfungen abgelegt. Er hat auch keine Ausbildungen bzw. Kurse gemacht. Er verfügt zwar über einen Bekanntenkreis. Darüber hinaus weist der BF in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf.
Der BF wurde in Österreich bereits zweimal rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.07.2016 wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2a SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Des Weitere wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.01.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 4 erster Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften sowie Vorbereitung von Suchtgifthandel) zur einer teilbedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde aufgrund der Begehung der weiteren Straftat die im Zuge der ersten Verurteilung ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Von 08.06.2016 bis 13.06.2016 sowie von 09.11.2017 bis 01.02.2018 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2015 damit, dass sein Vater für die Regierung tätig gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters Mitte 2014 habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Feinden seines Vaters.
Nachdem dieser erste Antrag auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheid des BFA vom 24.03.2016, Zl. XXXX, mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe abgewiesen wurde sowie die dagegen gerichtete Beschwerde dann mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, Zl XXXX, als unbegründet abgewiesen wurde, stellte der BF am 12.12.2019 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Zu den Gründen seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz führte er aus, dass er Zeit gewinnen wolle, um seine Freundin heiraten zu können; dies sei ihm von seinem Rechtsanwalt geraten worden. Darüber hinaus seien seine Gründe aus dem Erstverfahren aufrecht. Er werde nach wie vor wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt. Er habe vor kurzer Zeit telefonischen Kontakt mit einem Bekannten in seiner Heimat gehabt, der ihm mitgeteilt habe, dass die Leute, die seinen Vater getötet haben, auch nach ihm suchen. Zudem werde er aus demselben Grund auch von der derzeitigen Regierung gesucht und bedroht.
Der Folgeantrag wurde mit gegenständliche angefochtenem Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren ergab aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Äquatorialguinea:
1.3.1. Politische Lage:
Institutionell präsentiert sich das Land als eine Präsidialrepublik. Der Präsident nimmt Einfluss auf die gesamte Politik des Landes (AA 9.2014a) bzw. dominiert diese (USDOS 27.2.2014). Die Präsidentenpartei PDGE, "Partido Democratico Guinea Ecuatorial", bestimmt das politische Leben; die einzige parlamentarische Opposition bildet die "Convergencia para la Democracia Social" (CPDS, Mitglied der Sozialistischen Internationale). Bei den Präsidentschaftswahlen am 29.11.2009 wurde Präsident Obiang mit 95,37 Prozent der Stimmen für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen 2016 an (AA 9.2014a).
Im Mai 2011 hat Präsident Obiang einen Verfassungsreformprozess eingeleitet. Eine Verfassungsänderung wurde im November 2011 in einem Referendum mit 97,7 Prozent der abgegebenen Stimmen angenommen. Neben einer Mandatsbegrenzung des Amtes des Präsidenten wurden durch die neue Verfassung (seit Januar 2012 in Kraft) neue Institutionen und Ämter eingeführt, unter anderem den Senat als zweite Kammer des Parlaments, das Amt eines Vizepräsidenten, ein Rechnungshof und einen Ombudsmann (AA 9.2014a).
In den Parlamentswahlen im Mai 2013 errang die Präsidentenpartei PDGE 99 von 100 Parlamentssitzen (AA 9.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). 10 Sitze gingen an Blockparteien im Wahlbündnis mit PDGE. Die Oppositionspartei CPDS erhielt nur einen Sitz im Parlament sowie einen von 75 Sitzen in der neuen zweiten Kammer, dem Senat (AA 9.2014a).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.03.2015 und
* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 16.2.2017
1.3.2. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Äquatorialguinea ist relativ stabil, wiewohl zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird (FD 30.3.2015; vgl. AA 30.3.2015). Das BMEIA geht von einem erhöhten Sicherheitsrisiko aus (BMEIA 30.3.2015). Die Kriminalitätsrate ist seit 2013 angestiegen (AA 30.3.2015; vgl. FD 30.3.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 30.3.2015;
* BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (30.3.2015): Äquatorialguinea - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aequatorialguinea/, Zugriff 30.3.2015 und
* FD - France Diplomatie (30.3.2015): Guinée Equatoriale - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-equatoriale-12256/, Zugriff 30.3.2015
1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen:
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist dennoch nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. HRW 29.1.2015). Der Präsident ist das oberste Justizorgan des Landes. Neben anderen Vollmachten führt er den Vorsitz über die Körperschaft, die das Justizsystem überwacht und die Mitglieder einsetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015). In heiklen Fällen konsultieren Richter oft die Präsidentschaftskanzlei bevor sie entscheiden (FH 23.1.2014).
Die Regierung inhaftiert weiterhin willkürlich Personen und hält diese ohne Verfahren fest (FH 23.1.2014; vgl. AI 25.2.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Häftlinge werden nicht über den Grund ihrer Inhaftierung informiert und manchmal wird ihnen der Zugang zu Anwälten verwehrt. Besuche durch Familienmitglieder sind gesetzlich vorgesehen, aber diese Vorgaben werden nicht immer umgesetzt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
* AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Equatorial Guinea, https://www.amnesty.org/en /countries/africa/equatorial-guinea/report-equatorial-guinea/, Zugriff 30.3.2015;
* FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/ local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015;
* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.refworld.org/country....GNQ..54cf83ac2d4.0.html, Zugriff 31.3.2015 und
* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015
1.3.4. Sicherheitsbehörden:
Die Polizei in Äquatorialguinea ist ineffektiv und korrupt. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren Geld von Bürgern und Einwanderern. Die Regierung hat keinen internen oder externen funktionierenden Mechanismus um Missbrauchsfälle von Sicherheitskräften zu untersuchen. Das Ministerium für Nationale Sicherheit berichtete jedoch, dass bei Missbrauchsfällen die Beamten vor Gericht erscheinen mussten, um Fragen zu beantworten. Es kam auch zu Kündigungen von Beamten - Statistiken über entlassene Polizisten wurden jedoch keine veröffentlicht (USDOS 27.2.2014).
Quelle:
* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015
1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die dringlichsten Menschenrechtsprobleme im Land sind die Missachtung des Rechtsstaates inklusive Polizeigewalt, Missachtung der Grundfreiheiten (Meinung- und Presse- sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und weitverbreitete Korruption (USDOS 27.2.2014). Es besteht eine nationale, aber nicht den Pariser Prinzipien entsprechende Nationale Menschenrechtskommission (Comisión Nacional de los Derechos Humanos), der dritte Vizepremierminister ist eigens für Menschenrechte zuständig (AA 9.2014a).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015 und
* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015
1.3.6. Bewegungsfreiheit:
Obwohl interne Bewegungsfreiheit und Wiedereinbürgerung gesetzlich gewährleistet sind (USDOS 27.2.2014), schränkt die Regierung diese Rechte fallweise eine (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). An den häufigen Check-Points muss mit willkürlichen Kontrollen und Versuchen, Geld zu fordern, gerechnet werden (AA 30.3.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 30.3.2015;
* FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/ local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 und
* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015
1.3.7. Grundversorgung und Wirtschaft:
Die Wirtschaft Äquatorialguineas wird vom Erdöl dominiert. Der Anteil der Erdölwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt liegt bei rund 90 Prozent. Das Land ist der drittgrößte subsaharische Öllieferant nach Nigeria und Angola. Im Umfeld der Erdölgesellschaften haben sich rund 800 ausländische Unternehmen niedergelassen, die vor allem im Servicebereich tätig sind. Zweitwichtigster Wirtschaftszweig ist die Bauwirtschaft. Straßen- und Städtebau boomen. Der Holzexport ist stark rückläufig. Die Landwirtschaft ist auf das Niveau bäuerlicher Subsistenzwirtschaft zurückgegangen. Ein Großteil der Nahrungsmittel in Malabo und Bata wird aus den Nachbarländern importiert. Eigene privatwirtschaftliche Aktivitäten von Äquatorialguineern sind insgesamt selten, in den meisten Fällen bieten sie sich als Teilhaber von Ausländern gegründeten Firmen an (AA 9.2014b).
Die Lebenserwartung ist niedrig, die Arbeitslosigkeit sehr hoch und das Analphabetentum vor allem in den ärmsten Bevölkerungsschichten weit verbreitet. Die Entdeckung von Erdölvorkommen hat dem Land zwar Einkünfte gesichert, aber das sogenannte "Wachstum ohne Mehrbeschäftigung" geht an der Mehrheit der Bevölkerung vorbei (SOSKD k.D.). Trotz der reichlichen Ressourcen des Landes kommt großen Teilen der Bevölkerung nur wenig davon zugute. Etwa die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Wasser und grundlegenden sanitären Einrichtungen (HRW 29.1.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (9.2014b): Äquatorialguinea - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 31.3.2015;
* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.refworld.org/country....GNQ..54cf83ac2d4.0.html, Zugriff 31.3.2015 und
* SOSKD - SOS Kinderdörfer weltweit (k.D.): SOS Kinderdorf Bata, http://www.sos-kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata, Zugriff 31.3.2015
1.3.8. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist im öffentlichen Sektor vielfach apparativ und hygienisch problematisch. In Bata und Malabo gibt es neben öffentlichen Krankenhäusern die Privat-Krankenhäuser "La Paz Medical Center" mit ausländischem Personal auf weitgehend europäischen Standard. In den beiden größeren Städten Malabo und Bata gibt es Apotheken, die im Regelfall die wichtigsten Medikamente führen (AA 30.3.2015).
Die Bevölkerung von Äquatorialguinea leidet an einem maroden Gesundheitssystem (SOSKD k.D.). Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen Zugang zu ausreichender Gesundheitsversorgung (HRW 29.1.2015). Es fehlt an Personal, Infrastruktur und finanziellen Mitteln. Viele Menschen können sich eine medizinische Versorgung schlichtweg nicht leisten: eine Nacht im Krankenhaus von Bata kann den Durchschnittsverdiener bis zu zweieinhalb Monatsgehälter, eine Nacht auf der Intensivstation mehr als sechs Monatsgehälter kosten. Daher ist die in Äquatorial-Guinea offiziell anerkannte Vereinigung der traditionellen Heiler im Wachstum begriffen. Im Vergleich zu 153 Ärzten gibt es rund 800 praktizierende Wunderheiler, deren traditionelle Behandlungsmethoden im Kampf gegen Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria jedoch nur selten Erfolge zeigen (SOSKD k.D.).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 30.3.2015;
* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.refworld.org/country....GNQ..54cf83ac2d4.0.html, Zugriff 31.3.2015 und
* SOSKD - SOS Kinderdörfer weltweit (k.D.): SOS Kinderdorf Bata, http://www.sos-kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata, Zugriff 31.3.2015
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Äquatorialguinea.
Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Identität des BF steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumente nicht fest. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen.
Die Feststellung betreffend das Privat- und Familienleben des BF beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.
Die Feststellung zum mangelnden Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Wie bereits oben im Verfahrensgang angeführt, war es dem BF im Rahmen seiner ersten Asylantragsstellung nicht gelungen, Fluchtgründe gegenüber der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht glaubhaft zu machen. So machte er im Zuge seines ersten Antrages geltend, dass sein Vater für die Regierung tätig gewesen sei und viele Feinde gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters Mitte 2014 habe ihm seine Mutter zur Ausreise geraten. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Feinden seines Vaters.
Wenn der BF nun bei seiner Folgenantragsstellung angibt, dass seine Gründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien, er nach wie vor wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt werde, er vor kurzer Zeit telefonischen Kontakt mit einem Bekannten in seiner Heimat gehabt habe, der ihm mitgeteilt habe, dass die Leute, die seinen Vater getötet haben, auch nach ihm suchen sowie er aus demselben Grund auch von der derzeitigen Regierung gesucht und bedroht werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Fortschreibung seines bereits im Erstverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringens handelt. Vielmehr hat der BF, wie er selbst ausführt, den gegenständlichen Antrag auf Anraten seines Rechtsanwaltes gestellt, um mehr Zeit zu gewinnen, damit er seine Freundin heiraten könne. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass der BF keinerlei wesentliche neue Fluchtgründe hervorbrachte, weshalb auch kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne von § 68 AVG vorliegt.
Die Beschwerde zeigt keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass die Gründe, mit denen der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, keinen neuen Sachverhalt darstellen und somit keine geänderte Sachlage im Vergleich zur rechtskräftig negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vorliegt; für das BFA ist somit kein neu zu beurteilender Sacherhalt gegeben.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Äquatorialguinea wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Äquatorialguinea samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Äquatorialguinea ergeben sich somit zweifelsfrei aus den im aktuellen Länderinformationsblatt angeführten Quellen und den im Rahmen der getroffenen Feststellungen angeführten Quellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Entgegen der Beschwerdeeinwendung, wonach die Länderfeststellungen veraltet sind, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation handelt. Zwar werden darin ältere Berichte etwa aus dem Jahren 2015 zitiert, dies beruht jedoch darauf, dass die Lage unverändert geblieben ist bzw. es zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben bereits näher ausgeführt, wiederholt der BF seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, worüber jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit konnte der BF keine neuen Fluchtgründe geltend machen. Er war er nicht in der Lage, eine seine Person betreffende Bedrohungssituation aufzuzeigen.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht, weshalb Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Aufenthalt des BF seit seiner Einreise im Oktober 2015 beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Sie leben wieder seit November 2019 im gemeinsamen Haushalt. Diese Lebensgemeinschaft wurde jedoch zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz bereits im März 2016 abgewiesen wurde. Aufgrund dieser Abweisung durften daher beide Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Aufgrund des Eingehens dieser Lebensgemeinschaft trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht bejaht werden. Darüber hinaus hat er keine "familienähnlichen" Beziehungen in Österreich und fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund achtjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 13.07.2016 und 30.01.2018 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Äquatorialguinea zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des BF nach Äquatorialguinea eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem BF drohen, etwa, dass der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der BF arbeitsfähig ist und aufgrund seiner erlernten Berufe bereits Fertigkeiten gelernt hat, die er in Äquatorialguinea gut einsetzen können wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF deshalb bei seiner Rückkehr nach Äquatorialguinea jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Hierzu kommt, dass seine Familie in Äquatorialguinea lebt und daher der BF auch nicht ohne familiären Rückhalt in Äquatorialguinea leben kann. Auch hat der BF keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Äquatorialguinea einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte.
Eine lebensbedrohliche psychische oder physische Erkrankung des BF, die einer Abschiebung des BF nach Äquatorialguinea entgegenstünde, liegt auch nicht vor. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Des Weiteren können Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der BF in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Äquatorialguinea bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Äquatorialguinea keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Äquatorialguinea zurecht.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Äquatorialguinea erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, weshalb die belangte Behörde daher zu Recht § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht hat.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1. Rechtslage
3.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Der BF, wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - insgesamt bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den rechtskräftigen Verurteilungen liegt die gleiche Schädliche Neigung zugrunde, nämlich strafbare Handlungen wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz. So wurde er erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 13.07.2016 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2a SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 30.01.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 4 erster Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften sowie Vorbereitung von Suchtgifthandel) zur einer teilbedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde aufgrund der Begehung der weiteren Straftat die im Zuge der ersten Verurteilung ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Von 08.06.2016 bis 13.06.2016 sowie von 09.11.2017 bis 01.02.2018 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der BF zuletzt wieder wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierende Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verstöße des BF gegen das SMG bzw. seiner Verurteilungen, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbotes zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verstößen gegen das SMG ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des Schutzes des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführ