TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 W224 2226694-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §5 Abs1
PrivSchG §5 Abs4
PrivSchG §5 Abs5

Spruch

W224 2226694-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 07.11.2019, Zl. 600.911530/0028-RPS/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Schulerhalterin der " XXXX ". Sie zeigte am 23.10.2019 die beabsichtigte Einstellung von XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Music Theatre: Korrepetition" an. Da es sich bei XXXX nicht um eine EU-Bürgerin, sondern um eine amerikanische Staatsangehörige handelt, wurde um Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ersucht. Vorgelegt wurde die Kopie des amerikanischen Reisepasses, eine Strafregisterbescheinigung, eine Abschlussbestätigung der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien, die Kopie einer E-Card, ein Lebenslauf und ein Diplom der Indiana University.

2. Am 23.10.2019 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Möglichkeit gegeben im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen bzw. fehlende Unterlagen (besonders einen Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung) nachzureichen. Es wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass bei einer Verwendung der Lehrkraft ohne entsprechende Berechtigung eine Verwaltungsübertretung vorliegen würde, wodurch einer Nachsichterteilung öffentliche Interessen entgegenstünden.

3. Per E-Mail vom 24.10.2019 reichte die beschwerdeführende Gesellschaft den aktuellen Aufenthaltstitel von XXXX nach.

4. Die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) untersagte mit Bescheid vom 07.11.2019, Zl. 600.911530/0028-RPS/2019, die Verwendung von XXXX als Lehrerin für das künstlerische Hauptfach "Korrepetition" an der Abteilung 3 - Music Theatre. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX über einen bis 23.09.2020 befristeten Aufenthaltstitel "Künstler" mit der Einschränkung "nur selbständige Erwerbstätigkeit zulässig" besitze. Mit diesem Aufenthaltstitel sei sie nicht berechtigt, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, also auch nicht der Erwerbstätigkeit als Lehrerin an der Privatschule " XXXX ". Da bei deren Verwendung als Lehrkraft ohne entsprechende Berechtigung eine Verwaltungsübertretung vorliegen würde, stünden der Nachsichterteilung öffentliche Interessen entgegen und es könne somit vom Ermessen der Nachsichterteilung kein Gebrauch gemacht werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde, dass im Bescheid mehrfach fälschlicherweise angeführt werde, dass XXXX das "künstlerische Hauptfach Korrepetition" unterrichte, sie allerdings nur als "Lehrerin für Korrepetition" gemeldet worden sei. Das Wesen von Korrepetition sei für verschiedene Projekte den Gesang am Klavier zu begleiten. Dies stelle nach Ansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft sehr wohl eine selbständige, künstlerische Erwerbstätigkeit dar.

6. Mit Schreiben vom 16.12.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt, ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen Gebrauch zu machen, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schulerhalterin zeigte am 23.10.2019 die beabsichtigte Einstellung bzw. Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für das Unterrichtsfach "Korrepetition" an der Privatschule " XXXX " an.

Frau XXXX ist amerikanische Staatsbürgerin und verfügt über einen österreichischen Aufenthaltstitel als "Künstlerin". Aufgrund dieses Aufenthaltstitels ist nur eine selbständige Erwerbstätigkeit zulässig.

Die Voraussetzungen für eine Nachsichterteilung bezüglich des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und ist deshalb als erwiesen anzusprechen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellung, dass es sich bei XXXX um eine amerikanische Staatsbürgerin mit einem österreichischen Aufenthaltstitel als "Künstlerin" handelt, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten, ebenso wie die Feststellung, dass diese aufgrund des Aufenthaltstitels in Österreich nur einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen darf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lautet:

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

Zu A)

1. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus der am 23.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangten "Meldung" (gemeint wohl: Anzeige) geht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Intention hatte, XXXX ab dem 01.11.2019 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Music Theatre: Korrepetition" einzustellen.

Dem im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Aufenthaltstitel von Frau XXXX ist zu entnehmen, dass diese eine Niederlassungsbewilligung unter dem Titel "Künstler" besitzt. Weiters geht aus diesem Dokument hervor, dass aufgrund dieses Titels nur eine selbständige Erwerbstätigkeit zulässig ist.

Gemäß § 5 Abs. 5 Privatschulgesetz kann die zuständige Schulbehörde - im gegenständlichen Fall die Bildungsdirektion für Wien - vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung der Lehrer im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Untersagung der Verwendung von XXXX damit begründet, dass diese aufgrund ihres Aufenthaltstitels nicht berechtigt ist, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, also auch nicht der Erwerbstätigkeit als Lehrerin an der Privatschule der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde bei einer Verwendung von XXXX als Lehrerin im Rahmen eines unselbständigen Arbeitsverhältnisses, wie dies aufgrund der durch die beschwerdeführende Gesellschaft erfolgten Anzeige ("Es wird angezeigt, dass die Einstellung folgender Privatlehrerin ab 01.11.2019 ... beabsichtigt ist.") sowie auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ("Frau XXXX wurde allerdings nur als "Lehrerin für Korrepetition" gemeldet".) wohl durch die beschwerdeführende Gesellschaft intendiert und bezweckt wurde, eine unzulässige Verwendung dieser auf Grund der fehlenden Berechtigung vorliegen. Dementsprechend stehen der Nachsichterteilung öffentliche Interessen entgegen und die belangte Behörde hat die Verwendung von XXXX zu Recht untersagt und keine Nachsicht erteilt.

Insgesamt ist keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid zu erblicken und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und es wurde in der Beschwerde auf kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Künstler Lehrer Lehrerbestellung Nachsichtantrag österreichische Staatsbürgerschaft Privatschule selbstständig Erwerbstätiger Untersagung der Verwendung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2226694.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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