TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W224 2224465-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AEUV Art45
B-VG Art133 Abs4
StudFG §2
StudFG §4

Spruch

W224 2224465-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 13.08.2019, DokNr. 438519301, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, nahm im Sommersemester 2017 das Masterstudium Instrumental (Gesangs)pädagogik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien auf. Mit ausgefülltem Formular vom 06.05.2019 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für dieses Studium.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.05.2019, Dok. Nr. 436329401, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer weder über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge noch die Gleichstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 StudFG erfülle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er zusammengefasst ausführte, dass die Behörde nur mangelhaft ermittelt habe und die Bescheidbegründung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche; dem Beschwerdeführer sei auch nicht das erforderliche Parteiengehör eingeräumt worden. In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich als Chorleiter tätig gewesen sei und dabei diverse Dienste gegen Entgelt erbracht habe. Auch darüber hinaus habe er als Referent, Chorleiter und Organist für diverse Leistungen in Österreich Entgelt erhalten. Er sei auch als Sänger bei zwei Konzerten in Passau tätig gewesen und habe dafür ebenfalls ein Entgelt erhalten. Seit Februar 2019 sei er aufgrund eines Unfalles jedoch daran gehindert, seine Tätigkeit als Organist und Pianist weiter auszuüben. Bis zu seinem Unfall habe er Dienstleistungen als selbstständig Erwerbstätiger im Sinne von Art. 56 ff AEUV erbracht. Er sei gemäß Art. 49 AEUV in Österreich niedergelassen und beteiligte sich hier am Erwerbsleben. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) sei ihm daher Studienbeihilfe zu gewähren.

4. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 13.08.2019 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe erneut abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein Einkommen in der Höhe von ? 1.974,10, im Jahr 2018 in der Höhe von ? 3.141,50 und im Jahr 2019 in der Höhe von ? 507,4 erzielt habe. Aufgrund der Höhe des österreichischen Einkommens, welches eine Vergütung als Gegenleistung für seine Leistung nach Weisung in einem bestimmten Zeitraum darstelle, liege keine Gleichstellung vor.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2019, zur Post gegeben am 03.10.2019, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, in der er seine Tätigkeiten als Chorleiter, Referent, Organist und Gesangssolist im Zeitraum von August 2017 bis Jänner 2019 darstellte. Die Tätigkeiten als Chorleiter und Organist würden ein beträchtliches Ausmaß an Vorbereitung für die tatsächlich entlohnte Tätigkeit erfordern. Die Annahme der Behörde, dass das Entgelt des Beschwerdeführers zu niedrig sei, sei nicht zutreffend, da das Europarecht keine fixe Einkommensgrenze und keine fixe Stundenausmaßgrenze vorsehe. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es lediglich darauf an, dass die Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sei. Darüber hinaus sei auch eine Gleichstellung als selbstständiger Erwerbstätiger jedenfalls zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne auch eine Tätigkeit, die unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werden, zur Qualifikation als Wanderarbeitnehmer führen. Im Februar 2019 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten. Die Folgen des Unfalls würden ihn an der Ausübung seines Berufes als Organist und Pianist hindern. Er habe in Österreich bis zu seinem Unfall Dienstleistungen als selbstständig Erwerbstätiger erbracht, er sei in Österreich niedergelassen und beteilige sich hier am Erwerbsleben. Die Tätigkeit sei auch nicht gänzlich untergeordnet. Die Erwerbstätigeneigenschaft sei nach seiner durch den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten geblieben.

6. Mit Schreiben vom 15.10.2019, eingelangt am 17.10.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu nehmen.

8. Mit Schreiben vom 04.11.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Nachschau für Briefsendungen", aus der ersichtlich ist, dass die Sendung mit dem angefochtenen Bescheid am 06.09.2019 im Postkasten des Beschwerdeführers hinterlegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat sein Bachelorstudium in Deutschland abgeschlossen. Im Sommersemester 2017 hat er das Masterstudium Instrumental (Gesangs)pädagogik an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien aufgenommen. Seit April 2017 hat der Beschwerdeführer in Österreich einen Nebenwohnsitz.

Der Beschwerdeführer leitete im August 2017 einen mehrtägigen Chorworkshop und bezog dafür ein Honorar von ? 200.

In den Monaten September 2017 bis März 2018 und Mai 2018 bis Juli 2018 war der Beschwerdeführer als Chorleiter der "XXXX" tätig. In diesem Rahmen leitete er jeden Monat mehrere Proben und Auftritt. Dafür bezog er folgendes Entgelt: September 2017: ? 490; Oktober 2017: ? 360; November 2017: ? 460; Dezember 2017: ? 280; Jänner 2018: ? 480; Februar 2018: ? 300; März 2018: ? 360; Mai 2018: ? 530; Juni 2018: ? 370; Juli 2018: ? 132.

Der Beschwerdeführer reduzierte seine berufliche Tätigkeit ab August bzw. September 2018 stark. Fest steht, dass der Grund für die Reduktion seiner beruflichen Tätigkeit weder ein Unfall noch eine eingetretene Krankheit war.

Im August 2018 leitete er einen Chorworkshop und bezog dafür ein Honorar von ? 300. Für die Mitwirkung an einem Konzert im August 2018 erhielt er ein Entgelt von ? 100. Für Aufträge für diverse Kompositionen und Arrangements erhielt der Beschwerdeführer im November 2018 ein Entgelt von ? 50. Für Orgeldienste im Dezember 2018 erhielt der Beschwerdeführer ? 100, für Orgeldienste im Jänner 2019 in Österreich erhielt er ? 50.

Im Februar 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere die Höhe der Einkünfte ab September 2017 ist den beiliegenden Honorarnoten bzw. Transaktionsbestätigungen zu entnehmen und wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten.

Wenn die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bis August 2018 und nach August 2018 verglichen wird, so zeigt sich, dass er bis Ende Juli 2018 zumindest mehrmals im Monat Tätigkeiten für den Chor "XXXX" gegen Entgelt verrichtet hat. Ab August 2018 war er für diesen Chor nicht mehr tätig und übte nur mehr gelegentlich berufliche Tätigkeiten (zwei Tätigkeiten im August 2018 [Chorseminar; Mitwirken an einem Konzert]; Arrangements/Kompositionen im November 2018; einzelne Orgeldienste im Dezember 2018 und Jänner 2019). Daraus ist eine starke Reduktion der beruflichen Tätigkeit ab August bzw. September 2018 ersichtlich.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im August bzw. September 2018 seine berufliche Tätigkeit stark reduzierte, sich der von ihm vorgebrachte Unfall aber erst im Februar 2019 ereignete, zeigt klar, dass die im August bzw. September 2018 erfolgte Reduktion der beruflichen Tätigkeit in keinerlei Zusammenhang mit dem Unfall im Februar 2019 stand.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, lauten:

"Begünstigter Personenkreis

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:

1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und

2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).

[...]

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder

2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

[...]"

Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 86/1999, in der Fassung BGBl. III Nr. 314/2013, lautet:

"Artikel 45

(ex-Artikel 39 EGV)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."

Die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union lautet auszugsweise:

"ABSCHNITT 2

Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung

Artikel 7

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(3) Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen."

Zu A)

1. Der angefochtene Bescheid wurde am 06.09.2019 beim zuständigen Postamt hinterlegt und vom Beschwerdeführer am selben Tag abgeholt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte daher am 06.09.2019. Die am 03.10.2019 zur Post gegebene Beschwerde war daher rechtzeitig.

2. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Gemäß § 2 StudFG können österreichische Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4 StudFG) Förderungen nach dem StudFG in Anspruch nehmen. Da der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist, ist zu prüfen, ob er "gleichgestellter Ausländer" im Sinne des § 4 StudFG ist.

Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. die Urteile 20.9.2001,C-184/99, Grzelczyk, Rn 31; C-224/98, 11.7.2002, D'Hoop, Rn 28).

Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV berufen. Zu diesen Situationen gehören diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH 21.2.2013, C-46/12, L. N., Rn 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 AEUV jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit "[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ... in ihrem Anwendungsbereich" verbietet. Art. 20 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Rechte, die dieser Artikel den Unionsbürgern verleiht, "unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt [werden], die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind". Ferner besteht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, "vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" (vgl. EuGH 19.9.2013, C-140/12, Brey, Rn 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dabei wird das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegte Diskriminierungsverbot in Art. 24 der Unionsbürger-RL für Unionsbürger konkretisiert, die von ihrer Freiheit Gebrauch machen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger-RL genießt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-RL ist abweichend von Abs. 1 der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit. b leg. cit. einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-RL ordnet also lediglich für bestimmte näher bezeichnete Personen (Arbeitnehmer, Selbstständige und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt) eine vollständige Gleichbehandlung an und enthält abweichend von Art. 24 Abs. 1 leg. cit. für andere - von Abs. 1 umfasste - Personen die Möglichkeit der Normierung einer Ausnahme ua. bezüglich Studienbeihilfe durch die Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung vermag daher Personen, die sich nicht auf Grund von Regelungen der Richtlinie im Aufnahmestaat aufhalten, keine Rechte zu vermitteln. Betreffend Studienbeihilfe kann ein Mitgliedstaat nach Art. 24 Abs. 2 Personen vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt die Gleichbehandlung verweigern, ist also nicht verpflichtet, den genannten Personen in diesen Zeiträumen Studienbeihilfe zu gewähren (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0212, zu Sozialhilfe).

Die Unionsbürger-RL wurde durch § 4 Abs. 1 StudFG innerstaatlich umgesetzt. Gemäß § 4 StudFG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie Wanderarbeitnehmer im Sinne des Art. 45 des AEUV oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Art. 16 der Unionsbürger-RL haben oder in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

2.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 der Unionsbürger-RL, da er sich nicht bereits fünf Jahre lang ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat; er hat seit April 2017 in Österreich einen Nebenwohnsitz. Er ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1a Z 3 StudFG in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem integriert. Zu prüfen war daher nur, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeit Wanderarbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV ist.

2.3. Der Arbeitnehmerbegriff hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (EuGH 14.10.2010, C-428/09, Union syndicale Solidaires Isère, Rn 28). Nach einschlägiger ständiger Rechtsprechung des EuGH ist als "Arbeitnehmer" jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal, das ein Arbeitsverhältnis definiert, bleibt, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH 26.3.2015, C-316/13, Fenoll, Rn 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie EuGH 21.2.2018, C-518/15, Matzak). Aus dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie aus der Stellung der diesbezüglichen Bestimmungen innerhalb des Systems des AEUV folgt nämlich, dass diese Bestimmungen nur die Freizügigkeit von Personen gewährleisten, die im Wirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen (vgl. EuGH 23.3.1982, 53/81, Levin; vgl. auch EuGH 21.2.2013, C-46/12, L. N.).

Die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer hängt nicht von den Absichten und Zielen eines Unionsbürgers zum Zeitpunkt der Einreise in den Aufnahmemitgliedsstaat ab, solange der Unionsbürger dort nur eine echte Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich ausübt oder ausüben will. Auch die beschränkte Höhe der Vergütung oder eine eingeschränkte Wochenarbeitszeit schließen nicht aus, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV anerkannt wird. Bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliegt, müssen objektive Kriterien herangezogen und die einzelfallbezogenen Umstände in ihrer Gesamtheit beurteilt werden (vgl. EuGH 21.02.2013, C-46/12, L. N.). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei dieser Beurteilung die Unregelmäßigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen ebenso zu berücksichtigen wie die Anzahl der gearbeiteten Stunden, die Höhe der Vergütung, eine allfällige Leistungspflicht, das Recht auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raulin; 4.2.2010, C-14/09, Genc; 1.10.2015, C-432/14, O).

2.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer im Sommersemester 2017 sein Studium in Österreich aufgenommen und erstmals für das Sommersemester 2019 Studienbeihilfe beantragt.

In den letzten sechs Monaten (September 2018 bis Februar 2019) vor Beginn des antragsgegenständlichen Zeitraumes (Sommersemester 2019) war der Beschwerdeführer im Aufnahmemitgliedstaat Österreich nur sehr sporadisch beruflich tätig: Für Kompositionen und Arrangements erhielt er im November 2018 ein Entgelt von ? 50. Für Orgeldienste im Dezember 2018 erhielt er ? 100, für Orgeldienste im Jänner 2019 ? 50.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass auch die beschränkte Höhe der Vergütung oder eine eingeschränkte Wochenarbeitszeit nicht ausschließen, dass eine Person als "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV anerkannt wird, jedoch hat der Beschwerdeführer fallbezogen in diesem sechsmonatigen Zeitraum in Österreich nur drei Tätigkeiten ausgeübt, für die er in Summe eine Gegenleistung von insgesamt ? 200 erhalten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der getätigte Aufwand auch die Vorbereitungszeiten (Üben, Proben, etc.) umfasst, liegt diesen Tätigkeiten dennoch nur ein geringer zeitlicher Aufwand zugrunde. Auch das monatlich im Durchschnitt erziele Entgelt liegt weit unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG. Den Vertragsverhältnissen, die diesen Erwerbstätigkeiten zugrunde liegen, ist darüber hinaus keinerlei Recht auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall immanent. Insgesamt stellen sich diese Tätigkeiten daher als völlig untergeordnet und unwesentlich dar.

2.5. Im Zeitraum von August 2017 bis August 2018 hatte der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von April 2018) monatliche Einnahmen, die sich unterschiedlich darstellen. In einigen Monaten lag das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (August 2017, Oktober 2017, Dezember 2017, Februar 2018, März 2018, Juni 2018, Juli 2018, August 2018), in einigen Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze (September 2017, November 2017, Jänner 2018, Mai 2018). Im Durchschnitt lagen seine Einkünfte jedoch auch im Zeitraum von August 2017 bis August 2018 deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze. In diesem Zeitraum zeigt sich eine gewisse Regelmäßigkeit der Einnahmen, insbesondere stammt Großteil dieser Einnahmen aus der Tätigkeit für die "XXXX". Dennoch erfolgten auch all diese Einnahmen auf Honorarnotenbasis und für unterschiedliche Vertragspartner; ein Recht auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand für den Beschwerdeführer auch bei diesen Tätigkeiten nicht. Vor dem Hintergrund, dass auch hier sowohl die aufgewendete Dauer als auch die Höhe des Entgelts nur gering ist, kann bei einer Gesamtbetrachtung auch aus diesen Tätigkeiten eine "tatsächliche und echte Tätigkeiten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht abgeleitet werden. Selbst wenn Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum von August 2017 bis August 2018 als "tatsächliche und echte Tätigkeiten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen wären, ist auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft verliert wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. EuGH 3.7.1986 Rs 66/85, Lawrie-Blum, 21.6.1988, Rs 39/86, Lair, 26.2.1991, C-292/89, Antonissen, sowie 13.12.2012, C-379/11, Caves Krier Frères, Rn 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Sicht des EuGH bedeutet der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet (vgl. EuGH 19.6.2014, C-507/12, Saint Prix, sowie 29.4.2004, C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri,). Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer in Österreich nur mehr sehr sporadisch beruflich tätig war und daher keinesfalls mehr eine "tatsächliche und echte Tätigkeiten" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (jedenfalls ab September 2018) ausgeübt hat, kann von einer Erwerbstätigeneigenschaft und somit von der Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 StudFG nicht mehr gesprochen werden.

Die Eigenschaft kann also zwar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG; vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022) haben, eine Beibehaltung der Erwerbstätigeneigenschaft ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit weder wegen Krankheit noch wegen eines Unfalles aufgegeben hat. Die Reduzierung der beruflichen Tätigkeit ab August/September 2018 steht auch nicht in Zusammenhang mit der Aufnahme seines Masterstudiums, denn dieses Studium hat er bereits im Sommersemester 2017 aufgenommen.

Der Beschwerdeführer hält sich auch nicht zum Zweck der Arbeitssuche in Österreich auf (vgl. EuGH 12.5.1998, C-85/96, Martinez Sala,) und ist nicht Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers.

2.6. Somit fällt der Beschwerdeführer nicht unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1a StudFG erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage - nämlich das Vorliegen der Wanderarbeitnehmereigenschaft - aufgeworfen.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Ferner ergeht die Abweisung der Beschwerde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Richtlinie 2004/38/EG (insbesondere VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0022; 24.02.2011, 2009/10/0212). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

gleichgestellter Ausländer Gleichstellung selbstständig Erwerbstätiger Studienbeihilfe Vorstellung Wanderarbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2224465.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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