TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W116 2197187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W116 2197187-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Anton LASCHALT über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.04.2018, Zl. BMI-42057/0016-DK-Senat 2/2018, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.1976 als Polizeischüler aufgenommen. Zuletzt versah er als Gruppeninspektor seinen Dienst im PK XXXX .

2. Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer neben vier weiteren Personen schuldig gesprochen, er habe (auszugsweise, anonymisiert):

"I. einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, und zwar ...

... C. (der Beschwerdeführer) am 09.04.2012 der PI Linzer Straße einen Diebstahl durch Einbruch;

II. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet bzw zu verleiten versucht, die diesen am Vermögen schädigte bzw. schädigen sollte, und zwar ...

... D. (der Beschwerdeführer) am 13.4.2012 durch die Anzeige des unter l./D. angeführten Diebstahls durch Einbruch Verfügungsberechtigte der (X) Versicherung AG zur Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund EUR 5.827,69, wobei es teilweise beim Versuch blieb, weil nur EUR 3.998,79 geleistet wurden.

... Es haben hiedurch begangen: ...

... (Der Beschwerdeführer)

zu I. das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB,

zu II. das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB"

Der Beschwerdeführer wurde dafür unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 369 Abs. 1 StPO schuldig gesprochen, an die (X) Versicherung AG einen Betrag von EUR 3.998,79 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ein.

3. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23.11.2017, 131 Bs 227/17 w, wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe die Freiheitsstrafe - unter Beibehaltung der gemäß § 43 Abs 1 StGB gewährten bedingten Nachsicht - auf fünf Monate herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.

4. Mit Bescheid vom 23.01.2018, GZ BMI-42057/0006-DK-Senat 2/2018, leitete die Disziplinarkommission beim BMI (in der Folge: DK) gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe durch die oben dargestellten Handlungen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG iVm. § 91 BDG begangen zu haben.

5. Mit beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis vom 23.04.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von DK schuldig gesprochen (anonymisiert),

"1. er habe am 09.04.2012 der PI Linzer Straße die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung - nämlich einen Kellereinbruch in 1140 Wien, XX Straße - wissentlich vorgetäuscht,

2. er habe am 13.04.2012 durch die oben angeführte Anzeige des Diebstahls durch Einbruch in seinem Keller die (X) Versicherung AG zur Auszahlung einer Versicherungsleistung in der Höhe von ? 5.827,69 verleitet bzw. zu verleiten versucht, weil tatsächlich nur ? 3.998,79 ausbezahlt wurden und das Versicherungsunternehmen sohin am Vermögen geschädigt und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Mit weiterem Spruchpunkt desselben Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wegen der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen bis zur Rechtskraft der Entlassung mit sofortiger Wirkung suspendiert.

Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise, anonymisiert):

"Zur Schuldfrage gab der Beamte an, dass er gerichtlich verurteilt wurde. Soviel er wisse, ist der Senat an ein derartiges Urteil gebunden. Über erneute Nachfrage seitens des Vorsitzenden bekannte sich der Beschuldigte schuldig im Sinne des Gerichtsurteils. ...

... Der Beschuldigte, der durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, führte in seinem Schlusswort an, dass seine polizeiliche Tätigkeit seit vielen Jahren die Ausarbeitung von Radarfotos sei und damit verbunden Kanzleitätigkeiten. Es sind alles keine Aufgaben, die mit dem Außendienst zu tun haben. Er habe mit der Öffentlichkeit nichts zu tun, er mache vorwiegend Verwaltungstätigkeiten. Zum Gerichtsurteil führte der Beamte an, dass es nicht so passiert ist, wie im Urteil dargestellt wurde. Auch die Aussagen jener Personen, die im Urteil angeführt sind, waren in diese causa involviert. Ihn habe das Urteil auch sehr überrascht. Es wurde ja auch behauptet, er hätte irgendeine Bestätigung gefälscht, damit diese Personen diese der Versicherung vorlegen könnten. Dahingehend wurde auch ermittelt, das wurde allerdings eingestellt, weil es nicht gestimmt hat. Er habe diese Personen auch angezeigt wegen falscher Zeugenaussage und Verleumdung. Das Verfahren ist noch offen. Wenn es da eine Entscheidung gibt, kann sein Verfahren vielleicht wiederaufgenommen werden. Jetzt ist noch alles offen. Bzgl. der Unterforderung, die in der Dienstbeschreibung angesprochen wurde, habe er sich tatsächlich auch unterfordert gefühlt. ...

... Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Beamte wurde wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB und wegen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB zu einer zunächst 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde nach einer Berufung durch den Beschuldigten auf 5 Monate mit der Begründung reduziert, dass der Richter 1. Instanz 6 Monate benötigte um das Urteil auszufertigen, sohin lag eine längere Inaktivität des Gerichts vor. ...

... An diese von Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und auch Beweisfeststellungen ist die Disziplinarkommission gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.

Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Der Beschuldigte hat aber vorliegendenfalls tatbestandsmäßig im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG gehandelt, da er durch die Anzeigenerstattung bei der PI Linzer Straße, dass ein Keller-ED passiert wäre, eine strafbare Handlung vortäuschte und mit der Versicherungsmeldung am 13.04.2012 einen schweren Betrug beabsichtigte, weil er sich mit der Auszahlung der Versicherungssumme zu Unrecht bereichern wollte - somit Handlungen setzte, wodurch die Allgemeinheit zu Recht Bedenken haben kann, dass der Beschuldigte die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinten anstellt und zukünftig unsachlich, unrechtmäßig, unkorrekt und eigennützig handeln werde. Für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation ist aber bedeutsam, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln hat. Dazu gehört aber auch, dass die Öffentlichkeit sich darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte dem Anlass entsprechend verhältnismäßig und besonnen reagieren und sich innerhalb der gesetzlichen Normen bewegen.

Das Verhalten des Beschuldigten hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den gesamten Polizeiapparat. ...

... Zu prüfen bleibt in diesem Fall nur mehr, ob ein disziplinärer Überhang gegeben ist. Dazu ist folgendes anzuführen:

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Das Vorliegen des disziplinären Überhangs wird deshalb zu bejahen sein.

Die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sind gravierende Dienstpflichtverletzungen, weil der Beschuldigte nämlich durch den versuchten schweren Versicherungsbetrug gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm als Exekutivbeamter oblag. Der Beschuldigte ging dabei durchaus planvoll vor, dass es letztlich beim Versuch blieb, ist der Tatsache der Einholung eines versicherungstechnischen Gutachtens geschuldet. Ein derartiges Verhalten eines Polizisten ist ohne Zweifel geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern, weshalb angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung in Betracht zu ziehen war. Auch wenn der Beschuldigte einwirft, er wäre nur zur Ausarbeitung von Radarfotos herangezogen worden und er hätte nur Kanzleitätigkeiten gemacht, wird dem entgegengehalten, dass er ein Exekutivbeamter und Uniformträger ist. Seine Zuweisung zur Landesverkehrsabteilung mit der Aufgabe der Fotoauswertung von stationären Überwachungsanlagen hat offenbar mit seinem geringem Arbeitseifer und unmotiviertem Verhalten am Arbeitsplatz zu tun, was sich wieder aus der nicht sehr guten Dienstbeschreibung ergibt.

Der beschuldigte Beamte hat durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten betreffen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamte - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige Einstellung besitzt. Tendenziell deshalb, weil er auch die anderen Angeklagten laut Gerichtsurteil bei der Vorgehensweise beratend unterstützte, ohne Bedenken zu haben, dass diese Handlungen nicht im Einklang mit unserer Rechtsordnung stehen. Der Beschuldigte hat schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen begangen. Sein Verhalten war vorsätzlich, geplant, durchdacht und durchorganisiert und vermittelte er dadurch ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Er hat durch sein Verhalten gegen die Wertehaltung der Gesellschaft, der Wertehaltung der Dienstbehörde aber auch gegen die Wertehaltung der Kollegen verstoßen. Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt jener, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Einen solchen Vertrauensverlust hat der Senat im vorliegenden Fall zu Recht angenommen. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftaten des versuchten schweren Betrugs und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung samt den zur Verwirklichung dieser Tatbestände erforderlichen Tatbestandsmerkmalen - samt innerer Tatseite - wurde das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung zerstört. Der Senat gelangte daher aufgrund des durch die rechtskräftigen Strafurteile für die Disziplinarkommission bindend als erwiesen anzunehmenden Fehlverhaltens zu dem Ergebnis, der Beschuldigte sei im Hinblick auf sein vertrauensunwürdiges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar geworden (VwGH vom 28.10.2004, ZI. 2003/09/0050). Die vorliegendenfalls durch das Gericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe bedeutet nicht, dass bei der Bestrafung des "disziplinären Überhangs" die Entlassung nicht mehr in Frage käme. Der disziplinäre Aspekt ist in all seinen Dimensionen selbständig zu bewerten und die Bemessung der Disziplinarstrafe hat ohne Bedachtnahme auf die gerichtliche Strafe zu erfolgen.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

... Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung liegt vorliegendenfalls sehr hoch, hat doch der Beamte gegen Dienstpflichten verstoßen, die den Kernbereich seiner Aufgaben umfassen. In dem Judikat 2011/09/0105 geht der VwGH sogar soweit, dass er meint, dass bei Vorliegen einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung alleine aus generalpräventiven Gründen möglich ist. Aus diesem Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann bzw. es für ihn eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt. In einem weiteren Judikat des VwGH vom 24.01.2014 ZI 2013/09/0133 bestätigt dieser, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen - und davon ist vorliegendenfalls auszugehen - allein aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen, sodass gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen demgegenüber zurücktreten. ...

... Versuchter schwerer Versicherungsbetrug und die Vortäuschung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung können im Hinblick auf den besonderen Dienstbezug niemals als Bagatelldelikte angesehen werden, weil der Beamte gerade jene Werte verletzte, die er im Rahmen seiner polizeilichen Aufgaben täglich zu schützen hat. Am schweren Gewicht der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzung vermag auch ein sonstiges einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern (VwGH 30.01.2006, 2004/09/0212). ...

... Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass das abzuvotierende Verhalten schwerstwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen, wurde bereits ausgeführt und steht wohl außer Zweifel. Wie bereits ebenso ausgeführt, vermag der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe nicht aufzuwiegen. Zu würdigen ist auch, dass dem Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion zukommt, nämlich die Erhaltung der Sauberkeit und der Leistungsfähigkeit des Beamtentums sowie Wahrung des Ansehens desselben als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Diese vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gelten als dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insgesamt 16 Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt, (vgl. dazu die Jud. des VwGH vom 6.9.2012, GZ 2013/09/0133). Es war daher mit Entlassung vorzugehen und hat sich der Senat sohin dem Antrag des Disziplinaranwaltes angeschlossen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Entlassung keine Strafe darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Der Beruf des Exekutivbeamten steht in beachtlichem öffentlichem Interesse. Die verhängte Strafe soll nicht nur Signalwirkung für Angehörige dieses Berufsstandes haben, sondern auch letztlich wieder das Vertrauen der Bevölkerung in den Polizeiapparat stärken. Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Polizeibedienstete auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber vorwiegend aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist.

Seitens des Senates wurde auch das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose geprüft:

Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte auch dort die Gelegenheit haben kann, weitere strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen begehen, diese Möglichkeit besteht so lange, als er Beamtenstatus genießt. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz bei der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt bedeutet. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beschuldigten auseinandergesetzt. Der Beamte ist verheiratet, hat keine Kinder und seine Gattin bezieht eine Pension. Er ist somit für niemanden sorgepflichtig. Er wird 61 Jahre alt, hat bereits 42 Dienstjahre geleistet und zur wirtschaftlichen Härte der über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe bzw. zur Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach § 93 BDG wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten aufgrund seines Alters eine ungekürzte Alterspension nach den Bestimmungen des ASVG offen steht, sodass ungeachtet der allfälligen finanziellen Härte der über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht von Existenzvernichtung oder einem unverhältnismäßigen Nachteil als Folgen der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Zi 4 BDG im gegenständlichen Verfahren gesprochen werden kann. ...

... Die Notwendigkeit einer Suspendierung ist unabhängig vom Stand des Disziplinarverfahrens im Suspendierungsverfahren zu prüfen. Eine Suspendierung kann auch noch nach einem die Entlassung aussprechenden Disziplinarerkenntnis erfolgen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 509). So auch die Judikatur des VwGH zu GZ 2001/09/0205. Dass eine Suspendierung vorerst nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verhängung nicht aus. Der Vorfall ereignete sich zwar bereits im April 2012, jedoch trat der Erfolg erst später ein, da die Schadenssumme von der Versicherung aufgrund Einholung eines Sachverständigengutachtens erst später ausbezahlt worden ist. Da im Umfeld des Beschuldigten vermehrt Kellereinbrüche stattgefunden haben, begann die PI Purkersdorf mit Ermittlungen, die in weiterer Folge vom LKA NÖ - EB 05 Betrug übernommen und aufgeklärt werden konnten. Bis zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft St.Pölten vergingen 3 Jahre, in welchen auch die diversen Versicherungen ihre Schadensfälle überprüften. Das Gerichtsurteil 1. Instanz erfolgte am 24.11.2016, das Gerichtsurteil 2. Instanz am 23.11.2017 und langte am 29.12.2017 bei der Dienstbehörde ein. Mit 16.01.2018 langte der Akt bei der Disziplinarkommission ein, das Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid vom 23.01.2018 eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 16.04.2018 anberaumt und durchgeführt.

Der Umstand, dass die Dienstbehörde von einer Suspendierung Abstand genommen hat, und die Disziplinaranzeige erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens erstattet worden ist, hat womöglich beim Beschuldigten den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es sich nicht um eine allzu gravierende Pflichtverletzung handeln könnte. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit einer Entlassung, da es für diese bedeutungslos ist, ob und wann eine Suspendierung ausgesprochen wurde (VwGH vom 26.06.2012, ZI. 2012/09/0031). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Disziplinarerkenntnis verwiesen."

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2018 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

6. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.05.2018 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Als Begründung führte er Folgendes aus (im Original, anonymisiert):

"Seite 2:

Angesichts der Umstände, dass die Tatbegehung am 13.04.2012 erfolgte, dem Dienstgeber die Information über Dienstpflichtverletzungen bereits am 17.07.2015 vorlag und die rechtskräftige Verurteilung am 23.11.2017 stattfand, erscheint mir die erst am 16.04.2018 vorgenommene Suspendierung als überzogen.

Seite 5:

Die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in sachlicher Weise werden aufgrund meines unauffälligen Verhaltens während der sechs Jahre zwischen Tatbegehung und Disziplinarverhandlung zerstreut.

Seite 6:

Der Erschwerungsgrund der Berührung mit dem Vollzugsbereich uniformierter Exekutivbeamte liegt nicht vor, da ich seit geraumer Zeit nicht exekutivdienstfähig und deshalb ausschließlich im Verwaltungsbereich tätig bin.

Seite 7:

Dass ich mich schuldig im Sinne des Gerichtsurteiles bekannte, ist inkorrekt. Ich gab lediglich zu Protokoll, dass mir das zwingende Ausgehen des Disziplinarsenates vom rechtskräftigen Urteil bewusst ist (im darauffolgenden Absatz und auf Seite 8 sind meine Aussagen richtig wiedergegeben).

Da formlose Dienstbeschreibungen hinsichtlich der erbrachten Leistung subjektiv sind und sich naturgemäß jeglicher Gegenargumentation entziehen, allerdings keine negative Leistungsfeststellung gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG vorliegt, habe ich gemäß § 81 Abs. 3 leg. cit. während meiner gesamten Dienstzeit den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen; die erfolgten Belobigungen im zweistelligen Bereich stellen hingegen einen tatsächlichen Milderungsgrund dar.

Seite 8:

Es dürfte allgemein nachzuempfinden sein, dass für einen überdurchschnittlich erfolgreichen Absolventen eines Ausbildungskurses für die Verwendungsgruppe A2 an der Verwaltungsakademie des Bundes eine Betrauung mit der Einordnung von Akten und diversen Botendiensten eine deutliche Unterforderung geradezu darstellen muss.

Seite 9:

Das erwähnte Gutachten wurde entgegen der Behauptung im Erkenntnis am 10.05.2012 - also zeitnah zur Versicherungsmeldung - erstellt, wenn auch dieser Umstand keine Auswirkung auf eine allfällige Verjährung hat.

Seite 10:

Die Beschuldigung der im Rahmen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen derselben Delikte überführten, "geständigen" Zeugen, ich hätte sie über die Vorgehensweise beraten, sind schon deshalb unglaubwürdig, da die meinerseits angeblich kommunizierte Information, den Ermittlungsbehörden sei kein Zugriff auf Geschäftsvorgänge von Firmen erlaubt, fernab von jedem polizeilichen Fachwissen und somit völlig absurd gewesen wäre.

Entgegen der Behauptung im Erkenntnis wurde kein einziger der angeblich den Zeugen gestohlenen, auf meinem Kleingarten gelagerten Gegenstände bei der durchgeführten Hausdurchsuchung gefunden.

Tatsächlich wurden lediglich drei von insgesamt über hundert Rechnungen irrtümlich vorgelegt, und zwar jeweils über geringe Beträge.

Von einer "in hohem Maße organisierten, durchgeplanten und abgesprochenen Tatbegehung" kann bei einem einzigen Einbruch innerhalb von mehr als zwei Jahrzehnten bestehender Meldung an derselben Adresse zweifellos keine Rede sein.

Der Erschwerungsgrund einer Begehung von zwei Vergehen liegt nur theoretisch vor, da eine Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung für sich allein keinen Sinn ergäbe.

Seite 11:

Allfällige Bedenken im Hinblick auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in sachlicher Weise müssten in Anbetracht meines unauffälligen Verhaltens während der sechs Jahre zwischen Tatbegehung und Disziplinarverhandlung längst zerstreut sein.

Mein Verhalten ist mangels tatsächlicher öffentlicher Wahrnehmung nicht geeignet, ein bedenkliches Bild auf den Polizeiapparat zu werfen.

Seite 12:

Im "versicherungstechnischen Gutachten" wird die Unbedenklichkeit des Falles bestätigt, was sich freilich auf eine entsprechende Schadenersatzleistung auswirkte, sodass nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch gesprochen werden kann.

Seite 13:

Die Zuweisung in den "Innendienst" erfolgte krankheitsbedingt. Bis zum Jahr 2006 verrichtete ich eine überdurchschnittliche Anzahl an monatlichen Überstunden, überwiegend im dreistelligen Bereich. Spätere Zuweisungen erfolgten meist wegen Arbeitsplatzwegfalles. In der gegenwärtigen Situation verfüge ich nicht einmal über einen eigenen dienstlichen Computer und werde je nach freiem Arbeitsplatz aufgrund von Urlaub oder Krankenstand als "Springer" eingesetzt, was verständlicherweise Eifer und Motivation nicht begünstigt. Formlose Dienstbeschreibungen hinsichtlich meiner Leistung sind subjektiv; es hat jedenfalls keine negative Leistungsfeststellung gemäß § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG gegeben, weshalb mir gemäß § 81 Abs. 3 leg. cit. zuzugestehen ist, dass ich den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Bei einer einzigen Tatbegehung innerhalb von 42 Dienstjahren von einer "tendenziellen und nicht bloß ausnahmsweisen" gleichgültigen Einstellung gegenüber der Treueverpflichtung zu sprechen, erachte ich für eine übertriebene Negativbeurteilung.

Da mir seit dem Vorfall vor sechs Jahren keinerlei Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden ist, erscheint mir das Erfordernis einer Disziplinarstrafe zwecks Abhaltens von weiteren Dienstpflichtverletzungen nicht von großer Bedeutung.

Seite 15:

Aufgrund meiner dauerhaft administrativen Tätigkeit ist es unrichtig zu behaupten, dass ich gegen den Kernbereich der Dienstpflichten eines Exekutivbeamten verstoßen hätte.

Seite 16:

Die vorgenommene Einschätzung der Dienstpflichtverletzung als "dermaßen schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen wie die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insgesamt 16 Belobigungen grundsätzlich nur mehr die Strafe der Entlassung in Betracht kommt" schränkt den Spielraum für weit schwerwiegendere, mit deutlich höheren Strafen bedrohte Handlungen über ein vernünftiges Maß hinaus ein. Die sonderbare Feststellung, dass es sich bei der Entlassung um keine Strafe, sondern um eine dienstrechtliche Maßnahme handelt, widerspricht dem § 92 Abs. 1 BDG, in dem sich unter den taxativ aufgezählten Disziplinarstrafen sehr wohl die Entlassung findet.

Seite 17:

Eine seriöse Zukunftsprognose nach einer einmaligen Verfehlung zu erstellen, käme einer Hellseherei gleich. Vernünftigerweise kann doch bei niemandem - ob Beamter oder nicht - ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen begehen wird. Ich bin zumindest in der Lage, auf eine sechsjährige Unbescholtenheit seitdem in Rede stehenden Vorfall zu verweisen. Weiters möchte ich festhalten, dass Ende des Jahres 2017 wegen meiner in Schüben auftretenden Erkrankung ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde. Ich erachte die Disziplinarstrafe der Entlassung angesichts der tatsächlichen Umstände (unmittelbar vor dem Ruhestand; eine Verfehlung innerhalb der gesamten Dienstzeit; ernsthafte Erkrankung) für unangemessen hart und die Suspendierung wegen einer vor sechs Jahren begangenen und der Dienstbehörde seit drei Jahren bekannten Straftat für unbegründet und durch den Entfall eines erheblichen Bezugsteiles für faktisch strafverschärfend. In Anbetracht dieser Darlegungen stelle ich den Antrag auf Verringerung der im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Strafe sowie auf Aufhebung der verfügten Suspendierung. Zugleich beantrage ich hinsichtlich der Strafe die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG."

7. Am 04.06.2018 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.

9. Am 20.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Disziplinaranwalts eine mündliche Verhandlung durch.

Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Mitte der 90er Jahre an Depressionen und einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Die Beschwerden wären Ende der 90er Jahre wieder etwas besser geworden, sodass er ab dem Jahr 2000 wieder Exekutivdienst mit der Waffe im Außendienst verrichten konnte. Ab etwa 2007 habe er wieder an Depressionen gelitten und sei öfter im Krankenstand gewesen. Seitdem sei dauerhaft nicht mehr mit der Waffe exekutivdienstfähig.

Er habe Matura und die Dienstprüfung für einen A2 Arbeitsplatz abgelegt. Er habe sich einige Male für einen A2 Posten beworben, daraus sei jedoch nichts geworden. Von 2010 bis 2017 sei er in der Landesverkehrsabteilung mit der Ausarbeitung von Radarfotos beschäftigt gewesen. Ab 2017 habe er seinen Dienst in einer Regionalkanzlei des LKA geleistet. Dort habe er keinen festen Arbeitsplatz gehabt, sondern sei eingesetzt worden, wo er jeweils aufgrund von Personalausfällen und Urlauben gebraucht worden sei. In der Regel habe er PAD-Eingaben gemacht, dh. Personendaten und Daten von diversen strafbaren Handlungen in das System eingegeben.

Der Verdacht der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sei der Dienstbehörde bereits 2015 bekannt gewesen, er sei aber erst im Zuge der Disziplinarverhandlung im Jahr 2018 suspendiert worden. Eine derartige Maßnahme sei seiner Ansicht nach überzogen. Er bezweifle auch, dass er mit den ihm vorgeworfenen Handlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit zerstört habe, weil diese schon über sechs Jahre zurückliegen würden und er sich seither wohl verhalten habe. Da er sich nichts mehr zuschulden kommen habe lassen, wäre daraus zu schließen, dass er seine Dienstpflichten sachlich und korrekt erfülle. Außerdem leiste er seit geraumer Zeit keinen Exekutivdienst mehr, weshalb die ihm zur Last gelegten Handlungen ebenfalls keine negativen Rückschlüsse auf seinen Dienst zulassen würden.

Es sei auch nicht richtig, dass er sich im Sinne des Gerichtsurteils schuldig bekannt habe. Er bestreite nach wie vor die Richtigkeit des Gerichtsurteils, weil er die Straftaten nicht begangen habe. Im Gerichtsverfahren habe es aus seiner Sicht keinen einzigen Beweis dafür gegeben, dass er die Taten tatsächlich begangen hätte. Das Urteil stütze sich lediglich auf die Aussagen von Personen, welche selbst in die Tathandlungen involviert gewesen seien. Auch die Feststellung, dass er andere Personen bei ihren strafbaren Handlungen beraten hätte, sei unrichtig. Mit seiner Erfahrung als Exekutivbeamter hätte er solche Aussagen nie gemacht und auch bei der Hausdurchsuchung sei entgegen den Feststellungen nichts gefunden worden. Jene Person, welche in ihren Aussagen entsprechende Vorwürfe gegen ihn erhoben habe, habe selbst eine Diversion erhalten. Er habe diese Person wegen Verleumdung angezeigt, die Anzeige sei jedoch von der StA eingestellt worden. Er überlege sich nun eine Anzeige wegen Amtsmissbrauch.

Wenn er nicht suspendiert wäre, wäre er bereits mit 01.12.2019 in den Ruhestand gegangen. Egal wie das Verfahren ausgehe, er werde danach in den Ruhestand wechseln oder in Pension gehen. Dies wolle er insbesondere im Zusammenhang mit den Ausführungen der DK betonen, dass er als Polizist nicht mehr tragbar sei.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Schlussplädoyer aus, dass die Disziplinarbehörden an die rechtskräftigen Feststellungen des Strafgerichts gebunden seien, weshalb es im Verfahren nur mehr um die Frage gehe, ob eine Entlassung gerechtfertigt sei. Das sei hier der Fall, weil es sich um besonders schwere Pflichtverletzungen handeln würde und der Beschwerdeführer gegenüber den Mittätern auch beratend tätig gewesen sei. Wie das Gericht festgestellt habe, sei der Beschwerdeführer mit entsprechend hoher krimineller Energie vorgegangen. Auch wenn aufgrund des bevorstehenden Ruhestands spezialpräventive Erwägungen in den Hintergrund treten könnten, sei eine Entlassung jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen notwendig. Würde man hier von einer Entlassung absehen, würde man gegenüber den anderen Kollegen, insbesondere jenen, welche ebenfalls kurz vor dem Ruhestand stehen würden, ein falsches Signal senden. Besonders schwerwiegende Milderungsgründe würden dagegen nicht vorliegen. Weder aus der Dienstbeschreibung, noch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten beruflichen Unterforderung könne eine Entschuldigung für gerichtlich strafbare Handlungen abgeleitet werden. Er halte den Antrag auf Entlassung daher aufrecht.

Der Beschwerdeführer brachte abschließend vor, er habe sich innerhalb von 43 Jahren nur dieses eine Mal etwas zuschulden kommen lassen. Zu seiner angeblichen Untragbarkeit wolle er ausführen, dass er mit Übertritt in den Ruhestand jedenfalls aus dem Dienststand ausscheiden würde. Eine Verknüpfung seiner Unterforderung mit der Tat sei insofern unrichtig, als die Tat 2012 stattgefunden habe und er zu dieser Zeit nicht an diesem Arbeitsplatz gewesen sei. Abschließend appelliere er an den Senat, von einer Entlassung abzusehen und in seinem Fall eine tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen. Im Verfahren sei die Situation entsprechend dargestellt worden, aber aufgrund der Bindungswirkung könne nur von den gerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden. Er ersuche dennoch um entsprechende Berücksichtigung seiner Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde am 01.10.1976 als Polizeischüler aufgenommen und steht als Gruppeninspektor im Exekutivdienst. Er war bisher disziplinär unbescholten und hat sich nach den verfahrensgegenständlichen Taten nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Er hat Matura und die Dienstprüfung für einen A2 Arbeitsplatz abgelegt. Ab Mitte der 90er Jahre litt er an Depressionen und einer psychischen Erkrankung. Nachdem sich diese Beschwerden etwas besserten, konnte er ab dem Jahr 2000 wieder Außendienst mit der Waffe verrichten. Ab 2007 litt er erneut unter Depressionen und war deswegen öfter im Krankenstand. Seitdem ist er dauerhaft nicht mehr in der Lage Exekutivdienst mit der Waffe im zu verrichten. Von 2010 bis 2017 war er in der Landesverkehrsabteilung mit der Ausarbeitung von Radarfotos beschäftigt. Von 2017 bis zu seiner Suspendierung leistete er seinen Dienst in einer Regionalkanzlei des LKA. Er hatte dort keinen festen Aufgabenbereich, sondern wurde eingesetzt, wo er aufgrund von Personalausfällen und Urlauben gerade gebraucht wurde. In der Regel war er PAD-Eingaben beschäftigt, dh. er gab Personendaten und Daten von diversen strafbaren Handlungen in ein System ein.

Betreffend die Tathandlungen wurde der wesentlichen Sachverhalt vom Landesgericht St. Pölten mit oben zitierten Urteil vom 24.11.2016 rechtskräftig und damit für die Disziplinarbehörde bindend wie folgt festgestellt (auszugsweise, anonymisiert):

"Der am 27.11.1957 geborene Fünftangeklagte (der Beschwerdeführer) ist mit Y, geborene J, der Mutter des Erstangeklagten N verheiratet und mit keinen Sorgepflichten belastet. Er absolvierte vier Jahre Volksschule, im Anschluss acht Jahre AHS und eine einjährige Polizeischule und bringt nunmehr als Polizeibeamter monatlich Euro 2.000,00 ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen ins Verdienen. Er ist Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung und verfügt über Ersparnisse in Höhe von Euro 80.000,00 und weist keine Schulden auf. Auch der Fünftangeklagte ist bis dato gerichtlich unbescholten. ...

... Zu Punkt l./D. und ll./E. betreffend (den Beschwerdeführer):

Offenbar verleitet durch die bislang dargestellten erfolgreichen Versicherungsbetrügereien entschloss sich auch der Fünftangeklagte (der Beschwerdeführer) einen von ihm fingierten Kellereinbruch bei seiner Haushaltsversicherung, der X Versicherungs-Aktiengesellschaft zur Meldung zu bringen und in weiterer Folge ungerechtfertigt Versicherungsleistungen zu lukrieren. In Umsetzung dieses Tatplans sägte der Fünftangeklagte den zu seinem Kellerabteil in 1140 Wien zugehörigen Metallbügel, welcher in der Kellertür aus Holz angeschraubt war, durch und erstattete am 09. April 2012 bei Polizeibeamten der PI Linzer Straße in Wien Meldung, wonach im Zeitraum 04. April 2012 bis 09. April 2012 ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden habe und gab auch vermeintlich gestohlene Gegenstände bekannt. Tatsächlich hat kein derartiger Einbruch in den Keller stattgefunden und es wurden keine der vom Fünftangeklagten angeführten Gegenstände gestohlen.

Der Fünftangeklagte wusste, dass die behauptete Straftat, nämlich der von ihm zur Anzeige gebrachte Kellereinbruch, erfunden ist, also dass dieser tatsächlich nicht stattgefunden hat. Er hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die für die Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, nämlich Beamte der PI Linzer Straße, über die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich den behaupteten, aber von ihm fingierten Einbruchsdiebstahls, täuscht.

In weiterer Folge übermittelte der Angeklagte am 13. April 2012 an seine Haushaltsversicherung, die X Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Versicherungsmeldung, wonach unbekannte Täter seine Kellertür aufgebrochen und diverse Wertgegenstände gestohlen haben. Er behauptete nach Übermittlung einer Schadensliste (AS 157 in ON 6) gegenüber der Versicherung einen Schaden in der Höhe von Euro 5.827,69 für angeblich gestohlenes Gerät. Tatsächlich hat kein derartiger Einbruch in den Keller stattgefunden und wurden hiebei auch keine der vom Fünftangeklagten aufgelisteten Gegenstände gestohlen. Trotz mehrfacher Urgenzen des Fünftangeklagten wurde nach Einholung eines versicherungstechnischen Gutachtens nur ein Betrag von Euro 3.998,79 seitens der X Versicherungs-Aktiengesellschaft zur Auszahlung gebracht (AS 181 in ON 6).

(Der Beschwerdeführer) hielt es hiebei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die gegenüber seiner Haushaltsversicherung der X Versicherungs-Aktiengesellschaft getätigte Vorspiegelung, es habe zwischen 04. und 09. April 2012 ein Einbruchsdiebstahl in seinem Kellerabteil stattgefunden, Verfügungsberechtigte des Versicherungsunternehmens über Tatsachen täuscht und diese dadurch zur Auszahlung der Versicherungssumme in einem Euro 5.000,00 übersteigenden Betrag verleitet und somit am Vermögen schädigt. Darüber hinaus hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die Auszahlung und Zueignung der Versicherungssumme in einem Euro 5.000,00 übersteigenden Betrag unrechtmäßig bereichert werde. Dass nicht der vom Fünftangeklagten begehrte Betrag von Euro 5.827,69 zur Auszahlung gelangt ist, ist der Tatsache geschuldet, dass nach Einholung eines Gutachtens zum Zeitwert der vermeintlich gestohlenen Gegenstände und strenger Beachtung der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen nur ein Betrag von 3.998,79 seitens der Versicherung ausbezahlt wurde.

Am 9.10.2015 wurde (der Beschwerdeführer) als Beschuldigter im Zusammenhang mit der oben dargestellten Tathandlung vor der PI Purkersdorf einvernommen (AS 465ff in ON 16). ...

... Zur Beweiswürdigung:

Alle Angeklagten verantworteten sich bis zuletzt leugnend zu nahezu allen Anklagepunkten (mit Ausnahme der Fakten II. A. 6. und 7.), wobei ihre Einlassung - mit Ausnahme jener der Viertangeklagten C - vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen R und P sowie des Umstands, dass im Zuge der Versicherungsabwicklung von den Angeklagten immer wieder dieselben Rechnungen bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorgelegt wurden und auch verschiedene Nachkaufsrechnungen zu Schadenfällen untereinander weitergereicht wurden, um diese offenbar bei neuerlichen vermeintlichen Schadensfällen zu verwenden, als Schutzbehauptung zu werten war. Einen guten Überblick über diese Machenschaften bietet die unbedenkliche Übersicht der Ermittlungsbehörde in ON 14, AS 51 ff, die die teils mehrfache Vorlage der Rechnungen an die Versicherungsunternehmen belegt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrer Unbescholtenheit ergaben sich aus deren unbedenklichen Angaben in diesem Punkt und den Strafregisterauskünften. ...

... Zu den Punkten I./ D. und II./ E. betreffend (den Beschwerdeführer):

Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf gründen sich auf die lebensnahen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen P und R, die glaubwürdig die Stellung des (Beschwerdeführers) anlässlich der fingierten Kellereinbrüche und Versicherungsbetrügereien skizziert haben. Beide Zeugen hinterließen einen äußerst glaubwürdigen und um Wahrheit bemühten Eindruck und es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen bedacht waren, (den Beschwerdeführer) übermäßig zu schaden bzw. dass ihre Angaben von Belastungseifer getragen waren. So schilderte der Zeuge R glaubwürdig, dass der (Beschwerdeführer) im Zuge der Malversationen des Erstangeklagten und der Zweitangeklagten immer wieder beratend tätig war und erzählte auch von einem Gespräch mit dem (Beschwerdeführer), der ihm die Vorgehensweise im Zuge der Versicherungsabwicklung von fingierten Einbrüchen schilderte. Auch aus der Tatsache, dass die vermeintlich gestohlenen Gegenstände im Zuge eines fingierten Einbruchsdiebstahls im Jahr 2014 (Faktum 17) am Anwesen des Fünftangeklagten gelagert wurden und der Fünftangeklagte dabei zugegen war, ist davon auszugehen, dass der Fünftangeklagte sehr wohl in die Malversationen der übrigen Angeklagten eingeweiht war, weil er ja sonst nachgefragt hätte, was eine fremde Person wie der Zeuge P auf seinem Grundstück den zu suchen hat. Offenbar beeindruckt durch die bislang vom Erstangeklagten und den ihm nahestehenden Personen erfolgreich durchgeführten Versicherungsbetrügereien, ließ sich nun auch der Fünftangeklagte dazu hinreißen, sich selbst - unter Nachahmung des identen modus operandi - durch die Begehung eines Versicherungsbetrugs unrechtmäßig zu bereichern. Auch dieses Mal ist auf die auffällige Vorlage wiederum von gleichen Rechnungen bei verschiedenen vermeintlichen Einbrüchen zu verweisen. So wird die vom Fünftangeklagten vorgelegte Rechnung der Firma E (AS 169 in ON 6) in Zusammenhang mit der Meldung eines vermeintlichen Diebstahls der Drittangeklagten im Juni 2008 (Faktum 3 - vgl AS 35 in ON 6) verwendet, auch wurde die vom Fünftangeklagten vorgelegte Rechnung der B GmbH über Ankauf eines Exzenterschleifers datiert mit 16. März 2012 sowohl von der Drittangeklagten, als auch vom Erstangeklagten vorgelegt (AS 229 in ON 6 und AS 683 in ON 5), wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei um Barumsätze handelt und nicht um Wareneinkäufe unter Verwendung der Kreditkarte des Fünftangeklagten, mit der immer wieder im Verfahren versucht wurde, die Aufbewahrung von Rechnungen beim Fünftangeklagten zu rechtfertigen. Weiters wurden Rechnungen über einen Hochdruckreiniger bei der Firma L ebenfalls vom Fünftangeklagten zur Vorlage gebracht, wie auch Rechnungen der Firma M, die allerdings etwas unleserlich sind, welche vom Erstangeklagten ebenfalls zur Vorlage gebracht worden sind (vgl dazu die Übersicht AS 51 ff in ON 14). Berücksichtigt man das Naheverhältnis aller Angeklagten und die glaubwürdigen und belastenden Angaben der Zeugen P, so ist nicht von einer versehentlichen Vorlage identer Rechnungen durch den Fünftangeklagten auszugehen, sondern vielmehr der Schluss zu ziehen, dass (der Beschwerdeführer), in Anlehnung an die erfolgreich durchgeführten Malversationen des Erstangeklagten, ebenfalls im Wissen und Wollen um die Durchführung eines Versicherungsbetruges zielgerichtet handelte, in der festen Erwartung, unentdeckt zu bleiben. In diesem Sinne begehrte der Fünftangeklagte ebenfalls in einer von ihm erstellten Schadensliste (AS 157 in ON 6) von seiner Haushaltsversicherung, der X Versicherung-AG, die Auszahlung einer Schadenssumme von EUR 5.827,69, wobei er es eben aufgrund der detaillierten Angaben auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass ein eben EUR 5.000,00 übersteigender Schaden entstehen wird. Seine abschließende Einlassung, teils Rechnungen nur zum Nachweis vorgelegt zu haben, dass auch die dort ersichtlichen Waren Teil des Diebsgutes waren, überzeugt keinesfalls, weil die Sinnhaftigkeit einer solchen Handlung nicht erkennbar ist und der Fünftangeklagte eine detaillierte Schadenliste samt Anführung einer EUR 5.000,00 übersteigenden Schadenssumme zur Vorlage gebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass (der Beschwerdeführer) nunmehr verzweifelt versucht, mit rechtlichen Argumenten im Zusammenhang mit der Verjährungsproblematik - die hier allerdings nicht greift - einen Freispruch zu erwirken. Die subjektive Tatseite ist vor dem Hintergrund seiner beruflichen Stellung als Polizeibeamter und "der beratenden Tätigkeit" im Zuge der hier anklagegegenständlichen weiteren Malversationen evident und war aus dem äußeren Verhalten des Fünftangeklagten abzuleiten. ...

... Der Fünftangeklagte (der Beschwerdeführer) hat ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu l./D./ das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und zu II./C./ das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass mit der unrichtigen Übermittelung einer Schadensmeldung an ein Versicherungsunternehmen derart bereits die Versuchsstrafbarkeit eines Betruges einhergeht (RIS-Justiz RS0090467, RS0090410). Der Umstand, dass im konkreten Fall bei Annahme eines Einbruchsdiebstahls eine Versicherungsdeckung bei einigen Gegenständen nicht besteht, wie der Fünftangeklagte ausgeführt hat, vermag keine absolute Untauglichkeit (der Handlung) zu begründen, weil eben nicht auszuschließen ist, dass bei aufrechtem Versicherungsvertrag, wie er im konkreten Fall jedenfalls gegeben war, der angestrebte Erfolg dennoch eintritt, weil der Versicherer auch mangels rechtlicher Leistungspflicht kulanzhalber den Entschädigungsbetrag dennoch zur Gänze leistet (14 Os 121/87, 15 Os 71/05p uva). Bei generalisierender Betrachtung von den Umständen des Einzelfalls losgelöst, scheint es aus der ex ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters nicht geradezu ausgeschlossen, dass der Erfolg keinesfalls unter keinen wie immer gearteten Umständen eintreten könnte. Somit ist von der Strafbarkeit des (versuchten) schweren Betruges über den begehrten Schadensbetrag von EUR 5.879,69 und somit von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren auszugehen. ...

... Bei der Strafzumessung war gemäß § 147 Abs 1 StGB bei allen Angeklagten von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB im Einzelnen ...

... beim Fünftangeklagten (der Beschwerdeführer) als

erschwerend: das Zusammentreffen zweier Vergehen, hingegen als

mildernd: den bislang ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Verbleiben beim Versuch.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten, die in hohem Maße organisierte und offensichtlich durchgeplante und abgesprochene Tatbegehung, die doch ein nicht geringes Ausmaß an krimineller Energie widerspiegelt, und unter Bedachtnahme auf die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täter in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe hinsichtlich des Erstangeklagten von zwölf Monaten, hinsichtlich der Zweitangeklagten von fünf Monaten, hinsichtlich der Drittangeklagten von acht Monaten und hinsichtlich des Fünftangeklagten von sechs Monaten schuldangemessen und dem Unrechtgehalt der Taten entsprechend.

Einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung stehen das Diversionshindernis der "schweren Schuld" im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO sowie die nicht einmal bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Übernahme der Verantwortung entgegen. Von der Möglichkeit gemäß § 37 Abs 1 StGB, anstatt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wurde nicht Gebrauch gemacht, weil es vor allem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nötig ist, Freiheitsstrafen zu verhängen, um die Angeklagten vor weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abzuhalten und eine bloße Geldstrafe diese Warnfunktion verfehlt hätte und eine Probezeit länger verhaltenssteuernd nachwirkt als eine allfällige unbedingte Geldstrafe.

Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels aller Angeklagten ist es möglich, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafen genügen wird, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. ..."

Das Oberlandesgericht Wien führte in der Begründung des Urteils vom 23.11.2017, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt wurde Folgendes aus (auszugsweise, anonymisiert):

"Zur Berufung des (Beschwerdeführers):

Der aus den Z 5 (inhaltlich vierter Fall) und 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu. ...

... Im konkreten Fall bestritt der Angeklagte bis zuletzt, sich rechtswidrig verhalten zu haben. Auch die nunmehr im Rahmen der Berufungsausführung erklärte Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, kann daran nichts ändern. Denn nach der Rechtsprechung gebietet bei Fehlen einer diversionstauglichen Unrechtseinsicht die Berufung des Verteidigers eines bis zuletzt leugnenden Angeklagten erst im Plädoyer auf eine allenfalls vorzunehmende diversionelle Erledigung in der Regel einen Schuldspruch und eine Straffestsetzung (Schroll aaO § 198 Rz 36/4).

Auch die Berufung des (Beschwerdeführers) wegen des Ausspruches über die Schuld geht fehl.

Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit äußerst ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte er sich nicht zuletzt auf seinen in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der Zeugen stützen. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers stützte das Erstgericht seine Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf nicht ausschließlich auf die Angaben der Zeugen P, sondern auch auf die Tatsache, dass vermeintlich gestohlene Gegenstände im Zuge eines fingierten Einbruchsdiebstahls im Jahr 2014 auf seinem Grundstück gelagert wurden, und auf die auffällige Vorlage von gleichen Rechnungen bei verschiedenen vermeintlichen Einbrüchen (US 17). Es ist auf den im konkreten Fall äußerst naheliegenden und zulässigen Schluss von späteren Äußerungen des Angeklagten im privaten Kreis auf seine zuvor getätigten Handlungen zu verweisen, sodass der Umstand, dass sich die Aussagen der Zeugen P auf Gespräche aus dem Jahr 2014 beziehen (siehe etwa ON 14 S 393), diesen Ergebnissen nicht entgegensteht. Wenn (der Beschwerdeführer) in der Berufung erneut vorbringt, dass er betreffend der Rechnungen der Modellautos gewusst habe, dass diese nicht ersetzt würden, und daher den diesbezüglich intendierten Schaden als nicht von seinem Vorsatz erfasst sehen möchte (siehe dazu ON 6 S 157), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Argumentation des (Beschwerdeführers) (ON 46 S 39) nicht erschließen lässt, weshalb er dann die Modellautos überhaupt in die an die Versicherung übermittelte Schadensliste aufgenommen haben soll. Es entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung, dass er auch auf eine Übernahme dieses Schadens - allenfalls nur aus Kulanzgründen - hoffte.

Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Der Berufung wegen Strafe kommt jedoch teilweise Berechtigung zu. Die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB hinzuzutreten hat. Denn als im Sinne jener Gesetzesstelle anzusehende "längere Zeit" ist eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB orientiert (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 46). Die Handlungen des (Beschwerdeführers) wurden im April 2012, somit vor über fünf Jahren gesetzt. Im Übrigen führte das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe grundsätzlich vollständig und zutreffend an. Auch in Anbetracht der lediglich zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erscheint die vom Erstgericht gefundene Freiheitsstrafe von sechs Monaten grundsätzlich ohnehin sehr milde und daher einer Reduktion keinesfalls zugänglich, wurde doch bei einer Strafbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die höchstmögliche Sanktion nur zu einem Sechstel ausgeschöpft. Schon aus generalpräventiven Gründen ist die Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe im Hinblick auf die konkrete Tatbegehung (koordinierte und vereinbarte Täuschung von Versicherungen durch eine Gruppe von Nachbarn unter teilweisem Ausnutzen der gesetzlich gewährten kostenlosen Rückgabemöglichkeit bestellter Waren) ausgeschlossen. Trotz des bisherigen ordentlichen Lebenswandels kommt die Anwendung von § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da ansonsten die notwendige Warn- und Abschreckungsfunktion verfehlt würde. Die vom Berufungswerber angestrebte gänzliche bedingte Nachsicht einer Geldstrafe ist im Übrigen schon seit BGBl I 2010/111 nicht mehr vorgesehen (siehe Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 43 Rz 2a). Der begehrten Verkürzung der Probezeit auf bloß ein Jahr steht das spezialpräventive Erfordernis entgegen, angesichts der verabredeten Begehung eines schweren Vermögensdeliktes die verhaltenssteuernde Androhung der Sanktionsvollziehung möglichst lange aufrecht zu erhalten.

Zutreffend weist der Angeklagte aber auf das Vorliegen des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB hm. Danach ist es auch ein Milderungsgrund, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Art der Verfahrensführung sowie das Verhalten des Beschuldigten (Ebner aaO § 34 Rz 43). Wenn das Verfahren auch zunächst von Staatsanwaltschaft und Gericht ohne nennenswerte Verzögerungen geführt wurde, so fertigte der Erstrichter das Urteil entgegen § 270 Abs 1 StPO erst rund sechs Monate nach Verkündung aus, sodass von einer längeren Inaktivität des Gerichtes gesprochen werden muss. Daher war von der grundsätzlich auszusprechenden Sanktion von sechs Monaten ein Monat als Ausgleich der Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 EMRK, § 9 Abs 1 StPO) abzuziehen. ..."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus seinen eigenen und in dieser Hinsicht glaubwürdigen Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich zur Gänze aus den zitierten Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts St Pölten, welche dem rechtskräftigen Urteil vom 24.11.2016 zugrunde gelegt wurden. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 sind die Disziplinarbehörden an solche Tatsachenfeststellungen gebunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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