Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2182660-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 20. November 2017, Zl. 388613501, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stellte am 6. März 2017 einen Antrag auf Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Graz, das er im Sommersemester 2017 begann.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz diesen Antrag gemäß § 6 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) ab. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus, dass die für den Beschwerdeführer geltende Altersgrenze nicht im erforderlichen Ausmaß erhöht werden könne, weil von 2000 bis 2017 (nur) 62 Monate an Zeiten des Selbsterhaltes vorlägen.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe alle verfügbaren Einkommensunterlagen aus den Jahren 2010 bis 2017 vorgelegt. Aus diesen sei insbesondere die Übereinstimmung mit den Einkommensteuerdaten ersichtlich und ließen sich die im gegenständlichen Zeitraum vorliegenden Arbeitsverhältnisse nachvollziehen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation seiner ehemaligen Arbeitgeber seien entsprechende Einkommensnachweise nicht mehr verfügbar, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, die damals unterbliebene Veranlagung beim Finanzamt sowie Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt nachzuholen.
Weiters würden die vorhandenen Kontoauszüge aus dem Jahr 2010 "klar" belegen, dass er ein Einkommen von mehr als 7.500,-- Euro erzielt habe. Zwar könne er für das Jahr 2009 keine Kontoauszüge vorlegen, aufgrund der Gehaltszettel sei aber ersichtlich, dass er im Jahr 2009 im gleichen Ausmaß gearbeitet habe, wie im Jahr 2010. Daraus sei zu schließen, dass das erzielte Einkommen in etwa gleich hoch gewesen sein müsse. Es habe sich um denselben Arbeitgeber gehandelt, nämlich eine Veranstaltungsfirma, wo er in beiden Jahren bei den gleichen Events tätig gewesen sei und er demnach auch zu denselben Arbeits- und Einkommensbedingungen angestellt gewesen sein müsste.
Damit könne er jene Einkünfte, die zum Erreichen der Grenze für den Selbsterhalt erforderlich seien, belegen bzw. "glaubhaft darstellen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Im Sommersemester 2017 begann er das Bachelorstudium Biologie an der Universität Graz.
Am 6. März 2017 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Selbsterhalterstipendiums.
In den Jahren 2000 bis 2017 erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen:
2000: 413,26 Euro
2001: 0
2002: 744,18 Euro
2003: 0
2004: 8 Monate Bundesheer
2005 bis 2006: 0
2007: 5 Monate geringfügige Einkünfte
2008: 2.349,50 Euro
2009: 2.990,23 Euro
2010: 2.303,13 Euro
2011: 4.621,25 Euro
2012: 2.987,89 Euro
2013: 13.654,68 Euro
2014: 23.167,66 Euro
2015: 20.495,97 Euro
2016: 10.108,47 Euro
2017: 1.693,72 Euro
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.2. Ausgeführte).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts anderes festgelegt ist.
Gemäß § 6 Z 4 lit. a StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
§ 27 StudFG normierte zum Antragszeitpunkt (i.d.F. BGBl. Nr. 54/2016):
"Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen."
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StudFG bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen (siehe dazu etwa VwGH 27.09.2018, Ro 2018/10/0021; 25.06.2019, Ro 2018/10/0028, jeweils m.w.N.).
Weiters ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG, dass das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen ist, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175).
Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer begann das Bachelorstudium Biologie im Sommersemester 2017 und damit erst in seinem 33. Lebensjahres. Da er Selbsterhalter ist, ist jedoch zu prüfen, ob sich in seinem Fall die Altersgrenze nach § 6 Z 4 lit. a StudFG erhöhen kann. Dafür wären im Fall des Beschwerdeführers 7 Jahre bzw. 84 Monate erforderlich.
Aufgrund des (oben) festgestellten Einkommens für die Jahre 2000 bis 2017 ergibt sich folgende Berechnung der Selbsterhalterzeiten für den Beschwerdeführer:
Zunächst ist den Beschwerdeausführungen, wonach aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Liquidation seiner ehemaligen Arbeitgeber entsprechende Einkommensnachweise nicht mehr verfügbar seien, weshalb ihm nun nicht mehr möglich sei, die damals unterbliebene Veranlagung beim Finanzamt sowie Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt nachzuholen, zu entgegenen, dass den Beschwerdeführer die Nachweispflicht nach § 11 StudFG trifft (vgl. nochmals VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175). Dasselbe gilt für seine Beschwerdeausführungen zum Jahr 2009.
Weiters ist zum (strittigen) Einkommen im Jahr 2010 festzuhalten, dass sich die festgestellte Summe aus dem Einkommensteuerbescheid für 2010 und den Daten des Steueraktes ergibt. Zu den vom Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zusätzlich geltend gemachten Einkünften aus Honorarnoten in Höhe von 6.396,26 Euro führte bereits der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer dazu keine schriftlichen Honorarnoten über die verrechneten Leistungen bzw. Kosten oder einen Werkvertrag vorlegen konnte. Abgesehen davon wurden die Einkünfte weder der Sozialversicherungsanstalt gemeldet noch im Einkommensteuerbescheid für 2010 veranlagt. Folglich konnten diese Einkünfte keiner Prüfung unterzogen werden.
Demnach wurde in den Jahren 2000 bis 2012 die jährliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.272,-- Euro nicht erreicht (vgl. § 27 Abs. 1 und 2 StudFG i.d.F. BGBl. Nr. 54/2016).
Die Jahre 2013 bis 2016 sind als Zeiten des Selbsterhaltes (4 x 12 Monate) heranzuziehen, ebenso die Zeiten des Präsenzdienstes (8 Monate) im Jahr 2004 (vgl. § 27 Abs. 3 leg. cit.).
Das Jahr 2012 ergibt sich als zu aliquotierendes Jahr vor dem ersten vollen Selbsterhalterjahr. Aufgrund des erzielten Einkommens von 2.987,89 Euro (aliquot mind. 606,-- Euro monatlich) werden daher 4 Monate als Zeiten des Selbsterhaltes berechnet.
Im Jahr 2017 ergeben sich aliquot weitere 2 Monate Selbsterhalterzeiten bis Februar 2017 (vor Studienbeginn).
Damit liegen in Summe (nur) 62 Monate und nicht die erforderlichen 84 Monate an Zeiten des Selbsterhaltes in den Jahren 2000 bis 2017 vor.
Folglich ist der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Beschwerdeführers die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes zur Erhöhung der Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 StudFG nicht vorliegen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes zur Erhöhung der Altersgrenze nicht vorliegen, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Altersgrenze Bachelorstudium Selbsterhalterstipendium StudienbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2182660.1.00Im RIS seit
17.08.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020