TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W221 2225046-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
DVG §1

Spruch

W221 2225046-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter Resch, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.06.2019, Zl. BMI-SI1400/0688-SIAK-ZGA/2019, betreffend Rückerstattung der Studiengebühr, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 05.10.2018 auf Rückerstattung bzw. Kostenübernahme der Studiengebühren und des ÖH-Beitrages in der Gesamthöhe von EUR 765,12, die Sie als Teilnehmer am FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 geleistet haben, wird als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 05.10.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen auf "Rückerstattung der Studiengebühr" gerichteten Antrag. In diesem verlangte er die Rückerstattung der Studien- und der ÖH-Beiträge für das Wintersemester 2017/2018 und für das Sommersemester 2018 in der Gesamthöhe von EUR 765,12, welche er im Rahmen seiner Teilnahme am FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn bezahlt habe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.10.2018 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass eine Refundierung derartiger Kosten aufgrund der geltenden Erlässe nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 21.11.2018 führte die belangte Behörde aus, dass eine Rückerstattung der Studiengebühren und des ÖH-Beitrags deshalb nicht möglich sei, da diese nicht an das Bundesministerium für Inneres überwiesen würden, sondern an die Fachhochschule bzw. die Österreichische Hochschülerschaft selbst. Ein diesbezüglicher Antrag sei daher an diese Institutionen zu richten. Deshalb werde davon ausgegangen, dass eine Kostenübernahme durch das Bundesministerium für Inneres angestrebt werde. Gemäß dem Erlass vom 06.07.2016, GZ BMI-SI1400/1079-SIAK-ZGA/2015, hätten Studierende des FH-Bachelorstudienganges "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn die Studiengebühren und den ÖH-Beitrag als Eigenleistungen selbst zu tragen und direkt an die Fachhochschule oder die Österreichische Hochschülerschaft zu entrichten.

Mit Schreiben vom 21.12.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Ablehnung der Kostenübernahme der Studiengebühren. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde mit Erlass vom 28.04.2017, GZ: BMI-SI1400/0345-SIAK-ZGA/2017, darauf hingewiesen habe, dass die Studienkosten für Teilnehmer an der Nachhollaufbahn nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen von der jeweiligen Organisationseinheit zu tragen seien. Die Studienkosten würden auch die Studiengebühr bzw. den Studiengang umfassen und seien daher von der Dienstbehörde zu tragen. Weiters seien den Teilnehmern eines gleichartigen Vorgängerstudienganges die Studienkosten von der Sicherheitsakademie bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sich seit Einführung der BPF-Nachhollaufbahn im Jahr 2006 jährlich für diese beworben, sei jedoch erst im Jahr 2017 zugelassen worden. Somit ergebe sich allein aus der Tatsache, dass er verspätet zugelassen worden sei, eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung gegenüber früheren gleichartigen Studiengängen.

Mit Bescheid des der belangten Behörde vom 14.06.2019, zugestellt am 24.06.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2018 auf Rückerstattung der Studiengebühr in der Gesamthöhe von EUR 765,12, die der Beschwerdeführer als Teilnehmer am FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 geleistet hat, abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Grundlage für die Beurteilung des Antrages der Erlass vom 29.05.2015, GZ: BMI-BHI1400/0007-SIAK-ZIA/2015, sei. Dieser stelle klar, dass fortan nur Grundausbildungen auf dienstlicher Basis durchzuführen und daher auch budgetär von der Sicherheitsakademie zu bedecken seien. Der FH-Studiengang "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn stelle keine Grundausbildung dar. Des Weiteren könne der Dienstgeber bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Teilnahme eines Bediensteten an einem solchen Lehrgang diese Fortbildung durch die Übernahme eines Teils der Kosten fördern, wobei die geförderten Teilnehmer jedenfalls einen zeitlichen und auch einen finanziellen Eigenanteil zu tragen hätten. Gemäß dem Erlass vom 06.07.2016, GZ: BMI-SI1400/1097-SIAK-ZGA/2015, könne die Förderung durch den Dienstgeber - neben der Übernahme eines Teils der Lehrgangskosten - in der Übernahme nachgewiesener Kosten für eine notwendige Unterkunft in Form einer limitierten Aufwandsentschädigung und in der Nutzung von Dienst-KFZ bestehen. Ein Abschnitt beziehe sich ausdrücklich auf den FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn. Dort werde ausgeführt, dass dieser nicht als Grundausbildung, sondern als dienstgebergefördertes akademisches Weiterbildungsangebot auf freiwilliger Basis gelte, bei dem die Teilnehmer jedenfalls einen zeitlichen und finanziellen Eigenanteil zu leisten hätten. Auch werde eindeutig festgelegt, dass Studiengangskosten vom Dienstgeber getragen würden, die Studiengebühren und der ÖH-Beitrag jedoch von den Studierenden selbst übernommen werden müssten. Behaupte der Beschwerdeführer in der Beschwerde, den Teilnehmern eines gleichartigen Vorgängerstudienganges seien die Studienkosten von der Sicherheitsakademie bezahlt worden, werde darauf hingewiesen, dass die Studiengangskosten und damit ein Großteil der finanziellen Belastung als Förderung von der Sicherheitsakademie getragen und die Studienbeiträge und ÖH-Beiträge einen zu leistenden Eigenanteil der Teilnehmer darstellen würden. Zusätzlich werde eine zeitliche Förderung (Sonderurlaub) gewährt. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung laufe daher ins Leere und der Antrag sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 25.07.2019 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er sinngemäß aus, dass er den Standpunkt vertrete, dass die im Erlass vom 28.04.2017, GZ: BMI-SI1400/0345-SIAK-ZGA/2017, genannten "Studienkosten", die von der jeweiligen Organisationseinheit, sohin vom Dienstgeber zu tragen seien, auch die Studiengebühren und den ÖH-Beitrag umfassen würden. In diesem Erlass sei auch angeführt, dass die für diese Nachhollaufbahn infrage kommenden E1-Bediensteten der Sicherheitsakademie mittels Excel-Liste bekanntzugeben seien, was mit Schreiben der Sicherheitsakademie erfolgt sei und auf welcher unter Nr. 6 der Beschwerdeführer am BPF-NQ 2015 angeführt sei. Die Erlässe vom 29.05.2015 und 06.07.2017 seien daher durch den Erlass vom 28.04.2017 als aufgehoben oder zumindest als dahingehend abgeändert anzusehen, sodass für die aufgrund im Erlass vom 28.04.2017 bekanntgegebenen Teilnehmer der Nachhollaufbahn FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" die gesamten Studienkosten, einschließlich der Studien- und ÖH-Beiträge vom Dienstgeber zu tragen seien.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020 wurde der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgelaufen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer bezahlte im Rahmen seiner Teilnahme am FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn im Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018, Studien- und ÖH-Beiträge in der Höhe von insgesamt EUR 765,12.

Am 05.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Rückerstattung der bezahlten Studien- und ÖH-Beiträge.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu A)

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den FH-Studiengang "Polizeiliche Führung" unstrittigerweise als Nachhollaufbahn und nicht im Rahmen der Grundausbildung besuchte.

Verweisen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde auf diverse Erlässe des Bundesministers für Inneres, so ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich hierbei um behördeninterne Erlässe handelt, die sich nicht an den Beschwerdeführer richten, sondern das Verwaltungshandeln rein intern regeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Erlässe aufgrund des Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden, keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Rechtsquelle dar (vgl. zB VwGH 09.03.2005, 2001/13/0062) und sind daher auch bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als Rechtsquelle heranzuziehen.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer jedoch gesetzlich keine Rechte zur Geltendmachung seiner Ansprüche (Rückerstattung der bezahlten Studien- und ÖH-Beiträge) eingeräumt. Weder im Gehaltsgesetz noch im Beamten-Dienstrechtsgesetz finden sich entsprechende gesetzliche Bestimmungen. Mangels tauglicher Rechtsgrundlage hätte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers daher zurückweisen müssen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.

Abgesehen davon ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - aus dem Erlass vom 06.07.2016, GZ: BMI-SI1400/1097-SIAK-ZGA/2015, eindeutig hervorgeht, dass der FH-Bachelorstudiengang "Polizeiliche Führung" als Nachhollaufbahn nicht als Grundausbildung, sondern als dienstgebergefördertes akademisches Weiterbildungsangebot auf freiwilliger Basis gilt, bei dem die Teilnehmer jedenfalls einen zeitlichen und finanziellen Eigenanteil zu leisten haben. Auch wird eindeutig festgelegt, dass die Studiengangskosten vom Dienstgeber, die Studiengebühren und der ÖH-Beitrag jedoch von den Studierenden selbst zu tragen sind. Soweit der Beschwerdeführer auf den Erlass vom 28.04.2017, GZ: BMI-SI1400/0345-SIAK-ZGA/2017, verweist, muss bemerkt werden, dass sich dieser nicht an die Teilnehmer, sondern an die entsendenden Dienstbehörden richtet und der darin enthaltene Begriff der "Studienkosten" mit dem im Erlass vom 06.07.2016 enthaltenen Begriff der "Studiengangskosten" deckungsgleich ist und dieser letztgenannte Erlass nicht ersetzt wird.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich früherer Absolventen, die behauptetermaßen die Studiengebühren ersetzt bekommen haben, liegt nicht vor, weil diese gar nicht als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind und es - wie bereits erwähnt - mangels gesetzlicher Grundlage keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung von Studiengebühren gibt.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Beamter Exekutivdienst Parteistellung Rückerstattung Studienbeitrag Studienbeitrag Studienbeitrag - Rückerstattung subjektive Rechte Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2225046.1.01

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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