Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2201940-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der " XXXX " als Schulerhalter der " XXXX ", vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 22.06.2018, BMBWF-32.334/0004-BS/5/2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.03.2018 stellte die " XXXX " einen Subventionsantrag für das laufende und das kommende Schuljahr gemäß § 21 PrivSchG im Ausmaß gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG, in eventu gemäß §§ 17 ff PrivSchG im Ausmaß gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG, in eventu gemäß § 21 iVm § 19 Abs. 3 PrivSchG.
2. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. BMBWF-32.334/0004-BS/5/2018, wies der (damalige) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung einer Subvention gemäß § 21 PrivSchG und den 2. Eventualantrag auf Gewährung einer Subvention gemäß § 21 iVm § 19 Abs. 3 PrivSchG gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Der 1. Eventualantrag auf Gewährung einer Subvention gemäß §§ 17 ff PrivSchG wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fallen würden, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Zu Spruchpunkt A wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus dem in § 21 Abs. 1 PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" nach Ansicht der belangten Behörde ergebe, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß § 21 PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß § 21 PrivSchG subventioniert werden. Der Vollständigkeit halber wurde zum 2. Eventualantrag auf § 21 Abs. 3 PrivSchG verwiesen, wonach sich die Art der Subventionierung für die in § 21 Abs. 1 PrivSchG genannten Schulen nach § 19 Abs. 1 PrivSchG richte. Eine Vergütung gemäß § 19 Abs. 3 PrivSchG sei somit - unabhängig von der Abweisung des Antrags per se - für nicht-konfessionelle Privatschulen jedenfalls ausgeschlossen. Zu Spruchpunkt B ist zu entnehmen, dass sich §§ 17 ff PrivSchG auf die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen beziehe. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine nicht-konfessionelle Privatschule. Der 1. Eventualantrag auf Gewährung einer Subvention gemäß § 17 ff PrivSchG sei daher mangels Anspruchsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die " XXXX " fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichsten aus, dass mit Bescheid vom 29.05.2018 die beschwerdeführende Partei die Führung der gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung "Volksschule" bewilligt worden sei. Es handle sich daher selbst unter Zugrundelegung der - unrichtigen - Auslegung dieses Begriffs um eine Privatschule "gleicher Art" iSd § 21 Abs. 1 PrivSchG. Die beschwerdeführende Partei habe einen Anspruch auf eine Subvention gemäß § 21 PrivSchG, weil sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Gänze erfülle. Das zwischen konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht differenzierende Subventionssystem der §§ 17 bis 21 PrivSchG sei im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 7 Abs. 1 B-VG und Art 2 StGG, des Diskriminierungsverbots gemäß Art 14 EMRK iVm Art 2 1. ZPEMRK sowie des Determinierungsgebotes gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG als verfassungswidrig zu qualifizieren. Darüber hinaus werde der EuGH zu prüfen haben, ob diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, insbesondere Art 14 GRC iVm Art 21 GRC sowie Art 20 GRC und dem europäischen Beihilfenrecht in Einklang zu bringen seien.
4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo der Akt am 26.07.2018 einlangte.
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G 152/2019, wurde die Wortfolge "gleicher Art und" in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 10.10.2019, E 809/2018, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2019, wurde der Fristsetzungsantrag der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt, binnen 2 Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Organisationsstatut ist unter § 4 Aufbau, Gliederung (1) zu entnehmen, dass die Privatschule die 1. bis 8. Schulstufe umfasst. Die Schulstufen 1 bis 4 werden als Grundstufe und die Schulstufe 5 bis 8 als Sekundarstufe bezeichnet. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , ab dem Schuljahr 2017/18 genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht XXXX für das Schuljahr 2017/18 verliehen. Mit Bescheid vom 29.05.2018 wurde gemäß § 11 PrivSchG für die Privatschule die gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung Volksschule bewilligt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (§ 17 Abs. 2 PrivSchG).
3.2. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.
3.3. Nach § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er die Subventionierung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig macht, dass eine Privatschule als eine Schule im Sinne des II. Hauptstückes des SchOG geführt wird (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, G 152/2019).
Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; § 18 Abs. 1 PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut können vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht erfasst werden, weil es keine öffentlichen Schulen gleicher Art gibt.
3.5. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht-konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 1. ZPEMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1368, FN 1c) zum Abschnitt IV PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.2.1990, B 1590/88, wonach der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (?Belgische Sprachenfälle', 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.)" mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.
3.6. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G152/2019, hinzuweisen, diese lautet auszugsweise wie folgt:
"2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen tatsächlich ungleich behandeln. Diese Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt:
2.2.1. Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl. II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl. 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, BGBl. 289/1972, geändert wurde, deutlich.
2.2.2. Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2 1. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet seien und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten würden (EKMR 6.9.1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94; VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).
2.2.3. Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art. 15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivatschulG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.
2.2.4. Ebenso überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in § 21 PrivatschulG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen.
3. Die mit der Wortfolge ?gleicher Art und' in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG einhergehende Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen und nicht-konfessionellen Privatschulen untereinander ist daher sachlich gerechtfertigt und verstößt sohin nicht gegen den Gleichheitssatz."
3.7. Weiters wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 10.10.2019, E 809/2018, hingewiesen, in der er die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E abgelehnt und ausgeführt hat: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
3.8. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis auf § 19 Abs. 1 im Rahmen der Hoheitsverwaltung keine Subventionierung der nicht-konfessionellen Privatschule durch Leistung der im § 19 Abs. 3 PrivSchG geregelten "Vergütung" erfolgen kann (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1374, FN 3a mit Verweis auf VwGH 28.03.2002, 95/10/0256).
3.9. Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich die §§ 17 ff PrivSchG auf die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen beziehen. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handelt es sich jedoch unstrittig um eine nicht-konfessionelle Privatschule.
3.10. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
Das Subventionsverhältnis nach § 21 Abs. 1 PrivSchG ist mehrstufig geregelt (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2c mit Verweis auf VwGH 20.06.1994, 90/10/0075):
In einer ersten Stufe sind die Mittel vom Bundesfinanzgesetzgeber zur Verfügung zu stellen, weshalb dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch nicht zukommt.
In einer zweiten Stufe hat der Gesetzgeber dem Subventionswerber für nicht-konfessionelle Privatschulen einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet, weshalb die Verteilung vorhandener Förderungsmittel nicht nach Belieben erfolgen darf und eine abweisende Erledigung eines Subventionsantrages zu begründen ist.
In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als lebender Subventionen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte eine stattgebende Entscheidung, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebender Subvention" geht, nur in der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 BVG) endet dessen Rechtsfolgenbereich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jeweils mit dem Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen hat, könnte somit nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stehen) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet wird, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung steht (vgl. VwGH 28.03.2002, 95/10/0256).
Fallbezogen stellte die beschwerdeführende Partei Subventionsanträge im März 2018 zum Personalaufwand nach § 21 PrivSchG für das laufende und das kommende Schuljahr, dh für 2017/2018, 2018/2019. Diese Schuljahre sind mittlerweile abgelaufen.
Da - wie oben ausgeführt -ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als lebende Subvention (nach Maßgabe der nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Mittel) vorgesehen ist, sind die Subventionsbegehren der beschwerdeführenden Partei für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 faktisch nicht mehr möglich. Bereits daran scheitern die Subventionsanträge der beschwerdeführenden Partei (vgl. wieder VwGH 28.03.2002, 95/10/0256).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.11. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz Öffentlichkeitsrecht Personalaufwand Privatschule Subventionen VfGH ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2201940.1.00Im RIS seit
17.08.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020