Entscheidungsdatum
26.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2225592-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Ing. DI (FH) XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019 bestätigten Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 24.07.2019, GZ. 00004710, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte 20.05.2019 an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Studiums (Masterstudium) mit der Bezeichnung "Rechtswissenschaften".
Beigelegt wurde ein Curriculum, welches ebenso wie die Prüfungsordnung auf das Studienhandbuch und (zur Gänze) auf bestimmte Lehrveranstaltungen der Johannes Kepler Universität Linz Bezug nimmt. Auch wird auf den Satzungsteil Studienrecht der Universität Linz verwiesen und angeführt, dass die "Diplomarbeit" (gemeint wohl: Masterarbeit) aus einem der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU vertretenen Fächer anzufertigen sei. Der Verleihungsbescheid habe "auf hochwertigem rechtlichen Papier (...) in einer gravierten Diplommappe von der JKU" ausgefertigt zu werden.
2. Mit Antwortmail vom 21.05.2019 wies die zuständige Referentin den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Antrag aufgrund der Ausführungen im Curriculum an der Johannes Kepler Universität Linz einzubringen sei.
3. Mit Mail vom 28.05.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Curriculum "auf die Universität Wien" auszulegen sei.
4. Mit Mail vom 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens der Universität Wien unter Hinweis auf § 1 Abs 4 der Verordnung des Rektorates über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, MBl. UG 2002, 28. Stück, Nr. 208 vom 26.06.2015, in Kenntnis gesetzt, dass dem eingereichten Curriculum primär Studienfächer der JKU Linz zu entnehmen seien, daher die Universität Wien unzuständig und der Antrag wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass angestrebte Studienziel mit dem bereits an der Universität Wien eingerichteten Diplomstudium Rechtswissenschaften zu erreichen.
5. Mit Antwortmail vom 23.07.2019 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß mit, dass er das beantragte individuelle Studium bereits auch an der JKU Linz eingereicht habe und der gegenständliche Antrag sekundär sei, falls er von der JKU negativ beschieden werde.
6. Mit Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 24.07.2019, Zl. 00004710, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.05.2019 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und dies insbesondere damit begründet, dass der Schwerpunkt des eingereichten Studiums an der JKU Linz liege.
7. Mit Beschwerde vom 22.08.2019 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er das Studium primär an der JKU Linz studieren wolle, den Antrag jedoch auch an der Universität Wien eingebracht habe, um im Falle einer negativen Entscheidung eine weitere Verzögerung zu verhindern. Die Rechtsanwaltsordnung sehe vor, dass Fächer der JKU Linz auch an der Universität Wien eingerichtet sein müssen. Er habe nur eine Information über die Zulassung erhalten wollen, bevor er das Curriculum vollständig überarbeitet hätte.
8. Der Senat der Universität Wien beschloss in seiner Sitzung am 17.10.2019 auf Vorschlag der Rechtsmittelkommission des Senates ein Gutachten iSd § 46 UG und führte darin - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass sich aus mehreren (konkret aufgelisteten) Details des Antrages die Zuständigkeit der JKU Linz, nicht aber der Universität Wien ergibt.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.10.2019, Zl. 00004710, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 46 Abs. 2 UG sowie gemäß § 55 UG und der Verordnung des Rektorats über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, Mitteilungsblatt vom 26.06.2015, 28. Stück, Nr. 208, als unbegründet abgewiesen.
In Übereinstimmung mit dem schlüssigen Gutachten des Senates sei eine Zuständigkeit der Universität Wien zu verneinen.
Darüber hinaus sei der Antrag auch inhaltlich mangelhaft, da der Antrag einen zu geringen Umfang aufweise (90 ECTS statt 120 ECTS), zu einseitig sei (die Studieninhalte seien nur einem einzigen Curriculum entnommen) und einen unzulässigen akademischen Grad ("Master of Arts der Rechtswissenschaft" statt Master of Arts) beinhalte.
10. Der Beschwerdeführer brachte mit Mail vom 05.11.2019 das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 13.11.2019, eingelangt am 20.11.2019, die Beschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt.
12. Mit Schriftsatz vom 15.11.2019 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und führte - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass die belangte Behörde eine oberflächliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, es bestehe ein Ausbildungsbedarf und es sei unerlässlich, Ingenieurswissenschaft und Rechtswissenschaft zu kombinieren. Er verfüge über einen FH-Abschluss der Hochschule Mittweida (Elektrotechnik), darauf solle das individuelle Studium Rechtswissenschaften aufbauen. Die rechtliche Beurteilung könne "insbesondere als Wärmequelle vor dem Kamin für die Adventszeit verwendet werden", weil in seinem Antrag nach dem Hausverstand die JKU Linz durch die Universität Wien ersetzt werden müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte 20.05.2019 an der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Studiums (Masterstudium) mit der Bezeichnung "Rechtswissenschaften".
Beigelegt wurde ein Curriculum, welches ebenso wie die Prüfungsordnung auf das Studienhandbuch und (zur Gänze) auf bestimmte Lehrveranstaltungen der Johannes Kepler Universität Linz Bezug nimmt. Auch wird im Antrag auf den Satzungsteil Studienrecht der Universität Linz verwiesen und angeführt, dass die "Diplomarbeit" (gemeint wohl: Masterarbeit) aus einem der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vertretenen Fächer anzufertigen sei. Der Verleihungsbescheid habe "in einer gravierten Diplommappe von der JKU" ausgefertigt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels entsprechend gegenteiliger Rechtsgrundlage liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 3/2019, lauten:
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Studiums;
2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt, "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt, jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt, "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt, jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen.
(...)
Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63.: (...)
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
(...)
3.3. Nach § 1 Abs 4 der Verordnung des Rektorates über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien, MBl. UG 2002, 28. Stück, Nr. 208 vom 26.06.2015, gilt, dass der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium an der Universität Wien einzubringen ist, wenn der Schwerpunkt des geplanten Studiums an der Universität Wien liegen soll.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4. Der Beschwerdeführer stellte 20.05.2019 bei der Universität Wien, Referat Studienzulassung, den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Studiums (Masterstudium) mit der Bezeichnung "Rechtswissenschaften".
Beigelegt wurde ein Curriculum, welches ebenso wie die Prüfungsordnung auf das Studienhandbuch und (zur Gänze) auf bestimmte Lehrveranstaltungen der Johannes Kepler Universität Linz Bezug nimmt. Auch wird auf den Satzungsteil Studienrecht der Universität Linz verwiesen und angeführt, dass die "Diplomarbeit" (gemeint wohl: Masterarbeit) aus einem der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vertretenen Fächer anzufertigen sei. Der Verleihungsbescheid habe "in einer gravierten Diplommappe von der JKU" ausgefertigt zu werden.
3.5. Aus den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag übermittelten Beilagen geht somit eindeutig hervor, dass sich der Antrag auf ein Studium an der Universität Linz, nicht aber an der Universität Wien bezieht. Insbesondere sind die im Curriculum angeführten Lehrveranstaltungen zur Gänze dem einschlägigen Studienhandbuch der Universität Linz entnommen.
Somit liegt der Schwerpunkt des zur Bewilligung eingereichten Studiums eindeutig an der Universität Linz, weswegen der Antrag nach § 55 Abs 1 UG sowie nach § 1 Abs 4 der Verordnung des Rektorates der Universität Wien über die Genehmigung und Zulassung individueller Studien (MBl. UG 2002, 28. Stück, Nr. 208 vom 26.06.2015) prinzipiell an der Universität Linz, nicht aber an der Universität Wien einzubringen gewesen wäre.
3.6. Auch räumte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich ein, das gegenständliche individuelle Studium primär an der JKU Linz studieren zu wollen. Daraus ist zweifelsfrei der Erklärungsinhalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seinen an der Universität Linz eingebrachten Antrag zurückzuziehen.
Unter diesem Aspekt folgt jedoch ebenfalls, dass sich der Antrag als unzulässig erweist - selbst wenn der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend überarbeitet hätte, dass im Curriculum anstelle der Lehrveranstaltungen der Universität Linz solche der Universität Wien angeführt worden wären -, da gem. § 63 Abs 8 UG die Zulassung zum selben Studium an zwei Universitäten unzulässig ist.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen individuellen Studiums daher zurecht zurückgewiesen.
Die Beschwerde war aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung individuelles Masterstudium Universität - Wirkungsbereich Universitätsstudium unzuständige Behörde Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2225592.1.00Im RIS seit
17.08.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020