TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/27 W169 2141785-1

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W169 2141785-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zl. 1067584506-150470921, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aus dem Dorf XXXX zu stammen und zuletzt im Stadtteil XXXX , Herat, Afghanistan gelebt zu haben, die Sprachen Dari und Englisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und ledig zu sein. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule besucht und sei als Elektriker sowie als Security bei einer englischen Firma in Afghanistan tätig gewesen. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan als Security für eine englische Firma namens " XXXX " gearbeitet habe. Er sei von den Taliban telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Erstbefragung seinen afghanischen Reisepass vor.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.07.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Sprachen Dari, Farsi, Englisch und ein wenig Deutsch zu sprechen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer sei in XXXX , Herat, geboren und in Herat Stadt aufgewachsen. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, danach zwei Jahre in einer Bäckerei und zwei weitere Jahre als Elektriker gearbeitet. Danach habe der Beschwerdeführer ungefähr sechs Monate bei der Firma " XXXX " als Security und Dolmetscher und sodann etwa dreieinhalb Jahre bei der Firma " XXXX " als Security, Dolmetscher und Fahrer gearbeitet. Er habe zuletzt im Elternhaus in XXXX , Bezirk XXXX , Herat Stadt gewohnt. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, seine Schwester und seine zwei Brüder würden weiterhin im Elternhaus leben. Ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits würden ebenso in Herat, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits im Iran leben. Von einer weiteren Tante väterlicherseits könne er nichts Genaueres sagen. Der Familie des Beschwerdeführers sei finanziell normal gestellt und es bestehe regelmäßiger Kontakt. Zuletzt habe er vor ungefähr zwanzig Tagen Kontakt gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, ungefähr 2010 in Herat bei der Firma " XXXX " für "die Amerikaner" gearbeitet zu haben. Es habe Bedrohungen von verschiedenen Gruppen gegeben, der Beschwerdeführer könne aber nicht genau sagen, von welcher. Afghanen, die für die Ausländer arbeiten, würden von Muslimen in Afghanistan als Feind gesehen werden. Daher habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beenden müssen, da es zu gefährlich gewesen sei. Er habe sodann bei der Firma " XXXX " gearbeitet. Es seien dort großteils Engländer, aber auch Amerikaner, Australier und Rumänen tätig gewesen. Dort sei es der Job gewesen, für die Sicherheit der Ausländer zu sorgen. Es habe eine Geschäftsbeziehung mit der Firma XXXX (gemeint offenbar: XXXX ) gegeben, für die er als Security, Dolmetscher und Vermittler gearbeitet habe. Es habe auch einen Vertrag mit der ISAF gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich nicht sicher gefühlt, da er von seinen Landsleuten aufgrund seiner Tätigkeit als Ungläubiger und Feind betrachtet worden sei. Auch wenn er seine Arbeit gewechselt hätte, wäre der Beschwerdeführer weiterhin als Feind betrachtet worden. Man sei nicht einmal in der Firma sicher gewesen. "Die Gruppen" hätten Granaten geworfen und "uns" beschossen. Dies sei oft passiert. Er sei oft in der Arbeit geblieben, da er Angst gehabt habe, dass ihm auf dem Heimweg etwas passiere. Einmal sei er in einem Zug am Weg nach Hause gewesen und beschossen worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welche Gruppe das gewesen sei. Sie hätten vorgehabt, alle Leute umzubringen und hätten mit einer "großen Waffe namens Alpici" geschossen. Es sei aber nur eine Person schwer verletzt worden.

Zu den Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt, das Zeugnis stehe aber noch aus. Er spiele Tennis, dolmetsche und arbeite ehrenamtlich beim Roten Kreuz, bei der Caritas und in einem Altenheim. Er sei in keinem Verein aktiv. Es sei dem Beschwerdeführer wichtig, Deutsch zu lernen. Er könne zukünftig etwa als Elektriker oder in einer Bäckerei arbeiten. Er wolle nicht zu Hause sitzen, sondern arbeiten. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, einen Führerschein, vier Bestätigungen und ein Empfehlungsschreiben der Firma " XXXX " und eine Bestätigung der Firma " XXXX " vor. Weiters legte er zwei Bestätigungen über die freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit im Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX , eine Bestätigung über Aushilfsarbeiten des Stadtamtes XXXX , eine Teilnahmebestätigung an der "ÖIF Prüfung Deutsch Integration A1" der VHS Oberösterreich und ein Zertifikat der Caritas über die ehrenamtliche Mitarbeit in der Einrichtung XXXX vor.

3. Am 25.07.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine Refoulement schutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde angeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, das Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz aufweise, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe und ein gewisser Grad an Integration erreicht worden sei. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Vorgelegt wurden neun Bilder des Beschwerdeführers in Afghanistan in Begleitung anderer Personen, jeweils in Kampfausrüstung, eine Bescheinigung des Roten Kreuzes über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs, sowie zwei Prüfungszeugnisse des ÖIF auf dem Deutschniveau A1 und A2.

6. Am 01.03.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG des AMS Grieskirchen, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung eines dreimonatigen Volontariats erlaubt werde, sowie eine Bestätigung der VHS Oberösterreich über die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung "Deutsch B1 Teil 1 für AsylwerberInnen" weiter.

7. Am 11.04.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der "Bio Hof Bäckerei XXXX " über die Absolvierung eines einmonatigen Volontariats des Beschwerdeführers.

8. Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht fünf Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung des Union Tennisclub XXXX und eine Bestätigung der Amnesty International Jugendgruppe Grieskirchen über die ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers vor.

9. Mit Schriftsatz vom 29.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot eines Facebook-Eintrags über einen Mann, der bei der amerikanischen Botschaft in Afghanistan gearbeitet habe und bedroht worden sei.

10. Mit Schriftsätzen vom 06.11.2017, 26.11.2017, 01.02.2018, 27.02.2018 und 19.03.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Stellungnahmen zur Lage in Afghanistan vor.

11. Mit Schriftsatz vom 28.02.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers nach durchgeführter Dokumentenprüfung echt sei.

12. Am 26.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten über Afghanistan und zu seiner Integration in Österreich ein. Vorgelegt wurden ein Versicherungsdatenauszug vom 19.11.2019, ein Bescheid des AMS Grieskirchen vom 12.11.2019 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 12.11.2019 bis zum 31.12.2019 und eine Beschäftigungsmeldung vom 20.11.2019.

13. Am 06.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Im Rahmen der Beschwerdeverhaltung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 26Z). Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Konvolut von Fotos über seine Integration in Österreich (Beilage ./A) sowie ein Konvolut von aktuellen Integrationsunterlagen bestehend aus sieben Unterstützungsschreiben, einer Bestätigung über die Absolvierung eines dreimonatigen Volontariats bei einer Pizzaria, einer Bestätigung über gemeinnützige Arbeit im Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX und einer Bestätigung über Tätigkeiten für das oberösterreichische Hilfswerk (Beilage ./B) vor.

14. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des AMS Grieskirchen über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld, eine Beschäftigungsmeldung vom 07.01.2020 und eine Meldung an das AMS Grieskirchen über die Aufnahme einer Beschäftigung am 08.01.2020 vor.

15. Am 23.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des AMS Grieskirchen vom 07.01.2020 über die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG als gastgewerbliche Hilfskraft bis zum 06.01.2021 im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einem Monatsentgelt von EUR 1.558,- brutto

16. Mit Schreiben vom 05.02.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme.

17. Am 17.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines afghanischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten und der Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz Herat, geboren und ist als Kind mit seiner Familie in die Stadt Herat gezogen, wo er auch zuletzt lebte. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Dari und Farsi sowie Deutsch und Englisch. Er besuchte acht Jahre die Grundschule in der Stadt Herat und hat zwei Jahre als Bäcker, zwei Jahre als Elektriker und zuletzt ungefähr vier Jahre als Security, Dolmetscher und Fahrer für ausländische Firmen gearbeitet.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben in einem Mietshaus in der Stadt Herat. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Witwenpension, ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Gelegenheitsarbeiter und kann somit den Lebensunterhalt der Familie finanzieren. Ein Bruder des Beschwerdeführers besucht noch die Schule. Die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehegatten, der auf Baustellen arbeitet, ebenfalls in der Stadt Herat. Der Beschwerdeführer hat in Herat noch einen Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie vier Onkel und vier Tanten mütterlicherseits. Weiters hat er einen Onkel mütterlicherseits im Iran, sowie eine Tante väterlicherseits, deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Herat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und wurden dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von Anfang 2010 bis zum 29.11.2014 als Security, Dolmetscher und Fahrer für die Unternehmen " XXXX " sowie " XXXX " gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer wurde jedoch persönlich nicht aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban oder anderen Gruppierungen bzw. von der afghanischen Bevölkerung bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Behörden der USA nicht als besonders gefährdet eingestuft.

Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe stünde dem Beschwerdeführer eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif offen. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine an asylrelevanten Merkmale anknüpfende Verfolgung zu befürchten. Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden bzw. auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Dari, Farsi und Englisch spricht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates bestens vertraut ist und über jahrelange Arbeitserfahrung als Bäcker, Elektriker, Security, Dolmetscher und Fahrer verfügt, sowie in Österreich als landwirtschaftlicher und gastronomischer Hilfsarbeiter tätig war, wieder in der Heimatstadt Herat bei seiner Familie niederlassen. Zumal der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben könnte, ist davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch von einer (finanziellen) Unterstützung seiner großteils in Herat lebenden Verwandten auszugehen. Weiters ist dem Beschwerdeführer nach der Ankunft in Herat die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen möglich und zumutbar. Herat Stadt ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitssituation in Herat ist stabil.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Mazar-e Sharif ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitssituation in Mazar-e Sharif ist weniger angespannt und es kommt zu weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen als in Kabul.

Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar-e Sharif ist festzustellen, dass dort allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation angespannt ist.

Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif ist auf Basis der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass in diesen Städten weder ein solcher Grad willkürlicher Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist und er zudem nicht Gefahr läuft, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und B1/1 besucht und Prüfungen des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf dem Niveau A1 und A2 erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 bestanden. Der Beschwerdeführer hat sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Roten Kreuz besucht, ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, im Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX , im Caritas Wohnheim XXXX und beim oberösterreichischen Hilfswerk ausgeübt. Er hilft bei der Amnesty International Jugendgruppe Grieskirchen mit. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Sportunion Peuerbach .

Der Beschwerdeführer hat gemeinnützige Arbeiten für die Stadtgemeinde Peuerbach ausgeübt. Er hat ein einmonatiges Volontariat in einer Bäckerei und ein dreimonatiges Volontariat in einer Pizzeria absolviert. Der Beschwerdeführer war vom 19.06.2018 bis zum 11.12.2018 bei der Firma " XXXX ", einem Biobetrieb mit Fischzucht und Restaurant in Winkling, beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat vom 29.05.2019 bis zum 27.10.2019 im Gasthaus XXXX (" XXXX ") in XXXX gearbeitet. Er war zudem vom 12.11.2019 bis zum 31.12.2019 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche für ein Monatsentgelt von EUR 922,50 brutto als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist aktuell seit 07.01.2020 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für ein Monatsentgelt von EUR 1.558,- brutto als gastgewerbliche Hilfskraft im " XXXX " in XXXX beschäftigt. Es besteht eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 06.01.2021. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl österreichischer Freunde und Bekanntschaften.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:

1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433.

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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