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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Juni 1996, Zl. UVS-20.3-5/96-4, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c Abs. 1 und 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu ersehen, daß sich der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Graz (als Fremdenbehörde) wandte, weil es diese Behörde unterlassen habe, eine als "Berufung" bezeichnete "Schubhaftbeschwerde" des Beschwerdeführers an die belangte Behörde weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer begehrte "die durch Organe der belangten Behörde (hier gemeint: der Bundespolizeidirektion Graz) in der Zeit vom 14. 3. 1996 bis zumindest 22. 3. 1996 getätigte Maßnahme für rechtswidrig" zu erklären und der Bundespolizeidirektion Graz die Kosten des vor der belangten Behörde durchzuführenden Verfahrens aufzuerlegen.
Nach Auffassung der belangten Behörde liegt jedoch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn die Bundespolizeidirektion Graz bloß untätig geblieben sei, weil sie in dieser Beziehung keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht habe. Die unterlassene Vorlage einer Beschwerde sei ein bloßes Untätigbleiben der Behörde und somit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Insbesondere fehle es an dem Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich eintretende physische Sanktion angedroht werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. November 1996, Zl. B 2590/96, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt aber nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0041). Weder dem angefochtenen Bescheid noch den ergänzten Beschwerdeausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß im Beschwerdefall durch Organwalter der Bundespolizeidirektion Graz im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegenüber dem Beschwerdeführer einseitig ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt wurde. Die vom Beschwerdeführer von der belangten Behörde gerügte "Maßnahme" bestand darin, daß die Bundespolizeidirektion Graz die "Berufung" (laut Behauptung des Beschwerdeführers eine Schubhaftbeschwerde) nicht an die belangte Behörde weitergeleitet habe. Da die Bundespolizeidirektion Graz - wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde - bloß untätig blieb und gegenüber dem Beschwerdeführer keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch machte (diesbezüglich erstattete der Beschwerdeführer abgesehen von der Rüge der Untätigkeit gleichfalls kein in diese Richtung weisendes Vorbringen), lag auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Fehlte es jedoch an einer Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, war auch die belangte Behörde für eine Entscheidung im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG (bzw. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG) unzuständig, sodaß die Zurückweisung der diesbezüglich an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde zu Recht erfolgte.
Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, daß die belangte Behörde irrtümlich von der Annahme ausgegangen wäre, sie habe über die ursprüngliche Schubhaftbeschwerde zu entscheiden. Da eine allfällige Entscheidung der belangten Behörde über eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, gehen auch die diesbezüglichen Rügen von Rechtsverletzungen ins Leere.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020068.X00Im RIS seit
20.11.2000