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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. Februar 1997, Zl. 1-0877/96/K2, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl er hiezu von einem Organ der Straßenaufsicht, welches den Verdacht gehabt habe, daß er ein Fahrzeug mit einem näher bestimmten Kennzeichen kurz zuvor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, aufgefordert worden sei. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit geweigert habe, der Aufforderung des amtshandelnden Sicherheitswachebeamten Folge zu leisten, im Streifenwagen in ein Wachzimmer mitzukommen, um dort die Atemluftprobe abzulegen.
Der Beschwerdeführer bestreitet das nicht, vertritt aber die Auffassung, ein Bringen zum Alkomattest nach § 5 Abs. 4 StVO sei in den Fällen des Verdachtes einer Inbetriebnahme bzw. des Versuches des Lenkens oder der Inbetriebnahme unzulässig. An Ort und Stelle bedeute, daß sich der Alkomat in unmittelbarer Nähe der Anhaltestelle befinden müsse. Eine Aufforderung zum Nachfahren bzw. ein Bringen zum Alkomat sei in den Fällen des Alkomateinsatzes an Ort und Stelle unzulässig und gesetzwidrig. Eine durch die genannte gesetzliche Bestimmung gedeckte Alkoholkontrolle hätte von den Beamten von vornherein nicht durchgeführt werden können, weil sich laut Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens H. im Dienstfahrzeug kein Alkomat befunden habe. Wie der genannte Zeuge angegeben habe, habe er beabsichtigt, den Beschwerdeführer in weiterer Folge zum Gendarmerieposten L. zu führen und mit ihm dort einen Alkotest durchzuführen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Ablegung eines Alkotestes aufgeforderte Person nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Sie haben die betreffende Person so rasch wie möglich der Untersuchung zuzuführen, um Verfälschungen und Verschleierungen tunlichst hintanzuhalten. Den Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane ist daher zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362, sowie die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048 und vom 28. November 1995, Zlen. 95/02/0396, 0399). Gründe für eine solche Unzumutbarkeit werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Auch wenn das von den Straßenaufsichtsorganen genannte Wachzimmer nicht das dem Anhalteort nächstgelegene wäre, würde das nichts ändern, zumal sich nicht in jedem Wachzimmer ein Alkomatgerät befinden muß.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß er weder ein Fahrzeug gelenkt, in Betrieb genommen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht habe, sodaß die Gendarmeriebeamten nicht berechtigt gewesen seien, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu kontrollieren. Auch seien die von den Gendarmeriebeamten behaupteten Verdachtsmomente nicht vorgelegen, es habe nicht festgestellt werden können, ob er tatsächlich das Fahrzeug unmittelbar vor der Kontrolle gelenkt habe. Die belangte Behörde habe nicht davon ausgehen können, daß er das Fahrzeug gelenkt habe, es wäre auch möglich gewesen, daß eine bloße Inbetriebnahme erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und ist darauf zu verweisen, daß die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrollbefugnis aber nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre:
Die Behörde konnte sich bei ihren Feststellungen auf die Zeugenaussage des Meldungslegers stützen, der angab, daß er mit einem Kollegen im Zuge einer Dienstfahrt unterwegs gewesen sei und den Beschwerdeführer bzw. dessen PKW auf einem näher bezeichneten Parkplatz gesehen habe. Da es schon dunkel gewesen sei, habe er das auf dem Parkplatz stehende Auto kontrolliert, der Beschwerdeführer sei auf dem Fahrersitz gesessen. Gleich zu Beginn der Amtshandlung habe der Meldungsleger bemerkt, daß die Ausatemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol gerochen habe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er selbst mit dem PKW zu diesem Standort gefahren sei. Der Beschwerdeführer habe unklar geantwortet, er habe es weder zugegeben noch abgestritten. Der Meldungsleger habe feststellen können, daß der Motor des PKW"s noch warm gewesen sei und "geknistert" habe. In der Umgebung des Parkplatzes habe sich keine weitere Person befunden. Der Beschwerdeführer habe auch nie eine andere Person erwähnt, die den PKW zum gegenständlichen Parkplatz gelenkt hätte. Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen und der Tatsache, daß der Beschwerdeführer selbst in der vorliegenden Beschwerde ausführt, es wäre auch "möglich" gewesen, "daß eine bloße Inbetriebnahme zuvor erfolgte", ohne dies jedoch konkret zu behaupten, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst gelenkt hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020136.X00Im RIS seit
12.06.2001