TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W108 2207253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
WaffG §50 Abs1

Spruch

W108 2207253-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. 1127014803-180532783/BMI-BFA WIEN AST, wegen Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 22.08.2016 im Alter von vierzehn Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz (AsylG).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 09.08.2017, Zahl: 1127014803-161155155, wurde diesem Antrag stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers am 16.07.2018 zu 161 Hv 54/18v des Landesgerichtes XXXX wegen Jugendstraftaten, u.a. wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt, leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren ein, im Zuge dessen der Beschwerdeführer am 10.08.2018 niederschriftlich einvernommen wurde. Über Vorhalt seines strafgesetzwidrigen Verhaltens in Österreich gab er an, er werde sich bessern. Er wolle den Schulbesuch beenden und neu anfangen. In letzter Zeit habe er schlechte Freunde gehabt. In Syrien könne er nicht mehr leben. Ihm drohe dort auch die Einziehung in den Militärdienst.

Der gesetzliche Vertreter wies darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer begangene einfachen Raub kein besonders schweres Verbrechen darstelle, das eine Aberkennung rechtfertige. Der Beschwerdeführer stelle keine Sicherheitsgefahr für die Republik Österreich dar.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend stützte die Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Der Beschwerdeführer sei unzählige Male wegen diverser Vergehen angezeigt und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, 161 Hv 54/18v, wegen eines Verbrechens und drei Vergehen rechtskräftig verurteilt worden. Die Behörde beschrieb hierzu die einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers. Zwar werde in der Aufzählung der besonders schweren Verbrechen von "bewaffnetem" Raub gesprochen, jedoch sei diese Aufzählung nicht abschließend. Bereits mit Blick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren sei das Verbrechen des Raubes mit schwerwiegendem Unrechtscharakter belastet. Die subjektive Betrachtung der Taten sei wegen der verwirklichten Gefährdung des Opfers und der Ausführungen zu den Erschwerungsgründen als objektiv und subjektiv besonders schwer einzustufen. Beim Beschwerdeführer sei auch Gemeingefährlichkeit gegeben. Diese sei anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Da der Beschwerdeführer die Straftaten nicht lange nach seiner Einreise und während des laufenden Asylverfahrens begangen habe und sich aus der Vollzugsinformation des Beschwerdeführers die Beschädigung von Anstaltsgut, Bedrohung gegen Mitinsassen, Widerstand gegen einen Justizwachebeamten, ungebührliches Benehmen, Raufhandel und Randalieren ergebe, sei er gemeingefährlich. Der Beschwerdeführer sei erst kürzlich aus der Strafhaft entlassen worden, weshalb der Zeitraum seines Wohlverhaltens nicht ausreichend sei, davon auszugehen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe.

5. Gegen diesen Bescheid, ausgenommen Spruchpunkt V., richtet sich die Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde: Der Bescheid verstoße gegen §§ 6, 7 AsylG und § 5 Z 10 JGG. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Das Wohl des Kindes müsse eine vorrangige Erwägung sein. Auch im Bereich des Strafrechts würden kinderspezifische Maßstäbe anerkannt, denen durch das JGG Rechnung getragen würde. Verwiesen werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, wonach eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei, gestützt werden könne. Eine Aberkennung des Asylstatus dürfe demnach ebenfalls nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt sei, gestützt werden. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob der im JGG normierte Rechtsfolgenausschluss auch bei einer Aberkennung anzuwenden sei. Die belangte Behörde sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei einem einfachen Raub gemäß § 142 Abs. 1 StGB um ein besonders schweres Verbrechen handle. Der Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers werde nicht verkannt, jedoch sei die Tat weder objektiv noch subjektiv als besonders schweres Verbrechen einzustufen. Der Schaden sei gering ausgefallen - die fremde bewegliche Sache sei mit unter EUR 100 von einem eher geringen Wert - und die Gewaltanwendung habe sich auf Kratzer beschränkt. Es habe sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt, das Strafgericht habe den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd herangezogen. Der Beschwerdeführer sei geständig gewesen, was vom Strafgericht ebenfalls als mildernd berücksichtigt worden sei. Auch die verhängte Strafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, sei im alleruntersten Bereich ausgefallen, was ebenfalls zeige, dass es sich um kein besonders schweres Verbrechen handle.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von den obigen Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt ausgegangen.

1.2. Der nunmehr volljährigen Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet straffällig geworden:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, 161 Hv 54/18v, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer - nach dem Jugendstrafgesetz - wegen A) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, B) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, C) Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB und D) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

(Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2018, 142 Hv 122/18d, wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert).

Dieser Verurteilung lagen folgende Tathandlungen des Beschwerdeführers zugrunde:

A) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB: Der Beschwerdeführer hat andere mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar hat er am 19.01.2017 zwei Personen bedroht, indem er ein Messer ergriff und bedrohlich vor diesen Personen hin-und herbewegte, am 17.02.2018 hat er eine andere Person bedroht, indem er zu ihr sagte, er werde sie schlagen, er habe eine Pistole dabei, er könne sie "umlegen", wenn er wolle, Österreicher müssten Angst vor Ausländern haben, weil die den Krieg gesehen hätten, er bringe jetzt dieser anderen Person den Krieg, sie müsse nun ihr Leben lang um ihr Leben und das ihrer Kinder Angst haben und könne sich nie wieder auf die Straße wagen.

B) Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB: Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2017 eine Person am Körper zu verletzen versucht, indem er versuchte, dieser einen Kopfstoß zu versetzen, sie jedoch nicht traf, und weiters ihr mit den Fäusten gegen den Brustkorb und die Schulter schlug.

C) Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 Abs. 1 StGB: Der Beschwerdeführer hat eine fremde Sache beschädigt, wobei ein nicht mehr festzustellender, jedenfalls aber EUR 5.000,- nicht übersteigender Schaden verursacht wurde, und zwar am 19.01.2017 alleine einen Tisch in der Flüchtlingsunterkunft XXXX , indem er gegen das Tischbein trat, das dadurch gebrochen ist, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person eine Gartengarnitur, eine Vase und eine Kaffeetasse der Flüchtlingsunterkunft XXXX und am 16.02.2018 eine Tür in der von ihm bewohnten Unterkunft für unbegleitete Minderjährige, indem er in diese zwei Dellen schlug.

D) Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB: Der Beschwerdeführer hat in XXXX am 26.05.2018 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den 12-jährigen S. zunächst mit den Worten: "Du komm her, gib mir deine Uhr!" ansprach und als S. der Aufforderung nicht nachkam, ihn mit seiner linken Hand am rechten Arm und mit seiner rechten Hand am rechten Oberarm packte, ihn im Bereich der Armbeuge bis hinunter zum Handgelenk kratzte und dann die Armbanduhr im Wert von EUR 99,95 vom Handgelenk des S. herunterriss und damit weglief.

Mildernd wurden das Geständnis des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend fielen für das Gericht das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und die Tatbegehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht.

Für den Beschwerdeführer wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2018, 142 Hv 122/18d, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer - nach dem Jugendstrafgesetz - wegen A) des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 2a SMG, 15 StGB, B) des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie C) des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG nach dem Strafsatz des § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lagen folgende Tathandlungen des Beschwerdeführers zugrunde:

A) Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 2a SMG, 15 StGB: Der Beschwerdeführer hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, am 19.10.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei zumindest 20 Personen in der unmittelbaren Umgebung anwesend waren und den Vorgang beobachten konnten, öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen, und zwar dem abgesondert verfolgten NN 0,3 Gramm netto im Tausch gegen ein defektes Mobiltelefon und weiters zu überlassen versucht, und zwar weitere acht Baggies mit 5,3 Gramm brutto, indem er sie an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf bereithielt.

B) Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG: Der Beschwerdeführer hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, vom 07.09.2018 bis zum 19.10.2018 in einer Vielzahl von Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

C) Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG: Der Beschwerdeführer hat am 24.9.1018 am XXXX trotz aufrechtem Waffenverbot eine Waffe, und zwar ein Butterflymesser, besessen.

Als mildernd wertete das Gericht das überwiegende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe, der sehr rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, 161 Hv 54/18v, wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2020, 144 Hv 20/20x, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer - nach dem Jugendstrafgesetz - wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG nach dem Strafsatz des § 50 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 08.11.2019 wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, und zwar eine schwarze Schreckschusspistole.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Sicherstellung der Waffe berücksichtigt.

Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, 161 Hv 54/18v, wurde abgesehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und aus der Beschwerde. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2018, 161 Hv 54/18v, vom 13.11.2018, 142 Hv 122/18d und vom 04.03.2020, 144 Hv 20/20x, sowie aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister, aus der sich die festgestellten drei Verurteilungen vom 16.07.2018, vom 13.11.2018 und vom 04.03.2020 ergeben.

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache vertritt die Beschwerde die Ansicht, es lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Damit ist die Beschwerde im Recht:

3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Gemäß dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anzusehen (vgl. zum Ganzen VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).

Allerdings genügt es nicht, dass ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt wurde. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).

§ 142 Abs. 1 StGB ("Raub") lautet:

"Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer wurde (am 16.07.2018) wegen eines Verbrechens (Raub nach § 142 Abs. 1 StGB) verurteilt. Bei sämtlichen weiteren strafbaren Handlungen bzw. Verurteilungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Vergehen. In allen Fällen liegen Jugendstraftaten vor.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, aus der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16.07.2018 u.a. wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB würden sich ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben.

Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB - ungeachtet des Umstandes, dass es in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischen "besonders schweren Verbrechen" nicht erwähnt wird - ein "besonders schweres Verbrechen" darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).

Es ist daher zu prüfen, ob sich das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweist. Dies ist nicht der Fall:

Die belangte Behörde führte aus, es sei bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen sei. Angesichts der durch diese Handlungen verwirklichte Gefährdung des Opfers seien die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten zeige, dass das Landesgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben als mildernd gewertet habe. Als Erschwerungsgründe seien das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die Tatbegehung während anhängiger Verfahren angesehen worden. Aufgrund dieser Ausführungen seien die vom Beschwerdeführer begangenen Taten in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht allein auf die Strafdrohung ankommt. Vielmehr ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen, die der Strafbemessung hinsichtlich der Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, also des Delikts, das die belangte Behörde als besonders schweres Verbrechen qualifiziert hat, und der weiteren Verurteilungen wegen verschiedener Vergehen zu Grunde lagen.

Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen zu den konkreten Tatumständen sowie zu den Strafbemessungsgründen (Milderungs- und Erschwerungsgründen) getroffen, sie ließ diese aber nicht erkennbar in diese Beurteilung einfließen und begründete nicht, warum daraus ein "besonderes schweres Verbrechen" im oben genannten Sinne folgen sollte.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann im konkreten Fall anhand der Tathandlungen bzw. Tatumstände, aber auch in Anbetracht der konkret verhängten Strafe und der Gründe für die Strafzumessung nicht von einem "besonders schweren Verbrechen" ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer hat dieses Verbrechen dadurch begangen, dass er als 16-jähriger einem 12-jährigen zunächst mit den Worten: "Du komm her, gib mir deine Uhr!" ansprach, diesen in der Folge packte und im Bereich der Armbeuge bis hinunter zum Handgelenk kratzte und sodann diesem die Armbanduhr im Wert von EUR 99,95 vom Handgelenk herunterriss und damit weglief. Bei einem derartigen Sachverhalt wurde zweifellos nicht bloß eine minderschwere, sondern eine schwere Straftat verwirklicht, jedoch ist daraus die für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten geforderte "besondere" Schwere bzw. ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß nicht abzuleiten, und zwar weder in Bezug auf die zugefügte Schädigung und Gefährdung des Opfers noch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angewendete Gewalt und auf den Wert der geraubten Sache. Überdies war der Beschwerdeführer geständig und führte bis dahin einen ordentlichen Lebenswandel. In dieses Bild passt, dass das Strafgericht für alle im Urteil vom 16.07.2018 genannten Straftaten trotz erschwerender Gründe (Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und Tatbegehung während anhängigem Verfahren) und des hohen Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren lediglich die geringste Strafe (Mindeststrafe) von zwölf Monaten verhängte, die überdies im Umfang von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Daraus ergibt sich im konkreten Fall ebenfalls keine Tat in der Ausprägung eines "besonders schweren Verbrechens". Die belangte Behörde wies (wenngleich bei der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit) darauf hin, der Beschwerdeführer habe Personen mit einem Messer mit dem Umbringen bedroht und versucht, Personen mit einem Kopfstoß zu verletzen, absichtlich mehrmals fremdes Eigentum beschädigt und schlussendlich einen Raub begangen, was erkennen lasse, dass die kriminelle Energie des Beschwerdeführers sukzessive zunehme, er die österreichische Rechtslage nicht zu respektieren gedenke und zu Gewalttätigkeiten neige. Überdies führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein aggressives und gewalttätiges Verhalten sogar während seiner Haft in der in der Justizanstalt XXXX fortgesetzt habe. Laut einem Ausdruck aus der Vollzugsinformation vom 27.08.2018 habe er unter anderem folgende Handlungen gesetzt: Beschädigung vom Anstaltsgut, Bedrohung gegen Mitinsassen, Widerstand gegen einen Justizwachebeamten, ungebührliches Benehmen, Raufhandel sowie Randalieren im Absonderungshaftraum etc. Diese Umstände sind jedoch weder für sich noch ihrer Gesamtheit geeignet, im konkreten Fall die Straftat als besonders schwerwiegend erscheinen zu lassen.

Aus der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 16.07.2018, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, folgt, dass der Beschwerdeführer zweifellos gravierende Straftaten begangen hat, doch ist nicht ersichtlich, dass die für eine Aberkennung erforderliche außerordentliche Schwere des Verbrechens bzw. der Taten insgesamt gegeben wäre.

Die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers am 13.11.2018 zu sechs Monaten (wegen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) und am 04.03.2020 zu vier Monaten Freiheitsstrafe (wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) oder das Verhalten des Beschwerdeführers vor seinen Verurteilungen und in Haft bzw. seit der Haftentlassung führen zu keiner anderen Beurteilung: Denn in jenen Fällen, in denen es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet hat, auf Grund einer Vielzahl einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren, sind gravierende Fälle schwerer Verbrechen vorgelegen und sind beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen eines Verbrechens verurteilt (die anderen Verurteilungen betrafen Vergehen [Delikte, die keine Verbrechen im Sinn des § 17 StGB]) und es wurden über ihn auch keine beträchtlichen unbedingten Freiheitsstrafen verhängt (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).

Aus dem den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Fehlverhalten sowie bei Bedachtnahme auf die Tatumstände und Strafbemessungsgründe ergeben sich keine Gründe, wonach das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen bzw. die von ihm verübten Taten (in ihrer Gesamtheit) als besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß gewertet werden könnte(n).

Im Ergebnis liegen im Entscheidungszeitpunkt Delikte, die - in einer Gesamtbetrachtung - die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht haben, nicht vor.

Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben.

3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist somit zu Unrecht erfolgt.

Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer und seine allfällige weitere Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

3.4. Ergebnis:

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2207253.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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