TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 W262 2151193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W262 2151193-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK (in Vertretung der Richterin Mag. Julia JERABEK gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2020) über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2020, W262 2151193-1/23E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Der VwGH möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde aber jedenfalls einen unverhältnismäßigen und mitunter nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellen. Der Revisionswerber wäre gezwungen nach Afghanistan zurückzukehren wo diesem eine Verletzung in seinen Rechte nach Art 8 und 3 EMRK droht und ohne Aussicht auf Hilfestellung. Dies stellt jedenfalls einen massiven Eingriff in die subjektiven Rechte des Revisionswerbers dar.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall des Revisionswerbers jedenfalls nicht entgegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Umstand, dass der Revisionswerber, bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben kann, ist gerade auch auf Grund seines Wohlverhaltens vollkommen ausgeschlossen.

Aus all diesen Gründen wiegen bei Abwägung der verschiedenen Interessen die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich schwerer, zumal die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise nach Afghanistan aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendig ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor."

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) - verbunden wäre.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2151193.1.01

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten