Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Gamal Tawadrous in Aschach an der Donau, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, Graben 32/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. September 1997, Zl. Gem(Stb) - 401346/4 - 1997 - Se, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 3. September 1997 den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. November 1995 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen hat.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde befindet sich der Beschwerdeführer erst seit sechs Jahren in Österreich. Er erfüllt somit die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz (vor dem 1. Jänner 1995: seinen ordentlichen Wohnsitz; siehe Art. 7 Z. 2 iVm Art. 8 Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) im Gebiet der Republik hat. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/01/0787, mwN) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, weshalb eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung erst dann in Betracht kommt, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG - jene nach § 10 Abs. 3 StbG gegeben ist. Die belangte Behörde hat den Antrag bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgewiesen. Da es sich hiebei um keine Ermessensentscheidung handelt, geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das Ermessen nicht richtig ausgeübt, ins Leere.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß er mit seinen Geschwistern, von denen die meisten bereits österreichische Staatsbürger seien, im gemeinsamen Haushalt lebe. Da durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer die "Familienintegrität" erhöht werde, wäre die belangte Behörde dazu "geradezu" verpflichtet gewesen.
Dem ist zu entgegnen, daß die österreichische Staatsbürgerschaft von Familienmitgliedern zwar in mehreren Bestimmungen des StbG Berücksichtigung findet (so in den §§ 7, 7a, 11a, 16, 17 und 25 Abs. 2), jedoch nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/01/0390).
Die Sicherung des Unterhaltes - durch die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers - ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG eine zwingende Verleihungsvoraussetzung und stellt daher ebenfalls keinen "besonderes berücksichtigungswürdigen Grund" dar.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, daß die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers, der im Alter von etwa 23 Jahren als ägyptischer Staatsangehöriger nach Österreich eingereist ist, nicht als "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" anzusehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0620, mwN).
Da es nicht zulässig ist, sich zur Darlegung der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen, ist das Beschwerdevorbringen, wonach "ausdrücklich auf den Akteninhalt bzw. insbesondere auf die Stellungnahme vom 26. März 1997 verwiesen" werde, unbeachtlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1997, Zl. 97/01/0927, mwN).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010999.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012