TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 W215 2201574-4

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §69 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W215 2201574-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zahl 1088967410-151439143, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren drei Schwestern, ihren zwei Brüdern sowie zwei entfernteren Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 28.09.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.

Nach niederschriftlicher Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 wies die Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt II.). Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).

Gegen den Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 verspätet Beschwerde und verband diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.

Eine gegen den Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2018, Zahl W215 2201574-2/2E, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 158/1998, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W215 2201574-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Familienangehörigen einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, abgeschlossenen und entschiedenen Asylverfahrens.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass aufgrund eines Überprüfungsersuchens des nunmehrigen Vertreters und Vornahme von Recherchen bei UNHCR Syrien ein Schreiben von UNHCR Österreich vom 08.03.2019 vorliege, wonach die Antragsparteien vom UNHCR-Büro in Syrien registriert und als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden seien. Zwar sei die Anerkennung einer Person als UNHCR-Mandatsflüchtling nicht unmittelbar rechtlich verbindlich, jedoch sollte diesem Umstand beträchtliches Gewicht beigemessen und im Rahmen eines Asylverfahrens auch ernsthaft berücksichtigt werden. Das Schreiben von UNHCR stelle eine wiederaufnahmerelevante neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, die zur Folge gehabt hätte, dass den antragstellenden Parteien in Österreich entweder Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Es könne nicht den Parteien als Verschulden angerechnet werden, dass sie nicht schon im ersten Verfahren ein Bestätigungsschreiben von UNHCR erwirkt hätten, da sie damals ihre UNHCR-Refugee-Cards vorgelegt hätten und daher von einer entsprechend positiven Beweiswürdigungs- und Glaubwürdigkeitsbeurteilung hätten ausgehen dürfen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zahl 1088967410-151439143, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2019 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben kein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei, weil ein UNHCR-Refugee-Certificate vom 30.03.2012 bereits im Verfahren berücksichtigt worden sei. Es seien bereits im Jahr 2009 Protokolle mit den Angaben der Beschwerdeführerin angefertigt worden und sei ihr dies auch bekannt gewesen. Insofern liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein derartiges Schreiben, wie die nunmehr eingeholte Anfragebeantwortung, nicht schon im vorangegangenen Verfahren vorgelegt worden sei. Das Wiederaufnahmeverfahren habe nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.

Gegen diesen Bescheid vom 21.10.2019, Zahl 1088967410-151439143, erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren übrigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die UNHCR-Anfragebeantwortung eine wiederaufnahmsrelevante neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstelle, weil sich daraus eindeutig ergebe, dass die Beschwerdeführerin in Somalia über kein intaktes Netzwerk verfüge, die geltend gemachten Fluchtgründe schon vor dem UNHCR-Büro in Syrien geltend gemacht worden seien und dies zur Folge gehabt hätte, dass der Beschwerdeführerin in Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Tatsachen entsprechen würden und die Familie ohne männliche Schutzperson als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein Verschulden wäre den Parteien nicht anzulasten, weil sie infolge Vorlage der UNHCR-Refugee-Certificates nicht davon ausgehen hätten können, negative Entscheidungen zu erhalten.

3. Am 09.12.2019 langte eine Beschwerdevorlage vom 05.12.2019, samt erstinstanzlichem Akt der Beschwerdeführerin, im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2019, W215 2201574-3/2E, wurde die Beschwerdevorlage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, als unzulässig zurückgewiesen, da im vorgelegten erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin weder ein Bescheid noch eine Beschwerde übermittelt wurde, weshalb die Beschwerdevorlage als unzulässig zurückzuweisen war.

Am 30.12.2019 langte schließlich der vollständige Akt der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zahl 1088967410-151439143, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.03.2019 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin legte bereits im Zuge ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 ein sie betreffendes UNHCR-Refugee-Certificate vor, welches im verfahrensabschließenden Bescheid berücksichtigt worden war.

Es wäre der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Asylerfahren möglich gewesen, ein Bestätigungsschreiben von UNHCR anzufordern und dieses im Verfahren vorzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Das Thema des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides sowie, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 ein sie betreffendes UNHCR-Refugee-Certificate vorgelegt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, festgehalten.

Dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, in Mitwirkung an ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz eine Bestätigung durch UNHCR einzuholen und vorzulegen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es ihr bzw. ihrem Vertreter im nunmehrigen Wiederaufnahmeverfahren problemlos möglich war, innerhalb von nur wenigen Wochen die vorgelegte Anfragebeantwortung zu erlangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, [VwGVG]).

Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998).

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (§ 69 Abs. 4 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin erlassen hat, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführerin begehrt, war dieses für die Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127 u.a.).

Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich, dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Konnte die Beschwerdeführerin eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie dies aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209; 12.08.2010, 2008/10/0185).

Beim vorgelegten Bescheinigungsmittel handelt es sich um ein am 08.03.2019 ausgestelltes Schreiben des UNHCR Österreich, in dem die in Syrien vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder zusammengefasst werden und bestätigt wird, dass sie und ihre Familienmitglieder vom UNHCR als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dies wurde aber bereits im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht und ist somit nicht unter den Begriff der "nova reperta" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu subsumieren.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin schon im abgeschlossenen Asylverfahren möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Schreiben von UNHCR anzufordern und vorzulegen. So ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin offenbar innerhalb von nur wenigen Wochen ein entsprechendes Schreiben des UNHCR zu organisieren vermochte. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso dies im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass eine Bestätigung der Anerkennung der Beschwerdeführerin durch UNHCR im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelegt wurde, ist festzuhalten, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240 und in diesem Sinne auch VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen und eine initiative Darlegung der für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich ist. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich mit der Feststellung von Tatsachen. Der Sachverhalt steht bereits auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei fest und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Voraussetzungen Wegfall der Gründe Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.2201574.4.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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