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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. F in W, vertreten durch Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. April 1997, Zl. MA 15-II-W 32/96, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A).
Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag schon insofern nicht, als er sich auf die Behauptung beschränkt, der Beschwerdeführer sei vermögenslos und nicht in der Lage den ihm auferlegten Geldbetrag zu leisten. Eine Kreditaufnahme sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Werde der Bescheid vollstreckt, so drohe dem Beschwerdeführer "der finanzielle Ruin". Damit ist nicht dargetan, worin der auch für den Fall des Prozeßerfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof unwiederbringliche Nachteil für den Beschwerdeführer liegen soll und worin "der finanzielle Ruin" (abgesehen von der schon jetzt bestehenden Vermögenslosigkeit) liegen soll. Sollte damit gemeint sein, daß der Beschwerdeführer noch über pfändbare Fahrnisse verfügt, auf welche die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zwischenzeitig greifen könnte und daß die Gefahr bestünde, daß diese Gegenstände noch vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versteigert würden (wodurch jedenfalls ein unwiederbringlicher Wertverlust für den Beschwerdeführer eintreten könnte), so wird darauf hingewiesen, daß dem Beschwerdeführer im Falle einer derartigen Entwicklung eines allenfalls eingeleiteten Exekutionsverfahrens ein neuerlicher Antrag mit entsprechend substantiierten Behauptungen freisteht.
Der vorliegende Antrag war jedoch aus den zuvor genannten Gründen abzuweisen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997080079.A00Im RIS seit
24.01.2001