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12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten;Norm
KriegsmaterialG 1977 §7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Johann Eder, Dr. Robert Kundmann und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 1997, Zl. 0/92-8752/29-1997, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war nach Besuch der Grundschule sowie der technischen Schule in Zagreb in der Zeit von 1963 bis 1974 bei verschiedenen Firmen in der Bundesrepublik Deutschland als Elektrotechniker tätig. Von 1974 bis 1989 arbeitete er als selbständiger Handelsvertreter in Salzburg. Seit 1989 ist er Geschäftsführer der M GmbH in Salzburg. Laut Gewerbeschein des Magistrates Salzburg ist die Firma M GmbH Inhaberin des handwerksmäßigen Gewerbes "Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, eingeschränkt auf die Entwicklung, Herstellung und Reparatur von Meßgeräten". Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer. Laut Bescheid des Magistrates Salzburg vom 7. März 1990 ist die M GmbH außerdem Inhaberin des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Zif. 25 Gewerbeordnung 1973.
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Gleichstellung mit Inländern zum Zwecke der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma M GmbH erteilt. Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom erforderlichen Befähigungsnachweis zum Zwecke der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma M GmbH erteilt.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 4. Februar 1975 bis zum 23. Juli 1993 mit ordentlichem Wohnsitz im Land Salzburg polizeilich gemeldet. Vom 30. Juni 1993 bis 30. August 1993 war der Beschwerdeführer in Salzburg im landesgerichtlichen Gefangenenhaus gemeldet. Seit dem 6. September 1993 ist er mit ordentlichem Wohnsitz wieder in Salzburg gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 28. März 1995, Zl. 39 Vr 109/93, 39 Hv 24/94, wegen
1.
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB
2.
des Vergehens nach § 12, 3. Alternative StGB, § 7 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz als Beteiligter und
3.
des Vergehens nach § 7 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz
nach dem § 280 Abs. 1 StGB, unter Bedacht auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes, Zl. 15 Os 78/95-8, vom 31. August 1995 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers verworfen und der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Es ist derzeit beim Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG wegen Schmuggels von Waffen, Funkgeräten etc. anhängig. Der strafbestimmende Wertbetrag (= verkürzte Abgaben) beträgt S 60.548,--. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, Abteilung III - Waffenamt, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 9. November 1993 zur GZ: III-Wa 204/93, gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1966 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg mit Bescheid vom 9. Februar 1995, Zl. I-1135/6/1993, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt.
Die belangte Behörde führte in ihren rechtlichen Erwägungen die Waffen und Munition, welche der Beschwerdeführer in der Zeit von ca. 1991 bis 23. Juni 1993 angesammelt und bereit gehalten hat, im einzelnen an, wobei sie die umfangreiche Liste (darunter z.B. Maschinenpistolen und eine Handgranate) dem Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg entnahm. In gleicher Weise gab sie die Waffen, Kampfmittel und Munition wieder, welche der Beschwerdeführer entgegen der aufgrund § 4 Kriegsmaterialgesetz erlassenen Verordnung nach Kroatien als Beteiligter ausgeführt hat sowie jenes Kriegsmaterial, welches der Beschwerdeführer gemäß § 3 Kriegsmaterialgesetz vorsätzlich ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach Österreich eingeführt hat.
Die belangte Behörde zog aus der dem genannten Urteil zugrundeliegenden Schwere und Gefährlichkeit der Taten, mit denen der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, sowie auch im Hinblick darauf, daß die Verurteilung noch nicht getilgt und die Probezeit nicht abgelaufen sei, den Schluß, daß der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet.
Bei der gemäß der angeführten Gesetzesstelle vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt ist, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluß rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit erlassene Vorschriften mißachten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/0694).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0201, die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 9. Februar 1995, betreffend Waffenverbot, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom gegenständlichen Sachverhalt nur dadurch, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 9. Februar 1995 der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig verurteilt war. Der Verwaltungsgerichtshof legte demnach dem Erkenntnis vom 10. Juli 1997 eine geringere Anzahl von Waffen und Munition, deren Besitz vom Beschwerdeführer im Verfahren betreffend das Waffenverbot zugestanden wurde, zugrunde, als dessen Verurteilung im rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. März 1995 hinsichtlich der Beteiligung an der Ansammlung und Bereithaltung von Waffen, Schießbedarf und anderen Kampfmitteln zugrundelag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom 10. Juli 1997 insbesondere ausgeführt:
"Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist vielmehr, ob der unbefugte Besitz einer beträchtlichen Menge von Faustfeuerwaffen, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen sowie Munition, wobei teilweise die Waffen geladen waren, im Zusammenhalt mit der Mißachtung waffenrechtlicher Verbote eine Tatsache darstellt, die die Annahme rechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dies ist zu bejahen, weil das vom Beschwerdeführer bewußt vernachlässigte Risiko, das von einer derart beträchtlichen Menge an Waffen und Kriegsmaterial, die überdies teilweise geladen und somit einsatzbereit waren, im Zusammenhalt mit dem von der Behörde festgestellten Umstand der keineswegs sachgemäßen Lagerung der Waffen - insbesondere von Kriegsmaterial - im Wohnmobil bzw. in der Wohnung des Beschwerdeführers herrührt, eine Qualität erreicht, die auch sein weiteres Verhalten schlechthin unkalkulierbar und mit dem konkreten Risiko einer neuerlichen schwerwiegenden waffenrechtlichen Fehlleistung behaftet erscheinen läßt. Diese Umstände rechtfertigen auch im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer wiederholt ins Treffen geführten "Bildung und Ausbildung", die ihn jedoch nicht von seinem rechtswidrigen Vorgehen abhielten, die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Annahme, daß der Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen durch deren mißbräuchliche Verwendung das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden "könnte"."
Diese zur waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 6 Waffengesetz getroffenen Ausführungen zeigen bereits die alleine aus dem Besitz einer Vielzahl von Waffen und Munition ausgehende Gefahr durch den Beschwerdeführer auf. Im Sinne der Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall StbG kommt noch hinzu, daß der Beschwerdeführer durch die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Waffen, Kampfmitteln und Munition über die bereits alleine vom Besitz der Waffen, Kampfmittel und Munition ausgehenden Gefahren hinaus auch gegen österreichische Rechtsnormen verstoßen hat, welche der Ordnung und Sicherheit dienen.
Schon aus diesem Grund ist der Schluß der belangten Behörde gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr dafür bieten, daß er in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilden werde.
Daran kann auch nichts ändern, daß nach den Beschwerdeausführungen ein Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten durch eine nach Rechtskraft der strafgesetzlichen Verurteilung erfolgte Gesetzesänderung nicht mehr gemäß § 280 StGB idF BGBl. Nr. 12/1997 (gültig mit 1. Juli 1997) zu bestrafen wäre. Denn das den Ausgangspunkt der gegenständlichen Prognose bildende Verhalten des Beschwerdeführers fiele jedenfalls unter § 50 Abs. 1 Z. 4 und 5 WaffenG 1996 (der ebenfalls am 1. Juli 1997 anstelle des § 36 WaffG 1986 in Kraft getreten ist). Nach dieser Gesetzesstelle ist bereits der fahrlässige Erwerb, Besitz, das Führen von Kriegsmaterial (Z. 4) sowie dessen Überlassung an Unbefugte (Z. 5) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Ebensowenig führt das Argument des Beschwerdeführers zum Erfolg, daß vom Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil die von der Behörde vorzunehmende Prognose aufgrund der Schwere der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten unabhängig vom Strafausspruch zu treffen ist.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011039.X00Im RIS seit
03.08.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009