TE Vwgh Beschluss 2020/7/22 Ra 2020/02/0074

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Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §16 Abs2 litb
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §9 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A S in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2020, VGW-031/013/853/2019, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3        Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem - soweit in diesem Verfahren von Bedeutung - wegen Übertretungen des § 16 Abs. 2 lit. b StVO (Spruchpunkt 1.), des § 9 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 2.) sowie des § 20 Abs. 2 StVO (Spruchpunkte 3. und 5.) für schuldig erkannt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu den Spruchpunkten 1. bis 3. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 1 Tag und 22 Stunden) sowie zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) verhängt wurden, wobei die anzuwendende Strafnorm einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

5        Soweit sich die vorliegende außerordentliche Revision gegen die Bestrafung wegen Übertretungen der StVO richtet, erweist sie sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.

6        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang zurückzuweisen. Hinsichtlich der Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG (Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses vom 28. November 2018) erging über die gegen das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobene Revision eine gesonderte Entscheidung des aufgrund der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senates.

Wien, am 22. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020074.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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