TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 I413 2145081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2145088-1/41E

I413 2145081-1/28E

I413 2145093-1/27E

I413 2145092-1/24E

I413 2145100-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX, StA Irak, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Laszlo SZABO, (2.) XXXX, (3.) mj. XXXX, StA Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, (4.) mj. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, und (5.) mj. XXXX, StA Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) jeweils vom 22.12.2016, Zl. XXXX (hinsichtlich XXXX), XXXX (hinsichtlich XXXX), XXXX (hinsichtlich mj. XXXX), XXXX (hinsichtlich mj. XXXX), XXXX (hinsichtlich mj. XXXX), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018, am 07.05.2019 und am 16.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird, soweit sie sich jeweils gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide richten, stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs 1 AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG werden (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) mj. XXXX, (4.) mj. XXXX, und (5.) mj. XXXX, alle StA Irak, befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte jeweils bis zum 07.04.2021 erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, der Erstbeschwerdeführer, stellte am 01.06.2015 Antrag auf internationalen Schutz, den er damit mitbegründete, dass sein Haus 2008 von unbekannten Personen beschossen worden sei. Bei einem Vorfall im Jahr 2011 sei sein Vater von einer unbekannten Miliz ermordet und sein Bruder entführt worden. Im Jahr 2014 seien Milizen in sein Haus gekommen. Er habe sich im Wassertank verstecken können und sei deshalb lebend davongekommen. Vor 28 Tagen sei es ihm erst finanziell gelungen, aus der Heimat auszureisen. Sein Leben sei im Irak in Gefahr.

Am 27.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In Bezug auf seine Fluchtgründe brachte er vor, den Irak aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Der Sohn seines Bruders sowie sein Vater seien gestorben und sein Bruder sei verschwunden. Er sei 2014 zu Hause gewesen. Man habe mit Sturmgewehren auf sein Haus geschossen und er habe sich im Wassertank auf dem Dach versteckt. Dann sei er in einem Mietwagen nach Bagdad zum Haus seiner Tante gereist. Dort sei er etwa einen Monat lang gewesen. Dann habe er das Haus seiner Tante verlassen und sei nach Basra zurück. Er habe wegen seiner Hautfarbe nicht mehr in Bagdad leben können. Jeder wisse sofort, dass er nicht aus Bagdad stamme.

2. XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, stellte am 03.11.2015 einen Asylantrag für sich selbst sowie für mj. XXXX, den Drittbeschwerdeführer, mj. XXXX, die Viertbeschwerdeführerin, und mj. XXXX, den Fünftbeschwerdeführer, und gab an, Sunnitin zu sein und in Al Basrah zu leben, wo es eine schiitische Mehrheit gäbe. Ihr Schwiegervater sei 2011 von der schiitischen Miliz umgebracht worden und ihr Mann befinde sich schon seit einem halben Jahr in Österreich. Sie habe Angst um ihre Kinder und um sich selbst.

Am 27.09.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie mit, dass im Juli 2015 ihre Schwiegermutter gestorben sei. Ihr Mann selbst sei in Österreich gewesen. Ihr Vater habe gewollt, dass die Kinder bei der Familie ihres Mannes gelassen werden und sie zu ihm ziehe. Sie könne aber ihre Kinder nicht alleine lassen und sie verstünde sich nämlich nicht so gut mit ihrer Stiefmutter. Deswegen habe sie ohne seine Zustimmung bzw. ohne es ihm zu sagen den Irak verlassen. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes.

Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe.

3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 22.12.2016 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde begründete die Bescheide primär damit, dass die Beschwerdeführer bezüglich des Fluchtvorbringens unglaubwürdig seien, da sie ihre Geschichte nicht plausibel und substantiiert vorgebracht hätten.

4. Gegen die Bescheide vom 22.12.2016 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.1.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sowie teilweise unrichtig seien und das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung der Behörde belastet sei.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Situation von Sunnitinnen im Südostirak auseinanderzusetzen. Die Behörde hätte zu der Feststellung kommen müssen, dass den BF aus Basra Verfolgung und Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit drohe. Das Vorbringen der BF in Bezug auf die Attacken der Assaib Ahl al-Haqq Miliz finde Deckung in den Länderfeststellungen.

Die belangte Behörde habe den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen, weil sie sie als unglaubwürdig erachtet. Diese Feststellung beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführer hätten entgegen der Ansicht der belangten Behörde ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Die Beweiswürdigung der Behörde stütze sich weitgehend auf vermeintliche Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Die belangte Behörde habe aber die Verfassung der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt und damit gesetzliche Vorgaben außer Acht gelassen.

5. Mit Schreiben vom 12.01.2017, eingelangt am 19.01.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Telefax vom 31.01.2017 wurden verschiedene Urkunden zum Nachweis der Integration vorgelegt.

7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 abgenommen und der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen.

8. Mit Telefax vom 14.03.2017 wurden weitere Urkunden zum Nachweis der Integration vorgelegt.

9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

10. Am 21.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurden zahlreiche Urkunden vorgelegt und aufgrund des abwesenden Eindrucks des Erstbeschwerdeführers die Verhandlung zur Aufnahme eines Gutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt.

11. Mit Schreiben vom 21.09.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein.

12. Mit Schreiben vom 25.09.2018 erhob der Erstbeschwerdeführer den Einwand gegen die beabsichtigte Sachverständigenbestellung, dass die Bestellung eines Sachverständigen aus Hall in Tirol für den in Salzburg lebenden Beschwerdeführer und dessen Familie eine sehr große Belastung und Anstrengung darstelle, und ersuchte einen anderen Sachverständigen zu bestellen, gegen dessen Bestellung schon vorab erklärt wurde, keine Einwände zu erheben.

13. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, zum nichtamtlichen Sachverständigen. Dieser führte am 07.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Befunderhebung durch persönliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch und erstattete das am 08.11.2018 eingelangte Gutachten vom 07.11.2018, in dem er zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte:

"- Bei Hrn. XXXX liegt annähernd zweifelsfrei eine weitgehende Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vor. Das Verhalten des Betroffenen ist - jedenfalls unter Stress oder bei Anlass zu paranoiden Vermutungen und Gefühlen - in mehrfacher Hinsicht auffällig und stark durch psychotisches und impulshaftes Denken und Handeln gelenkt, wobei sich der Betroffene aggressiver Verhaltensmuster weder enthalten kann, noch im Moment des Geschehens eine entsprechende Unterscheidung zwischen richtigem und falschem oder angemessenem und unangepasstem Verhalten zu leisten vermag.

- Wie bereits im Oktober 2018 in der psychiatrischen Fachabteilung des Krankenhauses Scharzach vermutet, liegt eine Psychose vor, wobei aufgrund der eingeschränkten Anamnese zu diesem Thema und auch der eingeschränkten Symptomerhebung im Rahmen der Untersuchung, die durch Verhaltensauffälligkeiten ja teilweise verunmöglicht wird, nicht sicher differenziert werden kann - am ehesten liegt eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, ob auch eine posttraumatische Belastungsstörung zum impulshaften und letztlich feindselig-paranoiden Verhalten führt, kann nicht mit Sicherheit gesagt, aber genauso wenig ausgeschlossen werden. Eine krankheitswertige psychische Störung liegt vor.

- Die Störung ist jedenfalls behandlungsbedürftig, im Grunde derzeit im Sinne einer stationären psychiatrischen Behandlung bei zumindest unvorhersehbar impulshaft-aggressiven Verhaltensmustern und einer zumindest im Rahmen der Untersuchung glaubhaft beobachteten erheblichen Fremdgefährdung mit momentaner (vorübergehender) Aufhebung von Diskretions- und Dispositionsfähigkeit. Die Behandlung ist primär eine psychopharmakologische, weniger die antidepressive Medikation mit Venlafaxin ist hier zu erwähnen, als die antipsychotische Behandlung mit Rsperidon, derzeit 3 mg abends, und ein wenig auch Dominal zur Verbesserung des Schlafes; laut Arztbrief aus Scharzach zuletzt vom 26. Oktober 2018 ist diese Therapie bereits etabliert, möglicherweise liegt aber keine ausreichende Einnahmentreue vor, hier müssten Blutspiegelbestimmungen noch durchgeführt werden. Zu überlegen wäre, wenn die Beschwerden schon länger bestehen bzw. sich im Rahmen der gegenwärtigen Stresssituation zunehmend verschlechtert haben, ob nicht auch eine antipsychotische Depotmedikation zur antipsychotischen Distanzierung und zur Verbesserung der Impulskontrolle notwendig wäre.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass deutliche Verhaltensauffälligkeiten bei Untersuchung bestanden haben und kein ernsthafter Zweifel am Vorliegen einer psychischen Erkrankung besteht, am ehesten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt, möglicherweise auch zusätzlich posttraumatische Symptome. Die Störung ist behandlungsbedürftig, jedenfalls medikamentös und momentan wohl auch im Sinne einer vorübergehenden stationären und dann andauernd ambulanten psychiatrischen Begleitung und Behandlung bzw Kontrolle. Die Einnahmetreue hinsichtlich der Medikation wäre durch regelmäßige Blutspiegelbestimmungen der Wirkstoffe zu überprüfen."

14. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Bezirksgericht Zell am See für den Erstbeschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren einen Erwachsenenvertreter zu bestellen.

15. Mit Beschluss vom 04.20.2019, XXXX, bestellte das Bezirksgericht Zell am See, RA Mag. Laszlo SZABO mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Mit weiterem Beschluss vom 19.02.2019, XXXX, bestellte das Bezirksgericht Zell am See RA Mag. Laszlo SZABO zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

16. Am 07.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher unter anderem die Zweitbeschwerdeführerin detaillierter zu ihren Fluchtgründen befragt und auf die Lage im Herkunftsstaat eingegangen worden ist. Des Weiteren wurde erörtert, in welcher Situation sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Irak befinden würde.

17. Am 16.07.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Zeuge XXXX einvernommen wurde. Der Zeuge XXXX ist nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt dargestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1 Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, bekennen sich zum moslemischen Glauben, stammen bis auf die Viertbeschwerdeführerin aus Basra und gehören der Volksgruppe der Afro-Irakischen Araber an. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 14.10.2016 in Österreich zur Welt gebracht. Ihre Identitäten stehen fest.

Die Beschwerdeführer bekennen sich zum Islam schiitische Richtung.

Die Beschwerdeführer haben Verwandte im Irak, insbesondere die Mutter, zwei Brüder sowie mehrere Schwestern des Erstbeschwerdeführers und die vier Brüder, die Schwester als auch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin. In der europäischen Union verfügt der Erstbeschwerdeführer sowohl über eine Schwester in Österreich als auch über eine Schwester in Belgien.

Ob oder woran der Vater und der Neffe des Erstbeschwerdeführers gestorben sind, konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist vorübergehend weder diskretions- noch dispositionsfähig. Er leidet an einer behandlungsbedürftigen Verhaltensstörung und Psychose. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit nicht arbeitsfähig.

Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig.

1.3 Zur Einreise der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal ohne Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 01.06.2015 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich mit ihren zwei Söhnen, dem Drittbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer mindestens seit Antragstellung vom 03.11.2015 in Österreich auf. Die Viertbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren.

1.4 Zum beruflichen und sozialen Hintergrund der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Grundschule, kann jedoch weder schreiben noch lesen und ist Analphabet. Der Erstbeschwerdeführer führte einen kleinen Taxibetrieb beziehungsweise hatte Fahrer, welche für ihn gearbeitet haben. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes ist der Erstbeschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Sie kann lesen und schreiben. Im Irak verkaufte sie selbst gemachte Kuchen.

1.5 Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Alle Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin leisteten gemeinnützige Hilfstätigkeiten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs für Asylwerbende, beherrscht aber nicht die deutsche Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte zwei Deutschkurse und beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A2. Primär kümmert sich die Zweitbeschwerdeführerin um den Haushalt und um ihre Kinder.

Der Drittbeschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Volksschule.

Der Fünftbeschwerdeführer besuchte den Kindergarten.

Die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin geht noch in keinen Kindergarten.

Ansonsten weisen die Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen bzw. verfestigten Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Sie haben keine maßgeblichen privaten Kontakte und sind nicht Mitglieder in einem Verein.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft.

Gemäß Bericht vom 14.11.2018 der LPD Salzburg soll der strafunmündige mj. Drittbeschwerdeführer am 14.10.2018 ein Kind namens XXXX in der Flüchtlingsunterkunft gezwungen haben, seine Hose herunter zu ziehen, damit der Drittbeschwerdeführer in ihn eindringen könne. XXXX hätte sich bücken und sein Hinterteil in Richtung des Drittbeschwerdeführers strecken, worauf dieser mit heruntergelassener Hose Stoßbewegungen in Richtung des Gesäßes von XXXX durchgeführt habe. Eine Penetration sei nicht erfolgt. Dieser Bericht wurde der Staatsanwaltschaft und der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Kenntnis gebracht.

1.6 Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak, weil der Sohn seines Bruders und sein Vater gestorben sind und sein Bruder verschwunden ist. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht persönlich bedroht. Eine Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch die schiitische Miliz Asaib Ahl Al-Haq kann nicht festgestellt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak wegen der nicht ausreichenden Sicherheit und der Angst, Opfer krimineller Handlungen zu werden. Außerdem war der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich.

Die mj. Beschwerdeführer haben keine eigenständigen Fluchtgründe.

In ihrem Herkunftsstaat wurden die Beschwerdeführer nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt und es drohte ihnen auch keine ernstliche Verfolgung aus vorgenannten Gründen.

1.7. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, keiner unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung und keiner Todesstrafe ausgesetzt sein.

Die Beschwerdeführer werden nach derzeitigem Stand aber bei einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten, denn sie sind im Moment nicht fähig, eigenständig ihre Lebensgrundlagen zu sichern.

Der Erstbeschwerdeführer ist gegenwärtig nicht fähig, für sich und seine Familie zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zwar in der Lage einer Beschäftigung nachgehen, um ihre Existenz zu sichern, kann aber als Frau nach derzeitigem Stand nicht alleine im Irak die grundlegenden sowie notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft für sich, ihren Mann und ihre drei minderjährigen Kinder in ausreichendem Maße befriedigen, wodurch das Wohl der mj. Kinder gefährdet wäre.

Ob die Beschwerdeführer Unterstützung durch ihre in Irak lebenden Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr bekommen könnten, ist nicht auszuschließen.

1.8 Zur maßgeblichen Situation im Irak:

Zu den jüngsten Entwicklungen:

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing im gesamten Irak 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).

Quellen:

- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview -Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019

- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview -Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019

- ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview -Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019

- Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019

- Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019

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Politische Lage im Irak:

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018).

So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld

unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein

Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden

festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines

politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige

irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salahal-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

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Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Im zweiten Quartal 2018 sind aus der Provinz Al-Basrah keine Todesopfer gemeldet (ACCORD 05.09.2018).

Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation und auch keine Hinweise in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

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- Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-statereturns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

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- Landinfo - The Norwegian COI Centre (31.5.2018): Irak: Sikkerhetssituasjonen i S0r-Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434620/1226_1528700530_irak-temanotat-sikkerhetssituasjonen-i-syarirak-hrn-31052018.pdf. Zugriff 1.11.2018

- Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018

- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018

- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018

- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018

- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018

- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 1.11.2018

- UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php? option=com k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en. Zugriff 31.10.2018

- USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.htm l , Zugriff 31.10.2018

- WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comebackin-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf story.html?noredirect=on&utm term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018.

Zur Sicherheitslage im Süden Iraks:

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stammen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismus Bekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschlage (Landinfo 31.5.2018).

In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738, Zugriff 1.11.2018

- AI - Amnesty International (7.9.2018): Iraq: Effective Investigations needed into deaths of protesters in Basra, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1490552018ENGLISH.PDF, Zugriff 2.11.2018

- Al Jazeera (16.7.2018): Death toll rises in southern Iraq protests, https://www.aljazeera.com/news/2018/07/death-toll-rises-southern-iraq-protests-180716181812482.html, Zugriff 2.11.2018

- CEDOCA - Centre de documentation et de recherches du Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides (28.2.2018): IRAK: Situation sécuritaire dans le sud de l'Irak, https://www.cgra.be/sites/defa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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